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I. Kapitel: Sanitätspersonal und Sanitätsausrüstung. Anmerkungen.
Band I
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decken zu können; dem Mehrbedarf wurde deshalb in der Weiseabgeholfen, dass Landwehrleute der Infanterie, welche den oben-erwähnten theoretischen Unterricht genossen hatten, für den Mobil-machungsfall als Krankenwärter vorgemerkt und auch Landwehrleuteder Sanitäts-Kompagnien zum Lazarethdienst herangezogen wurden.
Auf diese Weise liess sich der Stand von 131 Mann erreichen,auf welchen sich jede Krankenwärter-Abtheilung im Mobilmachungs-falle zu setzen hatte.
Mit der Errichtung der Krankenwärter-Abtheilungen wurde dieDienstleistung der Sanitätssoldaten in den Garnisonlazarethen wesent-lich beschränkt.
Eine den Lazarethgehilfen in Norddeutschland entsprechendeInstitution gab es in Bayern nicht. Ausser den für den Kranken-trägerdienst in der Gefechtslinie bestimmten Sanitätssoldaten wurdenim Frieden Mannschaften der Infanterie als Blessirtenträger nachArt der Norddeutsehen Hilfskrankenträger ausgebildet. Jede In-fanterie- oder Jäger-Kompagnie zählte in ihrem Stande vier Blessirten-träger, welche nur mit dem Seitengewehr bewaffnet und von allemKompagniedienst befreit waren. Sie zählten zu den „Nichstreitbaren"und trugen im Kriege, gleich den Aerzten, die Armbinde mit demrothen Kreuze.
Die Ausbildung der Blessirtenträger war in der Weise gesichert,dass während des Friedens von jeder Kompagnie und jedem Jahrgangdrei Mann von einem der Abtheilungsärzte einen vierteljährigenUnterricht erhielten, welcher sie zum Aufheben und Tragen der Ver-wundeten, zur Anlegung einer Aderpresse und eines Notverbandesbefähigte. Ihre Aufgabe war die der Krankenträger überhaupt.
Die Verhältnisse des Pharmazeutischen Personals waren inBayern nach wesentlich anderen Grundsätzen geregelt als in Preussen.Es waren ausser bei der Intendantur eines jeden Armeekorps und beider Rechnungsrevision des Kriegsministeriums auch im Frieden beiden grösseren Garnisonspitälern Militärapotheker angestellt. Gleichden Militärärzten waren sie Militärbeamte, gleichgestellt mit der be-treffenden Offizierscharge, und zwar hatten die Oberapotheker, dieVorstände der Militärapotheken, den Rang eines Hauptmanns I.bezw. TL Klasse, die Unterapotheker den eines Ober- bezw. Unter-lieutenants.
Am 16. Juli 1870 ergab sich ein Präsenzstand von 8 Ober- und19 Unterapothekern; Landwehr-Apotheker waren noch nicht ernannt.
Anmerkung 11.
Die Friedensorganisation des WürttembergischenSanitätswesens, welches von einem Generalstabsarzt geleitetwurde, 1 ) war bei Eintritt der Mobilmachung von der Preussischen inmehrfachen wesentlichen Punkten unterschieden; die Differenzen be-zogen sich hauptsächlich auf die Ergänzung und Ausbildung desPersonals.
Die allgemeine Wehrpflicht in der Ausdehnung, wie sie damalsin Preussen bestand, war in Württemberg erst durch das Gesetz vom12. März 1868 „über die Verpflichtung zum Kriegsdienst" eingeführtworden. Mit diesem Gesetze trat auch das Institut der einjährigfreiwilligen Mediziner (nicht Aerzte) ins Leben. Dasselbe hattejedoch bis zum Ausbruch des Krieges dem Heere nur einen Hilfs-arzt für den Friedensdienst zugeführt. Ueberhaupt hat das neue Ge-setz in dem gedachten Zeitraum keinen Einfluss auf die bis dahinbestandene Art der Ergänzung der Militärärzte ausüben können. Diesegeschah in den meisten Fällen durch Besetzung der verhältnissmässigwenig zahlreichen Stellen des Friedensetats mit Bewerbern aus derReihe der Civilärzte, theilweise auch mit solchen, welche aus Staats-mitteln Studienkostenbeiträge empfangen und dafür eine mehrjährige
] ) Nach dem Kriege trat das AYurttembergische Kontingent als XIII. (KöniglichWürttembergisclies) Armeekorps in ein näheres Verhältnis* zur Prenesischen Armee. Seit-dem bildet ein Generalarzt, zugleich Abtheilnngscbef im Kriegsminislei-hiiu. die Spitze desWlirttemhergisclien Kanitätskorps.
aktive Dienstverpflichtung übernommen hatten. Es waren dies aus-nahmslos Lazarethgehilfen (vor 1868 .Unterärzte", später „Heilgehilfen*!genannt), welche theils vor, theils nach ihrem Diensteintritt das Gyinasium absolvirt hatten und nach Ablauf ihrer aktiven Dienstpflicht!als Kapitulanten mit Löhnung zum medizinischen Studium beurlaubtworden waren.
Das Lazarethgehilfenpersonal ergänzte sich — abgesehen!von vereinzelten Fällen, in welchen künftige Mediziner nach demMaturitätsexamen freiwillig eintraten, um, wie eben bemerkt, miLöhnung beurlaubt die Universität zu beziehen — bis 1868 aus den!Stande der niederen Wundärzte. Diese brachten durchschnittlich eintgute Schul- und häufig eine schätzbare technische Vorbildung mit]"Während ihrer Präsenz erhielten sie im Winter sorgfältigen an»tomischen Unterricht an der Leiche, sowie eine entsprechende theo,retische und praktische Weiterbildung' in der Chirurgie etc., so dasunter ihnen nicht wenige, sehr tüchtige und geschickte Leute ge-wonnen wurden, welche bei der Truppe mit Recht ein grosses Ver-trauen genossen und als ärztliche Gehilfen sieh sehr brauchbar undzuverlässig erwiesen.
Mit der gegen Ende der sechziger Jahre vorbereiteten Medizinal-Jreform in Württemberg ging diese Quelle der Ergänzung des Lazarett-gehilfenpersonals dem Versiegen entgegen. Die Militärverwaltunsmusste daher auf anderweitige Heranbildung desselben bedacht seinDies geschah durch Einführung der „Garnison-Sanitätsabtheihingen" (in den drei grossen Garnisonen je eine) in Folge Krieg:ministerialerlasses vom 23. September 1868. Ihre Bestimmung wa-im Frieden die für das Feldtruppenkorps erforderlichen „SanitäiSoldaten" (Krankenträger der Sanitätsdetachements) und KrankenwärtJauszubilden, sowie als Vorschule für die Heilgehilfen zu dien«bei der Mobilmachung aber zur Formirung der Feldsanitätszfijj(Sanitätsdetachements) und Feldspitäler (Feldlazarethe) verwendetwerden, auch die medizinisch-chirurgische Ausrüstung der aus ihnhervorgehenden Feldsanitätskörper, sowie der den betreffenden (sonen zugehörigen Truppentheile zu verwalten und bei der MobiM
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Durch die Neuorganisation schieden die nach viermonatlicheiDienst mit der Waffe als Sanitätsmannschaften ausgewählten bewfreiwillig sich meldenden Leute aus ihrem bisherigen Verbände g:aus und traten zu einer selbstständigen Sanitätstruppe, der GarniaflSanitätsabtheilung, mit eigenem Kommandeur (Offizier) und eigen«etatsmässigen Arzt (zugleich technischer Instruktor) zusammen.
Die Ausbildung zum Heilgehilfen dauerte in der GarnisoiSanitätsabtheilung vom 1. März bis 15. Oktober; daran schloss siieine weitere sechsmonatliche Unterweisung in einem für sämmtlielAspiranten der drei Garnison-Sanitätsabtheilungen gemeinsamen Heigehilfenkursus, worauf sie als Heilgehilfen in die Regimenter eigetheilt wurden
Für die Sanitätssoldaten dauerte die Ausbildung vom 1. Mibis 15. Oktober; dann erfolgte ihre Beurlaubung und nach 3 Jahnihre Einberufung zu einem 30tägigen Wiederholungskursus (die geselliehe Präsenzzeit der Infanterie betrug damals in Württembeihöchstens 2 Jahre)
Die Krankenwärter wurden 3 Monate lang in der GarnisoiSanitätsabtheilung ausgebildet und sodann in drei Serien zuviermonatlichem Krankenwärterdienst ins Garnisonspital kommandijDie im Spital zeitig nicht Verwendeten wurden beurlaubt, bis iReihe sie traf.
Der Inhalt des Unterrichts entsprach im Crossen und Ganzen tleiin der Preussischen .Instruktion für Militärärzte zum Unterricht d
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