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Verfügung betr. Evaluation.
Beilagen zu Band I.
lieilage 68.
Oberkommando der IT. Armee.
Hauptquartier Comy, den 22. Oktober 1870.
1. etc.
2. In den von den Truppen der Cernirungsarmee besetztenOrtschaften muss zwar im Interesse der gesunden wie der krankenSoldaten die Anhäufung von Kranken vermieden werden unddie in den Cernirungsrayons etablirten Feldlazarethe werdendeshalb unter den obwaltenden Umständen nicht umhin können,selbst Ruhr- und Typhuskranke, denen ein kurzer Transportunter entsprechender Fürsorge unschädlich ist, nach weiter rück-wärts gelegenen Heilanstalten zu evakuiren. Es ist jedoch un-zulässig, derartige Kranke den Beschwerden und Gefahren desweiten Eisenbahntransportes nach heimischen Reservelazarethenauszusetzen, wofern nicht besonders dazu eingerichtete Sanitäts-züge zur Verfügung stehen. Dergleichen Kranke sind vielmehrin den von den General-Etappeninspektionen resp. von den
Königlichen Generalgouvernements ausserhalb des Cernirungs-rayons auf den Etappenlinien eingerichteten und einzurichtendenstehenden Kriegslazarethen aufzunehmen und zu pflegen.
Um den bei der Evakuation betheiligten Organen die beiMassentransporten schwierige Auswahl zu erleichtern, sind seitensder absendenden Lazarethe die reglementarischen Bestimmungenin Betreff der mitzugebenden Verzeichnisse und Begleitungpünktlich zu erfüllen. Die zu evakuirenden Typhus- und Ruhr-kranken sind überdies fortan ausdrücklich als solche zu be-zeichnen, welche „nicht weit zu transportiren" sind.
Die Königlichen Generalkommandos und General-Etappen-inspektionen der Cernirungsarmee haben den unterstellten Law-reihen hiervon Kenntniss zu geben.