Beilagen zu Band I.
lin, 22
2. 7. 70.
i 20. Oktober I8ß8nvention von allen
ntlich den Militär-eiterer Mittheilung
sprechende AnzahlJberkommando zur
ly, 12. 9. 70.
sind. Selbstver-
i welchen die Mög-
Beilagen zu Band I.
Verfügungen, betreffend die Genfer Konvention.
277*
Beilage 105.
/-
Behufs Erledigung der dem Kriegs-Ministerium vielfach zu-gehenden Anfragen nach dem Schicksale verwundeter und er-krankter Offiziere erscheint es geboten, säinmtliche Feld- undstehende Kriegs-Lazarethe anweisen zu lassen, über die bis jetztin dieselben aufgenommenen Preussischen und fremdherrlichen,
Berlin, 20. 9. 70.
einschliesslich der Kriegsgefangenen Kais er lieh Fr an-zösischen Offiziere ein namentliches Verzeichniss per Couvertdirekt hierher an das Allgemeine Kriegs-JJepartement gelangenzu lassen ttnd in der Folge dekadenweise Ab- und Zugangs-Nachweisuugen dahin zu senden.
Kriegs-Ministerium.
Beilage HKS.
Oberkommando der II. Armee.
1) etc.
2) Die feindlichen Ambulanzen, welche während ihrer Funk-tion in diesseitige Hand gerathen, gelten nach der Genfer Kon-vention als neutral und werden deshalb, sobald ihre Mitwirkungbei der Pflege der Verwundeten entbehrlich ist, ausgeliefert undzwar nicht bloss das Personal, sondern auch das Material der-
II.-Q. Malancourt, 3. 9. 70.
selben. Es darf angenommen werden, dass hiernach auch gesternbei der Eskortirung der beiden in St. Privat verbliebenen Fran-zösischen Ambulanzen nach Arlon seitens des III. Armee-Korpsverfahren ist. Sollte etwa das Material zurückbehalten sein,so ist dasselbe sofort bis an die Belgische Grenze nachzusenden.