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tcn sich, wie schon bemerkt wurde, nach undnach viele Hechte und Freiheiten erworben. Siedurften siel» daher einer selbstständigen, von erz-bischöflicher Einmischung ganz unabhängigen Ver-waltung und Sclbstrcgierung erfreuen.
Auch der zahlreiche inländische Adel und dieGeistlichkeit hatten grosse Privilegien. Jener warfrei von Personallasten und Abgaben, und hattezum Thcil eignen Gerichtsstand nebst freier Jagdund Fischerei *). Aus seiner Mitte wurden seitdem Jahr 995 die Vicedome oder Statthalter desllheingaus gewählt, obgleich auch noch die .msden frühsten Zeiten herstammenden Hheingrafenmit all ihren von Kaiser und Reich verliehenenuralten Rechten und Vorzügen, bis zu ihrer Ver-treibung durch Erzbischof Werner von Mainz,neben ihnen fortbestanden.
Die von den Bürgern des Rheingaus gewähl-ten Schoflen und Schulthcissen bildeten nebst denAebten der Klöster die Vorstände des Landes,dessen Rechte und Satzungen nach uraltem Brauchund dem Landwcissthum, so wie in frühster Zeitnach salischen, ripuarischen und alemanischenVölkergesetzen vertreten wurden. Auch eine ei-gene Landwehr hatte der Rheingau, denn jederBürger war Soldat. — Auf den Gaudinyen (Land-tagen, Gerichtstagen) wurde Recht gesprochen,nach alt hergebrachter Weise in bürgerlichen wie
*) Letztere beiden noch, jedoch mit der nölhi(;eii
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