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Kluge und nützliche Staatskunst oder politische Maximen nach denen Rubriquen, Regelen, Rathschlüssen, Ausprüchen und Ermahnungen deren vornehmsten und gelehrtesten Staats-Männern : worinnen zugleich ganz kurz die subtileste Staats- und Kunstgriffe enthalten sind, wie die geheimeste Concepten, Intriquen, Affecten, Paßionen, Listen Tücken, Gewohnheiten, Schwachheiten, Fehler, Neigungen, Begierden, Sitten, Tugenden und verborgenen Eigesnchaften der Menschen zu entdecken sind ...
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Kluge und nützliche Staatskunst,10§. 11.Ein Politicus hüte sich vor die Conversation vieler Men-schen; vor allzu grosser Gemeinschaft aller und jeden. Hier-zu gehöret der Rath eines vortreflichen Weltklugen: Cavendum àfamiliaritate nimia parium praesertim & inferiorum, à quibusnihil commodi [cujus homo politicus studiosissimus esse debet]praeter contemptum vel diversa, si non sinistra judicia proveni-re possunt. Comp. polit. mor. art. 7. Ander Seits darum, damitniemand jemahlen von dir urtheilen kan; jedannoch damit du die Ge-müther derjenigen (§. 1. 3.), welche du conversiren muß, balder aus-spehen kansi, als sie das deinige. Absonderlich entferne dich der Con-versation gewisser intreßirter bona Dies-Bruder, Reverenzmachernund Fuchsschwantzern, dann diese masquirte Maximisten seynd die rech-ten Pseudopolitici, oder besser zu sagen, geübte Chevaliers d'indu-strie; von sehr alten Familie herstammend; deren Uhrvätter schon zuZeiten Pilati berühmte Pharisäer gewesen; die ihr Interesse unterallerhand speciosen Prätexten und mit subtilen Practiquen (nemlichBetrug) suchen.§. 12.In allen seinen Thaten und Verrichtungen soll man vor-sichtig seyn und behutsam gehen (§. 1.), damit man nicht fehle,auch nicht von andern betrogen werde (§. 9.); also nach denen Rubri-quen des berühmten Cardinals und grossen Staatsmann MAZARINI:Actionibus tuis cave, ne cautio desit. Mazar. Rubr. polit. manwird aber von niemand betrogen, wann man den Witz, Vernunft,Sitten, List, Neigung, Begierde und Kunstgriffe wohl einsiehet.(§. 1. 3.). Man soll keinen privaten Unterredungen, wederöffentlichen Rathschlägen widersprechen (§. 1. 2.) wofern sie dirnicht schaden können. Insonderheit soll man sich hüten, dasjenigeallein zu verdammen oder zu widerstreben, zu widerreden oder zu ver-achten,