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Anhang: Desinfektion der Schlachtfelder.
Band I.
jenigen Französischen Behörden, welche die Grabkorrek-turen ausführten, mehr geschehen ist, als verlangt war.Thatsächlich arbeiteten die Französischen Medizinalbehördenbei Sedan trotz der Direktiven unter Anwendung von Des-infektionsmitteln und Konstruktion höherer Grabhügel.
In derselben Weise desinfizirte ein Ingenieur um Paris l )auf Befehl des Ministers der öffentlichen Arbeiten. Dieseitens der Belgischen Kommission bei Sedan zur Ausfüh-rung gelangten Maassnahmen differirten von den Deutschenwesentlich nur durch die Verbrennungsmethode Creteurs.Da indessen auch Uretern- die nach der angeblichen Ver-brennung zurückgebliebenen Rückstände chemisch desinfi-zirte und über denselben Erdhügel aufwarf, welche dem-nächst bepflanzt wurden, so stellen in der Hauptsache auchdie Ihm Sedan angewandten Methoden keine prinzipielleAbweichung von den um Met/, und bei Wörth vollzogenenAssanirungen dar.
Ergebnisse.1) Im Kriege 1870/71 (wie in allen vorangegangenengrossen Kriegen) gelang es nicht, bei der ersten Beerdigung
') Annales d'hygiene T. 35. p. 421.
der Opfer der Schlachten den Forderungen der Gesund-heitspflege völlig Rechnung zu tragen. 1 )
2) Die während der Dauer der kriegerischen Ereignisse,desgleichen die später von Privatpersonen und Vereinenunternommenen Desinfektionsarbeiten führten nicht zumZielp.
3) Eine endgültige Assanirung der Schlachtfelder wurdeerst nach geschlossenem Waffenstillstand erreicht, (heil-durch die lokalen Civil- und Militärbehörden, theils durchbesonders dazu ernannte staatliche Kommissionen.
4) Eine Verbrennung oder ausreichende Verkohhui«;der todten Körper ist mittels Verbrennung in offenem Feuer(auch durch die Oreteur'sche Methode) nicht zu erreichen,
!) Die Kriegs-Sanitätsordnung von 1878 giebt bestimmte Vor-schriften über Anlage der Gräber anf Schlachtfeldern und die weitereSorge für dieselben. Nach dieser Instruktion dürfen Gräber, ins-besondere Massengräber, innerhalb von Ortschaften, auf Landstrasgenoder in nächster Nähe derselben, in unmittelbarer Umgebung von Quellenund Wasserbächen sowie in engen Schluchten nicht angelegt werden.
Die Gräber selbst sollen ungefähr 2 m tief sein; Massengräberdürfen nicht mehr als ß Leichen enthalten. Den zur Anlage vonMassengräbern bestimmten Militärkommandos sind Aerzte beizugeben.Machen sich gesundheitsschädliche Einflösse von Begräbnissplätangeltend, so sind Kommandos zu bilden, welche nach Angabe derMilitärärzte die geeignete Beseitigung derselben zu bewirken haben n. s.w.
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