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Der Sanitätsdienst bei den deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71
Entstehung
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277
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Beilagen zu Band I.

lin, 22

2. 7. 70.

i 20. Oktober I8ß8nvention von allen

ntlich den Militär-eiterer Mittheilung

sprechende AnzahlJberkommando zur

ly, 12. 9. 70.

sind. Selbstver-

i welchen die Mög-

Beilagen zu Band I.

Verfügungen, betreffend die Genfer Konvention.

277*

Beilage 105.

/-

Behufs Erledigung der dem Kriegs-Ministerium vielfach zu-gehenden Anfragen nach dem Schicksale verwundeter und er-krankter Offiziere erscheint es geboten, säinmtliche Feld- undstehende Kriegs-Lazarethe anweisen zu lassen, über die bis jetztin dieselben aufgenommenen Preussischen und fremdherrlichen,

Berlin, 20. 9. 70.

einschliesslich der Kriegsgefangenen Kais er lieh Fr an-zösischen Offiziere ein namentliches Verzeichniss per Couvertdirekt hierher an das Allgemeine Kriegs-JJepartement gelangenzu lassen ttnd in der Folge dekadenweise Ab- und Zugangs-Nachweisuugen dahin zu senden.

Kriegs-Ministerium.

Beilage HKS.

Oberkommando der II. Armee.

1) etc.

2) Die feindlichen Ambulanzen, welche während ihrer Funk-tion in diesseitige Hand gerathen, gelten nach der Genfer Kon-vention als neutral und werden deshalb, sobald ihre Mitwirkungbei der Pflege der Verwundeten entbehrlich ist, ausgeliefert undzwar nicht bloss das Personal, sondern auch das Material der-

II.-Q. Malancourt, 3. 9. 70.

selben. Es darf angenommen werden, dass hiernach auch gesternbei der Eskortirung der beiden in St. Privat verbliebenen Fran-zösischen Ambulanzen nach Arlon seitens des III. Armee-Korpsverfahren ist. Sollte etwa das Material zurückbehalten sein,so ist dasselbe sofort bis an die Belgische Grenze nachzusenden.