276*
Verfügungen, betreffend die Genfer Konvention.
Beilagen zu Band I.
Beilage lOS.
Während der ganzen Dauer der Feindseligkeiten sind vonden Befehlshabern und Truppen der Armee des NorddeutschenBundes und der Verbündeten die Verpflichtungen genau inne-zuhalten, weichein der Genfer Konvention vom 22. August 1864seitens der einzelnen Regierungen übernommen sind, um dasLoos der im Kriegsdienste zu Lande und zur See verwundetenMilitärpersonen zu lindern.
Ingleichen sind die für die Kriegsdauer von den krieg-
Berlin, 22. 7. 70.
führenden Mächten angenommenen, unter dem 20. Oktober 18ß8zu Genf vereinbarten Zusatzartikel zu jeuer Konvention von allenTheilen der Deutschen Armeen zu befolgen.
Der Inhalt dieser Konvention wird namentlich den Militär-ärzten im Wesentlichen bekannt sein, behufs weiterer Mittheilungwerden indess, sobald als thunlich, eiue entsprechende AnzahlDruckexemplare derselben dem Königlichen Oberkommando zurVertheilung zugesandt werden.
Beilagen zu Band I
Behufs Erledigehenden Anfragekrankter Offizierestehende Kriegs-L:iu dieselben aufge
Kriegs-Ministerium,gez. v. Roon.
Beilage 104.
Oberkommando der IL Armee.
Auf Veranlassung des Königlichen Kriegs-Ministerii wirdin Erinnerung gebracht, dass verwundete Französische Gefangene,deren Heilung nicht so bald abzusehen ist, nicht nach dem In-lande evakuirt werden dürfen, sondern in Feindesland zu be-
H.-Q. Corny, 12. 9. 70.
lassen und den Ortsbehörden zu übergeben sind. Selbstver-ständlich kann dies nur in Orten geschehen, in welchen die Mög-lichkeit weiterer Pflege gegeben ist.
Oberkommando
1) etc.
2) Die feindltion in diesseitigevention als neutrabei der Pflege derzwar nicht bloss