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Station
>d I.
I. Abschnitt: Anmerkungen. Friedens-Organisation des Sanitätswesens.
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ä-anken auf den Station*;ollkommen selbstständi«illerie-) Abtheilungsärcilogen Dienstpflichten JDienstverhältniss zu de:
Die einjährig freiwilligen Aerzte sind solche Mediziner,
weli-lie nach Absolvirung der Staatsprüfungen die Approbation als
rzt erhalten haben, l'iir felddienstfähig befanden und behufs Ab-
Bstung ihrer allgemeinen Wehrpflicht anstatt »mit der Waffe", als
_erzte zur Einstellung gelangt sind. Sie dienten damals während
° ' ' des ganzen Jahres ihrer gesetzlichen Dienstpflicht ausschliesslich als
, ..„, ,. „ ' Aerzte.') Löhnung, und zwar in Höhe der Kompetenzen eines Unter-
ehäft" (jetzt-MusteruM . , . ..., . ,. . .... . . ,
u " » arztes. beziehen einjährig freiwillige Aerzte nur dann, wenn sie an
. einen andern als den Ort ihrer freien Wahl versetzt oder kommandirt
. s em wer( ] eü |)j 0 Einstellung zum Dienst als einjährig freiwilliger Arzt
erfolgt durch den Korps-Generalarzt. Hat ein einjährig freiwilligerArzt nach mindestens sechsmonatlicher Dienstzeit sich als qualifizirtzur Beförderung im Sanitätskorps erwiesen, so kann, falls er denWunsch hat. in den aktiven Sanitätsdienst überzutreten, auf Antragdes Korps - Generalarztes beim Generalstabsarzt der Armee seineAnstellung als Unterarzt erfolgen. Anderenfalls wird er als Unter-arzt zur Reserve entlassen und kann sich durch eine später abzuleistendefreiwillige sechswöchentliche Dienstleistung die Qualifikation zumn in der Behandlung dC AssisU ,„ z . irzt der Resel . ve erwerben. Die Beförderung zu dieser Chargei hegt ihnen der wichtig L urde ( , ureh (Ue Verordnung von 1868 wie bei den Aerzten des
ausnahmsweise zur Ye:3-Ersatzgeschäft oder iUebrigen sind die Diensliehen. Der Dienst deiLehen „Revierdienst", i.ieiner Lazarethbehandla- der sich krank meld«
von löbö wieaktiven Dienststandes von der vorhergängigen Wahl durch die aktivenilitärärzte des Divisionsverbandes abhängig gemacht.
Militärpersonen des Beurlaubtenstandes, welche die
edizinischen Staatsprüfungen absolvirt haben, können jederzeit bei
ein Generalarzt des betreffenden Armeekorps ihre Ernennung zum
ntcrarzt in Antrag bringen. Die Erfüllung des Antrages ist von
der Beschaffenheit der Zeugnisse aus dem aktiven Militärverhältniss
fcbhängig.
Offiziere des Beurlaubtenstandes, welche approbirteizarethgehilfen-Lehrling. Ael . zt( , sindj können ()]mc 110( . hmalige Wahl in daa Sanitätskorps
übertreten; unmittelbar nach erfolgter Aufnahme in dasselbe müssensie sieh einer vierwöchentlichen Dienstleistung in einem von dembetreffenden Korps-Generalarzt zu bestimmenden Lazarethe unter-ziehen.
Der Uebertritt von Aerzten oder Offizieren des Beurlaubten-standes in das aktive Sanitätskorps bedarf der Allerhöchsten Ge-nehmigung. Bei Ertheilung derselben wird die Anciennität mitBerücksichtigung der aktiven Dienstzeit, der Qualifikation und desLebensalters, nach Anhörung des Generalstabsarztes der Armeefestgestellt.
der ordinirenden Aerat. In solchen Lazarettsaben die Hilfsärzte amsrwaltnng der Dispensibesorgen,liehen äusseren Dienstemgen der Neueinzustellen Revaccinationen, weldjgelangenden Rekruten ■
;er zu unterrichten. Ihrontrole und Aufsicht Isten wird ihnen nur daiarzt (beim Musterung
pen beim Ausmarsch ■1 Bataillon — kommai:isenheit aus der Garnis»)ber-Militärärzte.ststandes können natlpe, sofern sie die Staates rangältesten ärztlichlieber Genehmigung dtbetreffenden Divisions«werden.
i können das zur \V»entweder durch eine HUnterarzt mit Gehalt hiner in Folge der Dienslald sie im Besitze dielir Wahl nach den für d«mgen.
Anmerkung 3.
Die Vertheilung des ärztlichen Personals im Friedenbei der Armee des Norddeutschen Bundes vor dem Kriege.870 war nach dem damaligen Etat folgende:
Jedes Armeekorps besass 1 Korps - Generalarzt; auch derivisionsarzt der Grossherzoglich Hessischen (25.) Division hatte den■ung eines Generalarztes. Ausserdem war (wie noch jetzt) 1 General-arzt als Dezernent in der Militär-Medizinal-Abtheiluug des Kriegs-ministeriums und 1 Generalarzt als Subdirektor der militärärztlichenildungs-Anstalten etatsmässig. '')
Bei den Divisions- und Brigadestäben waren im Frieden be-sondere Aerzte nicht etatsmässig. 3 )
Zu jedem Infanterie-, Kavallerie- und Artillerie-Regiment ge-hörte 1 Oberstabsarzt als Regimentsarzt, zu jedem Bataillon undtritt aus dem BourlauttenstaM jeder Feld-Artillerie-Abtheilung, mit Ausnahme derjenigen, welchenlifizirten Aerzten gestattet, s. der Iteginiüiitsstab attaelürt war, 1 Stabsarzt als Bataillons-Abtheilungsarzt.
Jedes selbstständige Bataillon, mit Ausnahme der Train-Bataillone,esass einen Stabsarzt als Bataillonsarzt. In grösseren Garnisonen,
'uar 1852 war bestimmt wordel>11 approbirten und proraovirtarden nur voll approbirte AenS
igen der Allerbüebsten Kabwreu, die noch vorhandenen Aenfcadärzte I. Klasse erlangt lnittfe-Etat geset/.t, ebenso an.-b di-diirzte II. Klasse oder gui kei
resp.
werden sogleich nach Beendig!i in dieser Charge, b
Je
] ) Gegenwärtig ein halbes Jahr mit der Waffe, ein halbes Jahr als Arzt.-} Auch bei der Marine leitet ein Generalarzt die Sanit'ätsaugelegenheiten.3 ) Die Brigaden haben auch im Kriege keine besonderen Aerzte.
Festungen etc. war ein Ober-Militärarzt als Garnisonarzt etatsmässig,ebenso waren auch einige Stellen bei grossen Bezirkskonunandos mitStabsärzten besetzt. Ausserdem gehörten der Militär-Medizinal-Abtheilung 2 Oberstabsärzte und 2 Stabsärzte an.
Bei dem medizinisch-chirurgischen Friedrich-Wilhelms-Institutbestanden damals 18 Stabsarztstellen.
Die militärischen Erziehungs- und Unterrichtsanstalten etc. warennach Maassgabe ihres Umfanges mit oberen und assistirenden Aerztenbesetzt.
Jedes Bataillon und jede Artillerie-Abtheilung hatte je 1 etats-mässige Assistenzarztstelle, jedes Kavallerie-Regiment 1 dergleichenbeim Stabe und 1 bei jeder detachirten Eskadron.
Bei jedem Train-Bataillon stand ein Assistenzarzt, während derobermilitarärztliche Dienst bei demselben durch Ober-Militärärzteanderer Truppen der Garnison versehen wurde.
Da die Zahl der vorhandenen Assistenzärzte den Etat nichtdeckte, so wurde der Dienst der fehlenden Assistenzärzte entwedervon den in anderen Stellen vorhandenen Assistenzärzten oder auchvon einjährig freiwilligen bezw. zur Dienstleistung eingezogenen Unter-ärzten mit versehen. Waren auch solche nicht vorhanden, so hattendie betreffenden Ober-Militärärzte den sonst dem Hilfsarzte zufallendenDienst selbst wahrzunehmen.
Der Etat eines Preussischen Armeekorps im Frieden erheischtedemnach:
Bezeichnung der Stelle
Gtaneral-
arzt
Ober-stabs-ärzte
Stabs-ärzte
Assi-stenz-ärzte
Bemerkungen
Genera l-(Ki'rps-)K.otnmando
Infanterie and Jäger . . .Kavallerie.......
Festangs- Artillerie . . .Garnisonen, Festungen . .Militärische Institute . .
1l
r
8 9
4—S
12 3
17—20
31
1
25 89
8-15
42
11
Der Assistenzarzt fürdas Bureau des General-ärzte.-.
Je nach der Zahl derGarnisonen ist die Zahlder Assistenzärzte ver-schieden.
Zusammen 80 100 Aerzte.
Der Gesammtetat der Preussischen Armee 1 ) (einschliesslichBraunschweig) umfasste:
1 Generalstabsarzt,
14 Generalärzte,
205 Oberstabsärzte,
321 Stabsärzte und
610 Assistenzärzte,
Summa 1151 Aerzte.
Nach Hinzurechnung der bezüglichen Etats Sachsens und Hessens:1 Generalstabsarzt,16 Generalärzte (einschl. 1 Hessischen Divisions-Generalarzt),229 Oberstabsärzte,357 Stabsärzte,686 Assistenzärzte,
Summa 1289 Aerzte für die gesammte Norddeutsche Armee.
Von diesen etatsmässigen Stellen waren die der oberen Militär-ärzte vollkommen besetzt, in dem Etat der Assistenzärzte hingegenmachte sich damals, wie auch gegenwärtig, stets ein nicht unerheb-licher Mangel geltend.
wm
l ) Obne die Marine.