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in una linea et •■apud Sanctum Petrum* in a/ia, vel *ponti-ficatus nostri« in nna linea et -anno primo* in alia. UeberEntstehung und Deutung dieser Bestimmung habe ich in derDeutschen Zs. f. Gesch.-Wiss. Monatsblätter 1898 S. 159 be-reits eingehend gehandelt. Die Datirung soll womöglichüberhaupt in einer Zeile untergebracht werden. Lassen diesdie Raumverhältnisse nicht zu, so hat die Ortsangabe in dieeine und die Jahresangabe in die andere Zeile zu treten,während die Tagesangabe nach Maassgabe des Raumes ge-schlossen in der ersten oder zweiten Zeile unterzubringen ist.Jedes Auseinanderreissen der Orts-, Tages- oder Jahresangabenauf zwei verschiedene Zeilen ist untersagt. (Die Regel ist inunseren beiden Urkunden eingehalten, Taf. 89 ist die Zeilemit dem Pontificatsjahr durch den Umbug verdeckt.)14. Item nota, quod in litteris apostolicis cmnia propria nominapersonarum locorum, nomina officiorum et dignitatum debenthabere primam littcram elevatam sie: Petrus, Canonicus.Episcopus et similia (vgl. Taf. 89 Z. 1 Preposito, Capitulo,Z. 2 Salzburgensi, Augustini, Z. 7 Petri, Pauli, Apostolorum;Taf. 90 Z. 1 Abbati, Petri, Salzeburgensi, Z. 2 Prepositus,Capitulum .Es ist eine nicht uninteressante Frage, welchem Beamten inner-halb der vielköpfigen päpstlichen Kanzlei die Sorge für die Einhaltungdieser Vorschriften oblag, vielleicht auch ihre Schaffung und Aus-bildung zuzuschreiben ist, und da möchte ich vermuthungsweise anden Corrector litterarum apostolicarum denken. Wir wissen überdiesen Beamten, da der erst aus dem 15. Jahrhundert überlieferte,übrigens sehr inhaltsarme Amtseid (Tangl, Päpstl. KanzleiordnungenS. 36) sichere Rückschlüsse für das 13. und 14. Jahrhundert nichtzulässt, nur, dass es jeweilig nur einen einzigen gab, der wederScriptor noch Abbreviatur sein durfte, im Rang zunächst hinter denNotaren stand, und ein Aufsichtsamt irgend welcher Art übte. Bress-lau, UL. 221— 222 denkt an Revision der Concepte. Demgegenübermöchte ich zunächst betonen, dass die Concepte im 13. Jahrhundertentweder von den Notaren selbst entworfen wurden, also von rangs-höheren Beamten als der Corrector, die sich kaum seiner Controlegefügt haben dürften, oder von Abbreviaturen, deren Arbeiten aus-drücklich der Revision der Notare unterstanden. Weiter möchte ichnoch bemerken, dass die Ueberprüfung sämmtlicher Concepte eineKenntniss aller an der Kurie laufenden Verhandlungen voraussetzte,die ein einzelner Mann kaum erringen, und eine Arbeitslast bedeutete,die er kaum bewältigen konnte. Ueberdies geht aus den Ausculta-toreneiden (Tangl, a. a. O. 41) mit ziemlicher Sicherheit hervor, dassder Corrector sein Aufsichtsamt über die Scriptoren, also an denReinschriften, übte. Aber auch hier ergiebt sich eine Einschränkungum die andere. Die Collation der Reinschrift mit dem Concept hatteder betreffende Scriptor selbst vorzunehmen (Johann XXII. »Paterfamilias«, Tangl a. a. O. 102 § 125), andere Controle übten dann zu-nächst der Rescribendar. Computator, die Auscultatoren; die Ueber-prüfung zweifelhafter Urkunden nach Rechtsinhalt und Fassung fandim Präsidialbureau durch Vicekanzler und Notare unter Beiziehungerfahrener Abbreviaturen statt (Tangl a. a. O. 64); was bleibt alsoals Thätigkeit des Correctors noch übrig ? Meines Erachtens dieformale Revision der Urkunden nach Schrift und Ausstattung. Ineinem Vermerk, wie ihn die sehr interessante, von Delisle, Bibl. del'ecole des chartes 1887, 121 ff. besprochene Urkunde Clemens' IV.trägt: »corrige titulos, quia non est cum serico«, sehe ich die echteCorrectorenthätigkeit. (Eine Urkunde war, trotzdem sie unter Hanf-schnur hinausgehen sollte, mit verschnörkelten Kürzungszeichen ver-sehen worden; dies wurde bei der Revision beanstandet und in derUrkunde daraufhin thatsächlich richtig gestellt.) Der Corrector warnach meiner Vermuthung derjenige Mann der päpstlichen Kanzlei,der die besondere Art, wie die Papsturkunden geschrieben und aus-gestattet werden sollten, lehrte und über die Einhaltung der dafürbestehenden Bestimmungen wachte. Dass gerade diese Fragen inder päpstlichen Kanzlei gut geregelt waren, dafür sprechen seit der
Mitte des 12. Jahrhunderts die Schönheit und Gleichmäßigkeit derSchrift in den Papsturkunden, sowie die feste und einheitliche Schul-tradition sehr bestimmt. Die Verbindung, in welcher der Correctorzur Audientia litterarum contradietarum stand (vgl. den CorrectoreneidTangl a. a. O. 36 und Teige, Beiträge zur Geschichte der Audientialitterarum contradietarum S. 29), erklärt sehr wohl, dass diese Cor-rectorenregeln das Formelbuch der Audientia litterarum contradietarumeröffneten. Für die zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts ist eine nähereVerbindung des Correctors mit dem Abbreviatorenkolleg nicht zuleugnen (Tangl a. a. O. 178, 203), doch kann sie bei den mehrfachenVerschiebungen, die sich damals in der Organisation der päpstlichenKanzlei ergeben hatten, für das 13. Jahrhundert nichts beweisen.
Oben rechts findet sich bei beiden Urkunden eine nicht näherzu deutende Controlsigle.
Die Bullen zeigen den dritten Namen- und den dritten Apostel-stempel Innocenz' IV. (vgl. Diekamp, Mittheilungen d. Instituts f. österr.GF. 3, 624—625).
Tafel 91. Papst Urban IV. ertheilt dem hessischen Benediktiner-kloster Breitenau ein Privileg. Orvieto 1263 November 20. Originalim kgl. preuss. Staatsarchiv zu Marburg (59 X 49 cm, hier gut umein Viertel verkleinert). Potthast —.
Die Schaffung einer neuen Grundlage für Ausstattung und Be-glaubigung der grossen päpstlichen Privilegien geht auf den PontificatLeos IX. (1048—1054) zurück, unter dem überhaupt die äussere Aus-stattung der Papsturkunden so einschneidende Veränderungen erfuhr,wie nie zuvor oder darnach (vgl. P. Kehr, Mittheil. d. Instituts f. österr. GF.Erg. B. 6, 80). Nach Weitergestaltungen und Schwankungen wäh-rend der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts bildet sich gegen dieMitte des 12. Jahrhunderts jener Typus heraus, der fortan keine wesent-liche Fortbildung mehr erfahrt (vgl. Diekamp, Zum päpstlichen Ur-kundenwesen des 11., 12. und der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts,Mittheil. d. Instituts f. österr. GF. 3, 565 ff.; v. Pflugk-Harttung,Specimina chartarum Rom. pontif. und derselbe, Die Bullen der Päpstebis z. Ende d. zwölften Jahrhunderts, in Wiederholung und Erweite-rung älterer eigener Arbeiten; jetzt auch P. Kehr's Forschungen GGN.1896 ff.). Noch um die Mitte des 14. Jahrhunderts werden die Vor-schriften über Schrift und Beglaubigung der grossen Privilegien ineiner Weise codificirt, die damals bereits rund zwei Jahrhunderte inUebung stand (vgl. Tangl, Päpstl. Kanzleiordnungen S. 303 »Deprivilegiis domini pape scribendis« und Einleitung S. XLIX). Ganznach diesen Regeln ist auch unsere Urkunde geschrieben: Die ersteZeile ganz in verlängerter Schrift, Papstname und »In perpetuum« ver-ziert, das letztere so weit auseinandergedehnt, um den Rest der Zeilezu füllen; der Context in der Ausstattung der litterae cum filo serico(vgl. Taf. 89), nur dass noch die Initialen aller Absätze besondershervorgehoben sind. Rota, Papstunterschrift, Benevalete und Datirungrühren von anderer Kanzleihand her als der Context. Der äussereKreis der Rota war ursprünglich eine Zeile tiefer gezogen, wurdedann aber radirt, so dass jetzt nur eine Linie zwischen Context undRota frei läuft, ganz entsprechend der Vorschrift: non dimissa nisiuna linea vacua integra inter litteram privilegii et rotam. Von auf-fallend lichterer, aber unter sich gleicher Tinte rühren das Kreuz vorder Rota-Umschrift und das E von Ego in der Papstunterschrift her.Wir haben darin die eigenhändige und in dieser Form bereits seitAlexander III. ständige Vollziehung der Urkunde durch den Papst zusehen (in rota nichil scribatur, quousque sit lectum Privilegium etsignatum per papam signo crucis). Die Kardinalunterschriften zeigendurchaus individuelle Hände; Unterschied der Tinte ist bei den Unter-schriften der Kardinalbischöfe deutlichst erkennbar, bei den Kardinal-priestern weniger stark, während er bei den Kardinaldiaconen wiederkräftiger hervortritt. Man beachte besonders die Vielgestaltigkeit derKreuze oder der das Kreuz vertretenden Zeichen, die den einzelnenKardinals'unterschriften vorangestellt sind (Quilibet cardinalis debet sesubscribere manu propria cum signo crucis depicto vel alio signo, sialio est usus). In der Datum-Zeile ist die Initiale des Vicekanzler-namens mit auffallend dunklerer Tinte nachgetragen; es ist dies die