Der ländliche Personalkredit. 39
stattfinden, jedoch nur solange und unter der Voraussetzung, daß diesesin keiner Weise zur Nerdeckung fester Kapitalanlagen dient. (§ 69.)
Fristverlängerungen können auch ohne Angabe von Gründen abge-lehnt, oder nur gegen Leistung einer Abschlagszahlung bewilligt werden.(§ ?0).
Kredite in laufender Rechnung sind in Bezug auf Sicherstellungden gleichen Bedingungen unterworfen wie die Einzeldarlehen. (H 71.)
Gegen das erhaltene Darlehen hat der Schuldner einen Wechfelzahlbar in Augsburg zu acceptieren, welchen der Bürge als Ausstellerunterzeichnet und im Falle ein zweiter oder weiterer Bürge beteiligt ist,haben diese ihr Giro darauf zu setzen. Auch bei Kreditgewährung inlaufender Rechnung, wenn folche auf Bürgschaft beruht, ist ein Depot-Wechsel auszustellen. (§ 72.)
Innerhalb der Grenzen seiner Kreditfähigkeit können einem Schuldnergegen angemessene Sicherstelluug mehrere Darlehen, welche gleichzeitigbei ihm ausstehen, gewährt werden, jedoch wenn bei den älterenPosten andere Bürgen beteiligt sind, nicht ohne Einwilligung dieser.(§ ?3.)
Bei Gewährung von Krediten und Verlängerungen muß die Ver-fallzeit der vom Vereine selbst aufgenommenen Gelder wohl berücksichtigtund der Kredit, den der Verein von seinen Gläubigern nimmt,mit dem, den er seinen Schuldnern giebt, in Einklang gebracht werden.(§ 74.)
Verlängerungsgesuchc müssen wenigstens 8 Tage vor Verfall beidem Vorstände einlaufen. (§ 75.)
Über die fälligen Darlehen in den Bezirken hat der Vertreter beiEmpfllngnahme des Geldes zu quittieren. Der Originalwechsel darf abererst hinausgegeben werden, wenn auch alle eventuell noch treffende Rück-stände und Kosten durch den Schuldner gedeckt wurden und die Anzeigedarüber an den Vorstand gelangt ist. (§ 76.)
Mitglied kann werden jede unbescholtene Person, welche gesetzlichsrei über ihr Eigentum verfügen kann und in Bayern wohnt, fernerkönnen Mitglieder werden Korporationen, Handelsgesellschaften, Genossen-schaften, oder andere Personenvereine, welche ihren Sitz in Bayernhaben. (§ 3.)
Erben bleiben an die Mitgliedschaft des Verstorbenen bis zumSchlüsse des lausenden Geschäftsjahres gebunden. (§ 8 c)