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Der Sanitätsdienst bei den deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71
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Band t Band I.

I. Abschnitt: Anmerkungen. Friedens-Organisation des Sanitätswesens.

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rzt (Divisionsarzt) S^eld-Division, ausser-8'gsdauer angestellter

t Feld-Division ang und Verwendung[er leitenden Stellentnehinen.

tärärztliche Personale durch Einziehungung freiwillig sieli, letztere meist mitiegsbedarf ergänzt,nicht etatsmässig.nter der Kollektiv-gehilfen) aus Ob», wurde bei Eintrittdienstpflichtiger undfedizin und nieder«kriegsetatsniässi genBedarf vermehrt.icn waren zugetheilJ

Zur Zeit des Ausbruches des Krieges gab es in !>aden35 aktive Militärärzte, welche während der Mobilmachungzu einem ärztlichen Personal von 145 Köpfen ergänzt wurden,darunter 21 Oberstabsärzte, 37 Stabs- beziehungsweise Feld-ärzte und 87 Assistenz- beziehungsweise Feldärzte. DieErgänzung geschah durch freies Engagement von sogenanntenFeldärzten, d. h. Civilärzten, welche je nach ihrem Alterden Rang und die Kompetenzen eines Hauptmanns oderPremierlieutenants erhielten.

Das untere Personal wurde ebenfalls kontraktlich ge-wonnen und rckrutirte sich meist aus den von Organender freiwilligen Krankenpflege ausgebildeten Leuten.

Die Pharmazeuten waren kontraktlich verpflichteteCivilapotheker, welche theilweise schon in gleicher Art beiden Garnisonlazarethen Anstellung erhalten hatten.

Zu Beamten wurden neben den aktiven Militärbeamtenineist solche des Civilstandes (Ministerialbeamte u. s. w.)ausgewählt.

Anmerkungen.

KM

Friedens-Organisation des Heeres-Sanitätswesens in den Deutschen Staaten.

Obermilitärarzt,

Heilgehilfe,

eilgehilfen.

initätsanstalten siehtformationen".BProvisorische Tor-rn Württembergisch«bezüglich der Mobil-ten der Preussisclieider Armee im Feld»bilmachun gs verfahret

wie in Preussen nael

enselben Grundsätze!

eilen.

ion erforderte ISOber

tenzärzte; ausserden.

ärter, 231 Kranken;

ler Truppen), 11 Vi

nmerkuug 12.

Anmerkung 1.

Die Dienststellung der Sanitätsorgane in der l'reussi-sclien Armee beruhte damals auf der Allerhöchsten .Verordnung

[über die Organisation des Sanitätskorps vom.20. Februar 1868", durchwelche das Sanitätskorps als solches geschaffen und den demselben»gehörigen Merzten der Landarmee und der Marine die Eigenschaftals Personen des Soldatenstandes mit einem gegen früher erhöhtenmilitärischen Range, sowie in den dafür geeigneten oberen Stellen

i eine entsprechende Disziplinargewalt beigelegt war. Die Aerzte wurden

[durch diese Verordnung Vorgesetzte der Lazarethgehilfen, der mili-tärischen Krankenwärter, der Pharmazeuten und Lazareth-Verwaltungs-

I beamten nach Maassgabe der Charge oder der Funktion, nicht aberorgesetzte der Mannschaften, seitens deren ihnen lediglich bestimmteEhrenbezeugungen zustanden.

Die Rangverhältnisse der Militärärzte waren durch dieselbeVerordnung folgendermaassen geordnet:BeneralStabsarzt der Armee = Generalmajor.Generalarzt der höchsten Gehaltsklasse = Oberst "i mit dem Pensionaaii-

l. Epruclie eines Begi- mittleren = ) Oberst-J mentskomroandeurs.

, niederen =' lieutenant.

Oberstabsarzt der höheren Gehaltsklasse = Major.

niederen = i Hauptmann, der erstere mit

u. i ,.^+ __ ( dem Pensionsanspruclie eines

Ciansarzx ) Hauptmanns I. Klasse.

Assistenzarzt der höheren Gehaltsklasse = Premierlieutenant. , niederen = Sekondelieutenant.

Die Rangabzeichen analog denjenigen der Offiziere.Dir Unterärzte unddie einjährig freiwilligen Aerzte!

Der Generalstabsarzt der Armee besitzt die Disziplinar-Straf-gewalt eines Divisionskommandeurs, der Generalarzt die eines Regi-mentskommandeurs.

Die Ergänzung der ärztlichen Mitglieder des Sanitäts-

Ikorps erfolgt durch Mediziner, welche ihre Studien entweder als

: Zöglinge einer dermilitärärztlichen Bildungs-Anstalten" oder auf

Universitäten absolvirt hatten und entweder auf Beförderung, d. h. in

Sanitiits-i'.erirlit aber die Deutschen Heere 1870/71. I. Bd.

Unteroffizier mit Portepee.

den aktiven Dienststand, eintraten, oder nur ihrer allgemeinen Wehr-pflicht als einjährig freiwillige Aerzte nachkamen.

Jeder Militärarzt, der zum Assistenzarzt des aktiven oder desBeurlaubtenstandes (der Reserve) befördert werden sollte, musste seitdem Jahre 1868 vorher zur Wahl gestellt werden. Zu diesem Behufebildeten die aktiven, im Offizierrange stehenden Militärärzte einerDivision einen Wahlverband.

Beförderungen und Versetzungen der im Offizierrange stehen-den Militärärzte erfolgen seitdem nur durch Allerhöchste Kabinets-ordre, erstere unter Verleihung eines Patents der betreffenden neuenCharge.

Kompetenzen, Verabschiedung und Pensionirung richtensich nach den für die Offiziere maassgebenden Bestimmungen. Ebensosind sämmtliche Militärärzte ihren unmittelbaren Militärvorgesetztenin gleichem Maasse unterstellt wie die Offiziere bezw. Portepee-Unter-offiziere.

Die obere Leitung des Preussischen Militär-Medizinal Wesenswurde zu einer einheitlichen gemacht durch die Errichtung einer be-sonderen Militär-Medizinalabtheilung im Kriegsministerium.

Als Abtheilungschef steht derselben der Generalstabsarzt derArmee vor; dieser selbst ist nur dem Kriegsminister unterstellt.

Anmerkung 2.

Die Gliederung des ärztlichen Personals der Preussi-schen Armee im Frieden war in den meisten Punkten dieselbewie im Kriege, wich jedoch auch in wesentlichen Dingen ab, insbe-sondere dadurch, dass die Friedensformation keine selbstständigenDivisionsärzte und keine Chefärzte von Sanitätsanstalten kannte. 1 )Die Gliederung des ärztlichen Personals im Frieden war demnachfolgende:

Unter dem Generalstabsarzte der Armee, als Chef desSanitätskorps und der Militär-Medizinalabtheilung, leiten die Korps-Generalärzte als disziplinarische Vorgesetzte sämmtlicher Mit-glieder des aktiven Sanitätskorps den Sanitätsdienst in den einzelnen

) Chefärzte sinil inzwischen auch f&r das Friedensvcrliilltniss geschafft*

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