584 Das Drama bis zum Anfang des 15. Jahrhunderts
408-10, Helm, Lbl. 1904, 230 f., Strack, Hess. Bl. f. Volkskunde 3, 185 f.). Ein Bruchstück ause. unbekannten Fastnachtspiel des 15. Jh.s (Otto Günther, Mitteil. d. schles. Ges. f. Volks-kunde 26, 1925, 189-96): Viere werben um eine Jungfrau. Gegen die Frauen, die bösen Weiber(Nr. 5. 56. 57. 114 u. ö.): Meister Aristoteles, der eine Frau auf sich reiten läßt (Nr. 128,Michels S. 31-36. 39-50). — Wissenschaft, sieben Künste (Nr. 96). — Streitspiele, Gerichts-spiele, in Prozeßform (Nr. 27. 29. 34. 40 [Eheleute]. 42. 61 [Eheleute]. 72 [die Fastnachtklagt gegen das Fasten, wodurch ihr alle Freude benommen sei; von Rosenplüt]. 102 [auchFroning S. 994-97]. 112 [von Folz] 115). Das Spiel „Rumpolt und Mareth" ist mit großer ju-ristischer Sachkenntnis geschrieben: Rumpolt, ein Bauernsohn, hat der Mareth die Ehe ver-sprochen, will sich aber von ihr losmachen; Zank der Parteien, an dem namentlich auch dieMutter der Mareth beteiligt ist; Rumpolt verliert den Prozeß; Vergleich; beide heiraten sich;Richter, Notar und Advokaten sprechen unter sich lateinisch (Nr. 130; Michels S. 67-74). Essind vier solcher Spiele überliefert (darunter Nr. 115; Adolf Kaiser, Die Fastnachtspiele vonder Actio de sponsu, 1899, dazu Uhl, ZfdPh. 38, 272-78; Actio =TheatervorsteIlung, de sponsu= über Bürgschaft, Vertrag). Einen ähnlichen Eheprozeß behandelt das Spiel von Elsli Tragden-knaben (Nr. 110, Kaiser aaO.; Gerichtsspiele: Strothmann, Gerichtsverhandlungen aaO.;Holl S.48f.). — „Der Tanawäschel" hat eine Seuche, die i. J. 1414 in ganz Deutschlandverbreitet war, zum Gegenstand. In diesem Spiel (Nr. 54) klagen verschiedene Personen vordem Marschalk (Richter) gegen denT., weil er ihren Angehörigen und vielen Menschen Siechtumund Tod gebracht habe. Er wird zum Tod verurteilt und geköpft (Michels S. 29-31).—Derkluge Knecht (Nr. 107), aus der Schweiz, Luzern, Ende 15. Jh.s; ein Knecht betrügt seinen Herrn,einen Bauern, um 8 Mark, überlistet vor Gericht die Richter, indem er sich blödsinnig stelltund wird als unzurechnungsfähig freigesprochen. Der Bauer muß den Schaden tragen. Das Stückist in 7 Akte (Actus) geteilt und nähert sich somit in dieser Hinsicht wie auch in der Auffüh-rung den Spielen des 16. Jh.s und der folgenden Zeiten. Das Motiv findet sich schon in denSchwänken des Pfaffen Amis vom Stricker (Bischof und Maurer; Baechtold, Gesch d. dt. Lit. ind. Schweiz S. 210). — Ein dramatisches Streitgedicht, aber nicht in Prozeßform, ist auch derStreit zwischen Herbst und Mai, schweizerisch: Ein Knappe bringt dem Herrn Herbst Grüßevon Gotelint, des Wundermeien kint; diese klagt, daß ihr Vater und sie weder Fleisch noch Brothaben; der Herbst will ihnen daraufhin Wein und Speise genug geben. Der Mai ist empörtüber diese Entehrung seiner Tochter und deren Entführung. Zwölf Ritter des Herbstes undzwölf des Maien ziehen gegeneinander. Trotz der Wonne der Blümlein des Maien siegt derHerbst mit seinem Wein, seinen Würsten und Wecken. Die Träger der Handlung sind derBote, der Herbst, der Mai, Gotelint, die zwölf Ritter, zum Schluß der Herold. Das Gedicht,dem 14. oder noch dem späteren 13. Jh. angehörend, steht noch unter dem Einfluß der Poesiedes 13. Jhs.; Hs. Chur 15. Jh. (hgb. Singer, Schweizerisches Arch. f. Volkskunde 23, 112ff.;Ders.,D.mittelalterl. Lit. der dt. Schweiz, 1930,52 f. 196;Ders., Schweizerdeutsch, 1928, 125-28).Breslauer Fastnachtspielbruchstück (Wolfg. Jungandreas, Die Mundart des Bresl. Fastnacht-spielbruchst., Mitteil. d. Ges. f. schles. Volkskde. 26, 1925, 196-99; Ders., Die Grundlagen desBreslauer F.bruchstückes, ebda 27, 1926, 151-79.) — Karl Filzek, Metaphorische Bildungenim altern dt. Fastnachtsspiel, Köln. Diss. 1933. — Der Eunuchus des Terenz übersetzt vonHans Nythart von Ulm 1486 (hgb. Herm. Fischer, Lit. Ver. Nr. 265, 1915; sechs Komödiendes Terenz übersetzt in einem Straßburger Druck von 1499: Goedecke, Grundr. I 2 , 444; zuAlbrecht von Eybs Übersetzungen klassischer Dramen s. unten).
Roh und plump sind die Fastnachtspiele von Hans Folz und noch mehr die von HansRosenplüt. Diesem werden 4 der obigen Stücke zuzuschreiben sein (Nr. 39. 72. 78. 127), sicherbeglaubigt von ihm ist nur eines (Nr. 100), da 2 Hss. seinen Namen nennen. Von Hans Folz6 Stücke (Nr. 1.7.38.43.44.112; zu den Fastnachtspielen von Rosenplüt und Folz s. Goedecke,Grundr. I 2 , 328. 332 Nr. V. 333 VII; Michels S. 108-224; Froning S. 953-97; CreizenachS. 423 ff. [Rosenpl.], Reg. S. 596 [Folz]). Abschließend kann über die Tätigkeit von Rosenplütund Folz in bezug auf die Fastnachtspiele erst geurteilt werden, wenn eingehende Untersuchungendarüber vorliegen.