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I. Kapitel: Sanitätspersonal und Sanitätsausriistung. Anmerkungen.
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Armeekorps. Der Korps-Generalarzt ist der technische Berather deskommandirenden Generals in allen Sanitätsangelegenheiten der Truppen,und bildet die Revisionsinstanz für sämmtliche Eingaben der Militär-ärzte, insbesondere für die ärztlichen Rapporte und Berichte, dieDieustunbrauchbarkeits- und Invaliditätsatteste. Er regelt den ärzt-lichen Dienst in den Lazarethen und ist gemeinschaftlich mit derKorpsintendantur die vorgesetzte Instanz für alle Sanitätsanstaltendes Korpsbezirkes hinsichtlich der Verwaltung, Verpflegung sowieder Versorgung mit Arzneien und Verbandmitteln. Alljährlich bereister die Garnisonen seines Dienstbereiches, besichtigt die daselbst be-findlichen Lazarethe und Garnisonanstalten und trifft im Einverständ-niss mit der Korpsintendantur — eventuell nach Vortrag bei demkommandirenden General — Maassregeln zur Abhilfe sanitärer Uebel-stände. Zu seinen Dienstobliegenheiten gehören ferner: HygienischeMaassnahmen und Ueberwachung der sanitären Verhältnisse bei grossenUebungen, Manövern, Mitwirkung bei Errichtung von Kantonnements-lazarethen, Regelung des Krankentransports, Vorbereitung von Reserve-lazarethen für den Kriegsfall (gemeinschaftlich mit der Intendantur),Designirung bezw. Engagirung des ärztlichen Personals für dieseLazarethe, Aufstellung des Sanitäts-Mobilmachungsplanes für dasArmeekorps. Zur Erledigung seiner umfangreichen Geschäfte sindihm 1 Assistenzarzt, 1 Stabsapotheker und 1 bis 2 Lazarethgehilfen(letztere als Schreiber) beigegeben.
Sämmtliche im Offizierrange stehenden Militärärzte des Armee-korps waren in zwei Divisions-Wahlverbände eingetheilt; an der Spitzejedes solchen Verbandes stand — lediglich zur Leitung der Wahlen —der rangälteste Oberstabsarzt des Divisions-Stabsquartieres als Divi-sionsarzt, 1 ) ohne dadurch zu den Aerzten des Wahlverbandes inein Vorgesetztenverhältniss zu treten.
Die bei den Truppen befindlichen Aerzte werden ihrer Funktionnach in „Ober-Militärärzte" 2 ) und „assistirende Aerzte" ein-getheilt. Zu ersteren gehören die Oberstabs- und die Stabsärzte.Allen Ober-Militärärzten gemeinsam sind folgende Funktionen: dieOrdination im Lazareth, die Beurtheilung der neueinzustellendenRekruten gleich nach ihrer Ankunft beim Truppentheil, die Leitungder Revaccination derselben, die Beurtheilung der Dienstuntauglichkeitoder Invalidität der krankheitshalber zu Entlassenden und die Kon-statirung der Gesundheit der zur Reserve abgehenden Mannschaften.Die Ertheilung des Unterrichtes der Lazarethgehilfen-Lehrlinge, mili-tärischen Krankenwärter und der Krankenträger sowie die Behandlungder Unteroffizier-Frauen und -Kinder seitens der Ililfsärzte unterliegtihrer Beaufsichtigung; bei grösseren Uebungen, Manövern, Schiess-übungen etc. ihres Truppentheils ausserhalb der Garnison haben siedenselben eventuell zu begleiten.
Oberstabsärzte sind nur bei Regimentsstäben als Regiments-ärzte, in grossen Garnisonen als Garnisonärzte und bei einigen ausser-halb der Truppenverbände liegenden militärischen Instituten etats-mässig. Als technische Berather der Regimentskommandeure übendieselben Einfluss auf den gesammten Sanitätsdienst innerhalb desRegiments; an sie gelangen alle diesen betreffenden von den vor-gesetzten Behörden ergehenden Verfügungen, deren Ausführung sie zuüberwachen haben. Ebenso gehen durch ihre Instanz sämmtlicheRapport- und Berichterstattungen der unterstellten Stabsärzte, derenForm ihrer Prüfung unterliegt. Eine besondere Funktion der Ober-stabsärzte ist die Aushebung der Ersatzpflichtigen bei dem „Departe-ments-Ersatzgeschäft" (jetzt „Aushebungsgeschäft").
Dasjenige Bataillon etc., welchem der Regimentsstab attachirt ist,besitzt keinen Bataillonsarzt; der Dienst bei demselben wird von demRegimentsarzt versehen.
Die Stabsärzte sind in Bezug auf technische Gutachten,Atteste u. s. w. dem Superarbitrum! der Oberstabsärzte nicht unter-
worfen, wie sie auch in der Behandlung der Kranken auf den StationI der Lazarethe als ordinirende Aerzte eine vollkommen selbststäncThätigkeit üben. Als Bataillons- resp. (Artillerie-) Abtheilungsärhaben sie bei ihrem Truppenverbande die analogen Dienstpflichtendie Regimentsärzte bei den Regimentern, ihr Dienstverhältniss zuRegimentsarzte ergiebt sich aus dem vorher Gesagten. Eine hatsächlich den Stabsärzten anheimfallende Funktion ist die Musteider Wehrpflichtigen bei dem „Kreis-Ersatzgeschäft" (jetzt „Mustertgeschäft").
Zu den assistirenden oder Hilfsärzten gehören die Assist«,ärzte, die Unterärzte und die einjährig freiwilligen Aerzte.
Die älteren Assistenzärzte können ausnahmsweise zur V«tretung von Ober-Militärärzten beim Kreis - Ersatzgeschäft oder idetachirten Stellungen verwendet werden; im Uebrigen sind die Dierafunktionell sämmtlicher Hilfsärzte die nämlichen. Der Dienst daselben bei der Truppe besteht in dem täglichen „Revierdienst", d.tin der Untersuchung — und bei leichteren, keiner Lazarethbehundlui.bedürftigen Fällen auch in der Behandlung — der sich krank meldaden Soldaten im Revier der Truppe, daneben in der Behandlung dtSoldaten-Frauen und -Kinder; im Lazareth liegt ihnen der wichtLLazarethwachdienst ob sowie die Assistenz der ordinirenden Aembei der Krankenbehandlung auf den Stationen. In solchen Lazarethewo kein Militärpharmazeut angestellt ist, haben die Hilfsärzte mdie Dispensation der Arzneien und die Verwaltung der Dispenaanstalt sowie der Verbandmittelvorräthe zu besorgen.
Bei allen Zweigen des obermilitärärztlichen äusseren Dienst-haben sie zu assistiren, so bei den Untersuchungen der Neueinzustelliden oder zu Entlassenden, desgleichen bei den Revaccinationen, welcvorschriftsmässig an allen zur Einstellung gelangenden Rekruten i*vollziehen sind. Auch haben sie die Lazarethgehilfen-Lehrling-militärischen Krankenwärter und Krankenträger zu unterrichten. Ibsäinmtlichen Dienstfutiktionen stehen unter Kontrole und Aufsicht dtOber-Militärärzte. Die Ausstellung von Attesten wird ihnen nur daübertragen, wenn sie einen Ober-Militärarzt (beim Musterung,geschäft etc.) vertreten.
Werden sie zur Begleitung der Truppen beim Ausmarsch aUebungen ■— in der Stärke von mindestens 1 Bataillon — kommatdirt, so fungiren sie für die Dauer der Abwesenheit aus der G;iini-bezüglich des Dienstes bei der Truppe als Ober-Militärärzte.
Die Unterärzte des aktiven Dienststandes können natidreimonatlicher Dienstleistung bei der Truppe, sofern sie die StaatPrüfungen absolvirt haben 1 ), auf Antrag des rangältesten ärztlichVorgesetzten und nach eingeholter schriftlicher Genehmigung dtKommandeurs des Truppentheiles durch den betreffenden Divisionsatzur Wahl zum Assistenzarzt vorgeschlagen werden.
Diejenigen des Beurlaubtenstandes können das zur Vwerforderliche Zeugniss des Regimentsarztes entweder durch eine Inwillige .sechswöchentliche Dienstleistung als Unterarzt mit Gehall 1einem Truppentheile erwerben, oder bei einer in Folge der DienVerpflichtung stattgehabten Einziehung. Sobald sie im Besitze die*Zeugnisses sind, erfolgt die Präsentation zur Wahl nach den für diaktiven Unterärzte maassgebenden Bestimmungen.
!) Nach dem Kriege wurden die Obliegenheiten und Befugnisse der Divisionsärztevermehrt.
2 ) Die Bezeichnung „Ober-Militär'ärzte' 1 deckt sich im Allgemeinen mit dem Ausdruck„ordinirende Aerzte", welcher jedoch nur auf die Lazareththätigkeit Bezug hat.
t) Durch Allernächste Kahinetsordre vom 12. Februar 1852 war bestimmt wordei"l:is;-. ( l:i- gesamrate hilfsärztliche Personal nur aus voll approbirten und promovirAerzten bestehen solle. Von diesem Zeitpunkte an wurden nur voll approbirte A«als einjährig freiwillige Aerzte eingestellt und der Uebertritt aus dem Bturlattbtenstain den aktiven militärärztlichen Dienst nur ebenso qualiftzirten Aerzten gestattet, Ssolche Ober- und Assistenzarzte, welche den Anforderungen der Allerhöchsten Kabinetordre entsprachen, konnten in höhere Rangstufen aufsteigen, die noch vorhandenen Ae)lieser Charge, welche lediglich die Approbation als Wundärzte J. Klas-e erlangt haltkonnten nicht avanciren und wurden auf den Aussterbc-Etat gesetzt, ebenso auch ditjjenigen Unterärzte, welche nur die Approbation als Wundärzte II. Klasse oder gar ktnstaatliche Approbation besasstn.
Studirende der militärärztlichen Bildungs-Anstalten werden sogleich nach Beendigt]ihrer Studien als rnterar/.te angestellt, bleiben jedoch in dieser Charge, biiStaatsprüfungen absolvirt haben.
Die einjährigeiche nach Absolvirr/.t erhalten haben,istung ihrer allgeimerzte zur Einstellt!■ ganzen Jahres ihrerzte. 1 ) Löhnung, mztes, beziehen einjalinen andern als den (Werden. Die Einstellierfolgl durch den KnArzt nach mindestenszur Beförderung im iWunsch hat, in den :des Korps - Geueralar[Anstellung als Unteraarzl zur Reserve entlasifrei» illige sechswöchtAssistenzarzt der Resewo nie durch die Veiaktiven DienststandesMilitärärzte des DivisM i litärpersonmedizinischen StaatspBern Generalarzt desUnterarzt in Antragder Beschaffenheit deiabhängig.
Offiziere desAerzte sind, kennenübertreten; unmittelb;Hie sich einer vierwcbetreffenden Korps-Gzielten.
Der UebertritiStandes in das aktDnehmigung. Bei Er!Berücksichtigung derLebensalters, nach .festgestellt.
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