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Verfügungen, betreffend die Genfer Konvention.
Beilagen zu Band I.
Beilage 1 07.
Oberkommando der Maas-Armee.
Nach einem Erlass des Königl. Kriegs - Ministeriums vom10. d. M. ist es unvereinbar mit den Bestimmungen der GenferKonvention, wenn die aus der Front zu entnehmenden Hilfs-krankenträger sieh aktiv am Kampfe ihrer Truppen betheiligenund so die Neutralität verletzen, welche ihnen durch die weisseArmbinde mit Genfer Kreuz beiwohnt.
H.-Q. Margency, 13. 2. 71.
Es sind daher diese Hilfskrankenträger lediglich als solcheauch in denjenigen Gefechten zu verwenden, in denen nach §. 9der Instruktion über das Sanitätswesen im Felde die Sanitäts-Detachements in Wirksamkeit treten und deshalb der Verwendung
b
von Hili'skrankenträgern nicht gedacht ist.
Beilagen zu Band I.
S. hifanterie-Brij
Beilage lOS.
Grosses Hauptquartier
Seiner Majestät des Königs.
Generalstal).
Es ist der Fall vorgekommen, dass aus den Lazaretheuwieder entlassene Französische Aerzte per Marschroute von rück-wärts her durch eine andere Armee hindurch in gerader Kichtungauf den Feind instradirt worden sind. Es wird hierzu bemerkt,dass es nicht angängig ist, die den Aerzten etc. auf Grund derGenfer Konvention zustehende Rückkehr zu ihrer Armee so ein-treten zu lassen, dass dadurch das Geheininiss unserer Bewegungen
Andas Königliche Ober-Kommando der Armee vor Metz.
Commercy, 24. 8. 70.
gefährdet werden kann. Die Aerzte etc. sind demnach entwederauf einem Umwege, z. B. über neutrales Land, oder nur beimEintritt eines Abschnittes in den Operationen zurück zu senden.Auch dürfen die Marschrouten von einer Armee event. nur bisin den Rayon der andern und nicht durch dieselbe hindurchausgestellt werden.
gez. v. Moltke.
Am 21. Janu;ertheilteich dem 1.Ho. 21 den Befehl,nehmen.
Nachdem biswar, wurde noch aigrösseren Eckhaus-halten.
Der 2. KompaFeuers, auch in dthätlichen Widersteinige Mann des F
Wie nach Beehat, trug ein TheiKreuz, was bei daicht bemerkt worder mit diesem AI):