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1 (1896) Süddeutschland
Entstehung
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19
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Die Besitz- und Erwerbsverhnltnisfe in Bayern rechts des Rheins. 19

Anbau von Zuckerrüben zur Zuckerfabrikation und von Raps ist ver-schwindend.

Von den hauptsächlichsten Früchten wurden durchschnittlich in denJahren 1883—1892 geerntet vom Ka Tonnen:

Ober-

Nieder-

Ober-

Ober-

Mittel-

Unter-

Schwa-

Deutsches

bayern

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pfalz

franken

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Reich

^ . sWinterW"M sSommer

1.3?

1.4?

1.35

1.24

1.37

1.34

1.32

1.3?

1.12

1.24

1.08

1.03

1.26

1.33

1.19

1.25

sWinter

1.35

1.4?

1.11

1.10

1.18

1.20

1.22

1.01

N°MN Sommer

1.08

1.15

0.93

1.02

1.01

0.89

1.12

0.79

«<»« /Winter

1.21

1.20

1.15

1.19

1.18

1.32

1.17

1.55

G°rst° ^Sommer

1.29

1.43

1.36

1.26

1.46

1.48

1.34

1.30

1.1?

1.30

1.20

1.35

1.29

1.40

1.25

1.17

Kartoffeln ....

8.29

8.8?

10.90

10.00

11.32

11.28

7.7?

8.43

Hopfen ......

0.5?

0.54

0.42

0.40

0.50

0.33

0.38

0.59

Klee .......

4.8?

5.00

4.29

3.71

4.78

4.43

4.54

3.05

4.46

4.3?

3.83

3.89

5.15

4.71

4.5?

2.92

Die Erträge an Weizen, sowohl Sommer- wie Winterfrucht, bliebenmeist hinter dem allgemeinen Durchschnitt zurück, ganz bedeutend aberWintergerste, auch Hopfen war weniger ausgiebig. Dagegen wurde anRoggen, Hafer und Kartoffeln verhältnismäßig mehr geerntet, allerdingslitten letztere stark durch Erkrankungen. In hervorragendem Maße warenaber die Ernten in Klee und Heu ausgiebig. In Unterfranken wurdenan Wein im Jahre 1893 109 643 Kl Most eingebracht im Werte von3 721 283 Mark.

9. Versicherungswesen.

Für die rechtsrheinischen Bezirke wurde mit Gesetz vom 23. Januar 1811die Königliche Gebaudebrandversicherungsllnstalt gegründet und mit ihr imJahre 1890 die Pfälzische Anstalt verbunden. Bezüglich des Immobiliar-brandversicherungswesens besitzt Bayern ein Reservatrecht, insofern alsetwaige „vom Bunde zu erlassende gesetzliche Bestimmungen in Bayernnur mit Zustimmung der bayerischen Regierung Geltung erlangen können".

Die Königliche Anstalt beruht auf dem Grundsatze der Gegenseitig-keit (Art. I des Statuts).

Die Teilnahme an dieser Anstalt ist im allgemeinen freigegeben,dagegen die Versicherung von Gebäuden bei anderen Brandversicherungs-anstlllten oder Gefellschaften unter dem Nachteile der Nichtigkeit jedesdcsfallsigen Ncbereinkommens verboten. (Art. II.)