Beilagen zu Band I.
beziehungsweiseertragen.
die Befugniss desständig auszuüben.
nicht versammeltnn, so können diexbsenden, vim dem
seiner Befugnisse
; zu Zeit Deutscheheile von Deutseh-nsmitglieder überr diesen Zweck die
Tage des MonatsNeun und Sechzig.
Beilagen zu Band I.
Bestimmungen, betreffend die freiwillige Krankenpflege.
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Beilage 102.
Oberkommando der III. Armee.
Hauptquartier Vaucouleurs,den 22. August 1870.
Bestimmungen,
betreffend die freiwillige Krankenpflege.
Die weisse Binde mit dem rothen Kreuz wird von dazuunberechtigten Personen getragen und gemissbraucht, es leidetdarunter das Sanitätswesen der Armee und die freiwillige Kranken-pflege, die aus Patriotismus sich mir zur Verfügung gestellt hat.
Um diesem Uebelstande abzuhelfen, sowie um zu verhüten,dass aus falsch verstandenem Eifer die freiwillige Krankenpflegezum Theil planlos im Bereich der III. Armee umhermarschirt,bestimme ich hierdurch wie folgt:
1) Jede Civilperson, die die weisse Binde mit dem rotheuKreuz trägt und sich nicht durch eine Legitimation einerMilitärbehörde über die Berechtigung des Tragens dazuausweisen kann, ist von der Gensdarmerie der Armee, derKorps etc. sogleich zu arretiren und in die Heimath zurück-zubefördern.
2) Die Delegirteu der freiwilligen Krankenpflege haben demGeneralarzt der Armee namentliche Nachweisungen ein-zureichen über ihr bei der Armee vorhandenes Personalund Material, auch denselben über Zu- und Abgang insteter Kenntniss zu erhalten.
3) Der Generalarzt der Armee wird die Zutheilung der frei-willigen Transportkolonnen an meiu Hauptquartier, an dieArmeekorps und zur Reserve veranlassen, und haben dieArmeekorps durch Vermittelung der Korps-Generalärzte dieUeberweisung dieser freiwilligen Kolonnen an bestimmteSanitäts-Detachements anzuordnen.
4) Die Korps-Geueralärzte habeu dem Armee-Generalarzt überVerwendung und Thätigkeit der freiwilligen Kranken-pflege in ihrem Bereich namentlich nach Gefechten zu be-richten.
5) Die Delegirteu der Süddeutschen freiwilligen Kraukenpflegehaben mit dem bei meinem Hauptquartier befindlichenFürsten zu Puttbus Durchlaucht in Verbindung zu treteuund ihn über Ab- uud Zugang oder sonstige Venänderungenin Kenntniss zu erhalten.
6) Die freiwilligen Transportkolonnen dürfen nicht nachBelieben Märsche antreten oder Quartiere nehmen, sondernerhalten dazu Anweisung durch das Oberkommando resp.durch die Armeekorps, denen sie zugetheilt sind, unterVermitteluug des Armee - Generalarztes und der Korps-Generalärzte.
7) Ich erwarte, dass die freiwilligen Krankenpfleger in diesenBestimmungen keine Lähmung ihrer opferwilligen Thätigkeitsehen, sondern erkennen, dass nur bei ihrer Unterordnungunter die vorhandenen militärärztlicheu Organe der Nutzenfür die Armee erreicht werden kann, den sie selbst an-streben, ausserdem erwarte ich, dass hiermit umhertreibendenPersonen, die die freiwillige Krankenpflege zum Deckmantelfür Requisitiouen etc. nehmen, aus dem Bereich der Kolonueentfernt bleiben.
Der Oberbefehlshabergez. Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
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