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Der Sanitätsdienst bei den deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71
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I. Kapitel: Sanitätspersonal und Sanitätsausrüstung.

Band 1. I Band I.

Aus dein Civilstande') wurden im Ganzen ein-schliesslich der früher erwähnten Reaktivirten oder mitmilitärischem Range Versehenen sowie einschl. 60 Studirenderder militärärztlichen Bildungs-Anstalten 1083 Aerzte ein-gestellt. Darunter befanden sich 13 Universitätsprofessorenund Operateure, von denen 5 als konsultirende Chirurgen (mitGeneralarztrang) und 8 als chirurgische Konsulenten (ohnebestimmten Militärrang) Verwendung erhielten, sowie 129ausschliesslich für Kriegslazarethe gewonnene Aerzte (gleich-falls ohne bestimmten Rang), darunter eine Anzahl vonMedizinalbeamten (Kreisphysiker etc.).

Den Rest des aus dem Civil gewonnenen ärztlichenPersonals bildeten 842 nicht approbirte Doktoren undStudirende der Medizin, von welchen 809 (darunter die obenerwähnten 60 Studirenden der militärärztlichen Bildungs-Anstalten) dienstpflichtig waren und als Unterärzte Anstellungfanden. Von den 33 nicht Dienstpflichtigen gelangten 9 eben-falls als Unterärzte zur Verwendung, während die übrigenals Begleiter bei den Verwundetentransporten oder zur Ver-stärkung des Lazareth-Reservepersonals benutzt wurden.

Endlich kamen sogleich nach Ausbruch des Krieges77 ausländische Aerzte hinzu, welche auf ihren Antragvom Generalstabsarzt der Armee direkt zum Dienst in denKriegslazarethen beordert wurden. 20 derselben wurdenin ordinirenden, 57 in assistirenden Stellen bei den Kriegs-lazarethen verwendet. Hierzu gesellten sich später nochweitere 35 ausländische Aerzte, welche auf dem Kriegsschau-platze, und 232, welche in Lazarethen des Inlandes, staatlichenReserve- und Vereinslazarethen, Gelegenheit zurBethätigungerhielten, zusammen also 347 Aerzte des Auslandes. DieVertheilung derselben auf die verschiedenen Heimaths-staaten ergiebt die Anmerkung zu Beilage 7. Bedingungfür die Anstellung ausländischer Aerzte war, dass dieselbensich der Deutschen Sprache mächtig erwiesen und so-weit es sich nicht um bekannte Persönlichkeiten handelteeiner 14tägigen Probedienstzeit unterzogen. Wenn siesich während derselben bewährt hatten, konnten sie unterdenselben Bedingungen wie die Inländer mit den ent-

2 ) Die Besoldung u. s. w. der alsbald nach der Mobilmachungbei den mobilen Trappen und Sanitätsformationen angestellten, ausdem Civilstande übernommenen Aerzte wurde in folgender Weisegeregelt:

Diejenigen, welche früher gedient hatten, bezogen die Kompetenzenihrer erdienten Charge, die Uebrigen diejenigen eines Assistenzarztesres])., wenn sie als Ober-Militärärzte fungirten, diejenigen der Assistenz-ärzte in Stabsarztstellen. Beide Kategorien trugen die Uniform desSanitätskorps, hatten Anspruch auf Mobilmachungsgeld, Naturalquartierund Mundportion.

Die auf Grund kriegsministerieller Verfügung vom 25. August1870 ausschliesslich zur Verstärkung des Lazareth-Reservepersonalsengagirten Civilärzte trugen keine Uniform und bezogen je nachdemsie als ordinirende oder als assistirende Aerzte angenommen waren3 bezw. 2 Thaler Diäten pro Tag, ausserdem Reisekosten nach denSätzen für Stabs- bezw. Assistenzärzte, Quartier, endlich eine Portiongegen die reglementarische Geldvergiitigung.

sprechenden Diäten angestellt werden, wobei alsdann dieProbedienstzeit mit in Anrechnung kam.

Die nicht dienstpflichtigen Aerzte des Inlandes undAuslandes sollten nach der ursprünglichen Absicht derleitenden Stelle nur bei den immobilen Truppen und Laza-rethen gegen ein für jede Verwendung speziell lixirtesEinkommen Verwendung finden. Als sich aber bald heraus-stellte, dass ein Zurückgreifen auf dieselben auch für diemobilen Sanitätsformationen nicht ganz zu vermeiden sei.erging unter dem 5. August seitens des Kriegsministeriuuisdie Bestimmung, dass die weitere Verwendung nicht dienst-pflichtiger Aerzte auf dem Kriegsschauplatz im Allgemeinenbeschränkt bleiben müsse auf ehemalige Militärärzte de?aktiven oder Beurlaubtenstandes, jedoch auch ausgedehntwerden könne auf Civilärzte des Inlandes, insofern erste«Kategorie nicht ausreiche und eine unbedingte Notwendig-keit vorliege.

Die Anstellung der nicht dienstpflichtigen Aerzte er-folgte durch den Generalstabsarzt der Armee.

Für die Verwendung der erwähnten ärztlichen Kräfte.welche die Approbation als Aerzte noch nicht erlangthatten, in ärztlichen Stellen war als Bedingung aufgestelltworden, dass sie das sechste Semester absolvirt und diechirurgischen Vorlesungen und Kliniken mit Erfolg besuchthaben mussten.

Sie wurden sämmtlich als Unterärzte resp. Feld-Assistenzärzte angestellt.

Der Preussische Armeeverband verfügte hiernach überdie Zahl von 3679 Aerzten (ausschl. Generalstabsarzt derArmee), von denen die mobile Armee 2767, die anfänglichimmobile Armee 912 zugetheilt erhielt. Es waren somitbei der mobilen Armee gegen den vollen Etat nur 33, beider anfänglich immobilen 139 Stellen unbesetzt geblieben.

Ausser diesen 3679 angestellten Aerzten waren behufs geleistet i 1 für d

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sulenten entsprechend mehr; ausserdem wurde ihnen, wennsie ausserhalb ihres Wohnortes verwendet wurden, freiesNaturalquartier gewährt.) Zur Zeit des höchsten Bedarfsstanden 1779 Civilärzte 8 chirurgische Konsulenten ein-gerechnet in solchem Kontraktsverhältniss. Unter ihnenbefanden sich 38 ausländische Aerzte, welche vom General-stabsarzt der Armee zur Verwendung in den Reserve-lazarethen den stellvertretenden Generalärzten überwiesenworden waren.

Somit standen im Dienst der Preussischen Heeres-verwaltung im ganzen 5458 Aerzte, abgesehen von derZahl derjenigen, welche im Dienste der freiwilligen Kranken-

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