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1 (1896) Süddeutschland
Entstehung
Seite
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44 Zweites Kapitel.

Währung Von Vorschüssen sollen namentlich jene Mitglieder berücksichtigtwerden, welche Landwirte sind oder ein Gewerbe treiben. Als Sicher-heit wird Bürgschaftsstellung, Verpfandung von guten Acceptwechselnoder Wertpapieren, sowie Hypothekenbestcllung angenommen. (§ 1?,)

Über den Betrag von 3000 Mark hinaus darf rein persönlicherKredit ohne Bürgschaft nicht geleistet werden. Innerhalb dieser Grenzekann ausnahmsweise, wenn die Vermogensverhaltnisse des betreffenden Mit-gliedes notorisch unzweifelhafte Sicherheit bieten, von SicherstellungUmgang genommen werden.

§ 6. Die mit dem Krcislomitce des landwirtschaftlichen Vereinsvon Untcrfranlen in Verbindung stehenden Darlehenslassenvereinc.

Es ist bereits erwähnt worden, daß das untcrfränkische Kreiskomiteedes landwirtschaftlichen Vereins die Gründung zahlreicher Raiffeisenkasscnveranlaßt und sie zu einem Verbände mit Anschluß an seine eigene Ver-waltung zusammengefaßt hat. Die statutarischen Grundlagen entsprechenim allgemeinen den Neuwicdcr Naiffeisenkassen, unterscheide« sich vonihnen jedoch in dem wesentlichen Punkte des Stiftungsfonds. Ein solcherwird von ihnen nicht angesammelt. Aus dem Reingewinn wird ein Re-servefonds gebildet, welcher zunächst den Zweck hat, Verluste des Vereinszu decken. Zur Bildung desselben werden innerhalb der eisten 10 Jahremindestens 10°/« des Neingewinns jährlich verwendet, weiterhin wirdihm noch derjenige Betrag gutgeschrieben, welcher nach Verteilung derDividende erübrigt. Nach Ablauf des bezeichneten 10 jährigen Zeit-raumes bleibt es der Generalversammlung vorbehalten, bezüglich derweiteren Ergänzung des Reservefonds durch Zuweisung des Geschäfts-gewinncs mittelst einfacher Stimmenmehrheit Beschluß zu fassen (§ 34des Normal-Statuts).

Die Hohe der Dividende darf 4°/u der Geschäftsanteile und bezw.des Geschäftsguthllbcns uicht überfchreiten. Dieselbe wird jährlich unterBerücksichtigung der Znschreibungen zum Reservefonds durch die General-versammlung festgesetzt und nach Verhältnis der eingezahlten Geschäfts-anteile und Gcschäftsguthllben berechnet. Bis zur vollen Ansammlungder Geschäftsanteile wird sie den Einlegern zugeschrieben.

Jedes Vercinsmitglied ist verpflichtet, einen Geschäftsanteil von inder Regel 10 Mark in die Gcnosscnschaftskasse einzulegen. Die Ein-zahlung kann, in Teilzahlungen erfolgen, welche monatlich mindestens1 Mark betragen müssen. Die Zahlung des ganzen Betrages kann auch