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Der Sanitätsdienst bei den deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71
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273
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Beilagen zu Baml I,

Wiederkehrizen.

der

:omitees der Vereineankter Krieger sichern und in kurzen.Bedürfnisses zu be-onalen Konferenzen

anferenz.

sich gegenseitig zu,sh in seinem Kreiseonferenz rechtzeitig

Beilagen zu Band I.

Uebereinkunft der Deutschen Vereine.

273*

Beilage lOl.

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der Deutschen Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger

vom 20. April 1869.

Die unter verschiedener Bezeichnung bestehenden DeutschenLandes-Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankterKrieger fühlen sich auf das engste verbunden durch die gemein-same Aufgabe:

1) durch ihre Thätigkeit uud ihre Mittel, die für einenKriegsfall zur Aufnahme, Pflege und Heilung der imFelde Verwundeten und Erkrankten geeigneten Ein-richtungen an Personal und Material vorbereitend zuvervollkommenen und zu verstärken, und

2) bei ausbrechendem Kriege die militärischen Sanitäts-behörden und Anstalten mit allen ihnen zu Gebotestehenden Kräften und Mitteln zu unterstützen,

unbeschadet der weitern Aufgaben, welche die Landes-Vereine,kraft ihrer freien Entschliessung, noch in den Kreis ihrer Thätig-keit ziehen wollen.

Aus diesem Grunde haben die unterzeichneten Bevollmäch-tigten sich über die folgenden Bestimmungen geeinigt:

§ 1.

Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der DeutschenVereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Kriegerwerden durch ein

Central-Komitee der Deutschen Vereine zur Pflege im Feldeverwundeter und erkrankter Krieger" besorgt, welches das Zu-sammenwirken der Vereine vermittelt.

§ 2.

Auf die Friedenthätigkeit der einzelnen Landes-Vereine hatdieses Central-Komitee nur im Wege des Bathes oder der An-regung einzuwirken.

Ist ausnahmsweise schon während des Friedens Gemein-sames in Ausführung zu bringen, so wird für bestimmende Be-schlüsse eine Zweidrittel - Mehrheit in dem Central - Komiteeerfordert.

§3.

Das Central-Komitee vermittelt den Schriftwechsel mit aus-ländischen Vereinen in internationalen Angelegenheiten.

Suütits-Bericht über die Deutschen Heere 1870/71. Beilagen vn Bd, 1.

§ 4.

An internationalen Konferenzen der Vereine zur Pflege imFelde verwundeter und erkrankter Krieger können alle DeutschenLandes-Vereine stimmführend Theil nehmen, insoweit sie nichtfür ihre Stimmführung besondere Verabredungen getroffen haben.

Sobald Deutsche Heere unter dem Oberbefehle Seiner Ma-jestät des Königs von Preussen in kriegerische Aktion treten, liegtdem Central-Komitee die einheitliche Vertretung der DeutschenVereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Kriegerbei den Heeren und die Herbeiführung des einheitlichen Zu-sammenwirkens derselben ob.

Insbesondere hat das Central-Komitee, nach Maassgabe desBedürfnisses und der bereiten Mittel, an die betreffenden Landes-Vereine Aufforderungen in Bezug auf den Ort, wohin, und inBezug auf die Art, wie die Hilfe zu leisten, zu richten.

Es bleibt den Landes-Vereinen dabei anheim gegeben untersteter Kommunikation mit dem Central-Komitee:

1) den im eigenen Lande befindlichen Lazarethen undinsoweit als möglich und nöthig den eigenen Landes-truppen die nächste Fürsorge zuzuwenden, und

2) ihre Zufuhren durch eigene, jedoch dem Central-Komiteezu bezeichnende Delegirte an den Ort ihrer Bestimmungbegleiten uud daselbst, im Einverständniss mit den be-treffenden Militärbehörden, verwenden zu lassen.

§ 7.

In dem Falle eines Krieges, an dem Deutschland nichtTheil nimmt, hat das Central-Komitee die helfende Wirksamkeitder Deutschen Vereine zu leiten, beziehungsweise zu ermitteln.

§. 8.

Das Central - Komitee besteht aus Bevollmächtigten derDeutschen Landes-Vereine zur Pflege im Felde verwundeter underkrankter Krieger.

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