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Der Sanitätsdienst bei den deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71
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Verfügung betr. Evakuation.

Beilagen zu Band I.

Beilage 66.

Oberkommando der II. Armee.

Doneourt, den 20. August 1870.

1. und 2. etc.

3. Die innerhalb des Korpsrayons etablirten Feldlazarethehaben alle transportablen Verwundeten so schleunig als möglichheimwärts zu evakuiren, und zwar aus den südlichen Kayonsüber Pont à Mousson nach der Eisenbahnstation Remilly, dienördlicheren über Corny resp. über eine demnächst herzustellendeMoselbrücke nach der Eisenbahnstation Remilly. Die Feld-

lazarethdirektoren haben innerhalb der resp. Korpsrayons dieEvakuationen zu ordnen und die Transporte mit dem erforder-lichen Begleitpersonal zu versorgen. Zu diesem Zwecke ist dieMitwirkung des freiwilligen Krankenpflege-Personals durch Ver-mittelung der den Korpskommandos attachirten delegirtenJohanniterritter in Anspruch zu nehmen.

Beilagen zu Ba

Überkomm

1. und 23. Nachder Armee kiweiteren TraiPflege überwAufnahme vo:sind in Pontbereit. Hieriverwundeten,(eidern vom

Sanität Bei i