Beilagen zu Band I,
August 1870.
p. Korpsrayons diemit dem erforder-sein Zwecke ist dieersonals durch Ver-ichirten delegirtes
Beilagen zn Band I.
Verfügung betr. Evakuation.
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Beilage 07.
Oberkommando der II. Armee.
1. und 2. etc.
3. Nach Mittheilung der Königlichen Generalintendanturder Armee können Kranke der Armee vor Metz, welche einenweiteren Transport heimwärts nicht vertragen, nach Nancy zurPflege überwiesen werden, da dort Lazaretheinrichtungen zurAufnahme von etwa 4000 Kranken hergestellt sind. Ausserdemsind in Pont à Mousson etwa 200 Betten für Schwerverwundetebereit. Hierdurch ist eine verstärkte Evakuatiou der Schwer-verwundeten, welche sich noch in den auf und an den Schlacht-feldern vom 10. und 18. August ctablirten Lazarethen befanden,
Hauptquartier Corny, den 10. September 1870.
ermöglicht, wenn zu dem kurzen Transporte bis zur nächstenEisenbahnstation resp. nach Pont à Mousson die disponiblenTransportwagen für Schwerwundete der Sauitätsdetachementsbenutzt werden. Bei jedem derartigen Transporte ist seitensder absendenden Lazarethe die Etappenkommandantur in Pontà Mousson zu benachrichtigen, welche von den Verwundetenbehufs ihrer weiteren Pflege in Pont à Mousson resp. Nancyverbleiben müssen. Die Königlichen Generalkommandos werdenersucht, dieser Angelegenheit durch die Korps-Generalärzte denerforderlichen Impuls geben zu lassen.
SamUU-Berieht ubei die Deutschen Heer« : .870/71. Beilagen zu Bd. 1.
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