Beilagen zu Band I Beilagen zu Band I. Instruktion für die in Saarbrücken und Weissenburg eingesetzten Evakuationskommissionen.
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urchschnittsertrag dergt 120 Thaler pro Tagglichen Boote in Dienstwelchem sieh das be-orf meldet,sind anzuweisen, denund seiner Stellver-
der Direktion für allenchiffen durch Angriff,r theilweise Zerstörung
ngel drohen, so ist sieirher Mittheilung deritärverwaltung in dieKohlenzufuhr von denp. durch Vereinbarungdie Waggons requirirt>ns zur Verfügung ge-
i basirt auf der Unter-Joar sich mit der er-i; tritt so niedrigerin Theil derselben diebefahren können oderhen, die Strecke späteraben diese Schiffe iniben und in letzteremju fahren, wovon dem)rher Mittheilung zu
Beilage 65.
Instruktion
für die in Saarbrücken und Weissenburg eingesetzten Evakuationskommissionen.
Aufgabe dieser Kommissionen, welche direkt unter demKriegsministerium stehen, ist, die vom Kriegsschauplatz an dengenannten Orten ankommenden Transporte mit Verwundeten undKranken nach den in den §§ 36 bis 44 der Instruktion überdas Sanitätswesen der Armee im Felde angegebenen Grundsätzenzu ordnen und nach den Reservelazarethen zu dirigiren. Zudiesem Zwecke und um den Patienten die nöthige Erholung zubewähren, ist daselbst zugleich eine Erfrischungs- und Verband-station einzurichten, sowie ein Krankendepot für Leichtverwundetevon 500 Lagerstellen und ein Etappenlazareth für 200 Lager-stellen. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung wird es sich meistempfehlen, von den ankommenden Zügen sofort die Leichtver-wundeten auszusondern, in das Krankendepot zu dirigiren, dort,soweit nöthig, zu verbinden, ruhen und erfrischen zu lassen, undsich inzwischen der Sorge für die Schwerverwundeten zu widmen.Demnächst erfolgt die Weiterinstradirung nach den der Kom-mission von hieraus direkt angegebenen Reservelazarethenmit dem § 43 1. a. vorgeschriebenen militärischen resp. ärztlichenBegleit- und Pflegepersonal. Ob das bei den ankommendenZügen etwa vorhandene Pflegepersonal zur Weiterfahrt zu be-nutzen oder nach dem Anfangsort der Eisenbahn zurückzusendenist, hängt von der Vereinbarung mit der Etappenkommandanturdes letzteren ab.
Die den einzelnen Mitgliedern der Kommissionen zufallendenFunktionen, für deren Ausführung sie besonders verantwortlichsind, werden demnach folgende sein:
1. Der Offizier sorgt dafür, dass kein Zug resp. kein Trans-port ohne militärisches Begleitkommando befördert wird, undgiebt letzterem die erforderlichen Instruktionen. Zugleich hälter die militärische Ordnung unter den Ankommenden und Ab-gehenden aufrecht und beaufsichtigt das Krankendepot undYerbandlazareth.
2. Der Arzt sorgt für Bereithaltung des ärztlichen Begleit-und Pflegepersonals resp. dafür, dass jeder abgehende Transportmit solchem versehen ist. Er hat auch Namens der Kommissionzu veranlassen, dass dieses Personal von den Bestimmungsortenwieder zurückgesandt wird. Bei den ankommenden Zügensondert er in Gemeinschaft mit dem Offizier die Leichtkrankenaus und sorgt dafür, dass allen die erforderliche Pflege zu Theilwird. Das ärztliche Personal und Verbandmaterial für die Ver-bandstation wird besonders überwiesen.
3. Der Militärbeamte führt das Verzeichniss der überwiesenenKeservelazarethe mit den verfügbaren Lagerstellen, resp. dendahin dirigirten Kranken und Verwundeten und meldet die Zahlder letzteren für jedes einzelne Lazareth am 5., 10., 15., 20.,25. und 30. jedes Monats der unterzeichneten Abtheilung; auchexpedirt er nach § 42 die erforderlichen Benachrichtigungen andie weiterliegenden Erfrischungsstationen und die aufnehmenden
Berlin, den 2. September 1870.
Lazarethe. Zugleich besorgt derselbe die ökonomischen Ange-legenheiten des Krankendepots resp. Verbandlazarethes, zuwelchem Zweck ihm nöthigenfalls von der Intendantur noch einBeamter oder Rechnungsführer beigegeben werden kann. Ins-besondere hat er für die Beköstigung resp. Erfrischung der aufder Station verweilenden Verwundeten nach Anordnung desArztes zu sorgen.
4. Der Eisenbahnbeamte wird von den zur Dispositionstehenden Etappenlinien diejenige bezeichnen, welche am leich-testen zu benutzen ist, dafür sorgen, dass diese Linien von denabgehenden Zügen auch unbedingt eingehalten werden und dassstets das erforderliche Material vorhanden ist.
Der Evakuationskommission in Saarbrücken stehen dieEtappenlinien A mit F und G, B und C, der Kommission inWeissenburg die Linien D, E mit K, sowie die Linien für dieverbündeten süddeutschen Truppen, letztere vorzugsweise nurfür Angehörige dieser Truppen, zur Verfügung. Auch im Uebrigenist bei der Wahl der Etappenlinien und zu belegenden Lazaretheauf die Heimath der Verwundeten zu rücksichtigen, um die-selben soweit als möglich in der Nähe der Heimath unterzu-bringen, im Allgemeinen aber auf eine möglichst gleichmässigeBenutzung der Etappenlinien Bedacht zu nehmen. Der Dampf-schifffahrttransport auf dem Rhein darf für die Folge nur aus-schliesslich für solche Verwundete in Aussicht genommenwerden, welche nach unmittelbar am Rhein gelegenen Lazarethenbestimmt, also demnächst einem Weitertransport mit der Bahnnicht unterworfen sind. Die Evakuationskommissionen werdensich dieserhalb mit der Provinzialintendantur VIII. Armeekorpsin Verbindung zu setzen haben.
Dem Vorstehenden gemäss haben die Evakuationskommis-sionen im Wesentlichen diejenigen Funktionen selbstständig zuübernehmen, welche nach den oben allegirten Bestimmungen denKommandanturen der Etappenhauptorte unter Leitung derGeneralinspektionen zugewiesen sind. Insbesondere werden die-selben auf die sorgfältige Ausführung aller Anordnungen des§ 42 aufmerksam gemacht, weil davon im Wesentlichen dasGelingen ihrer Aufgabe abhängt. Zugleich werden dieselbensich in stetem Einvernehmen mit den Etappenbehörden, resp.den General-Etappeninspektionen, sowie auch mit den Delegirtendes Königlichen Kommissars und Militärinspekteurs der frei-willigen Krankenpflege zu halten haben.
Die Leitung der Geschäfte liegt dem militärischen Mitgliededer Kommission ob.
Den General-Etappeninspektionen verbleibt die Sorge fürden ordnungsmässigen, nach der Feldsanitätsinstruktion aus-zuführenden Transport der Kranken und Verwundeten vomKriegsschauplatz resp. den Feldlazarethen nach den oben-genannten Orten.
Kriegsministerium.
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