Beilagen zu Baml I,
Wiederkehrizen.
der
:omitees der Vereineankter Krieger sichern und in kurzen.Bedürfnisses zu be-onalen Konferenzen
anferenz.
sich gegenseitig zu,sh in seinem Kreiseonferenz rechtzeitig
Beilagen zu Band I.
Uebereinkunft der Deutschen Vereine.
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Beilage lOl.
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der Deutschen Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger
vom 20. April 1869.
Die unter verschiedener Bezeichnung bestehenden DeutschenLandes-Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankterKrieger fühlen sich auf das engste verbunden durch die gemein-same Aufgabe:
1) durch ihre Thätigkeit uud ihre Mittel, die für einenKriegsfall zur Aufnahme, Pflege und Heilung der imFelde Verwundeten und Erkrankten geeigneten Ein-richtungen an Personal und Material vorbereitend zuvervollkommenen und zu verstärken, und
2) bei ausbrechendem Kriege die militärischen Sanitäts-behörden und Anstalten mit allen ihnen zu Gebotestehenden Kräften und Mitteln zu unterstützen,
unbeschadet der weitern Aufgaben, welche die Landes-Vereine,kraft ihrer freien Entschliessung, noch in den Kreis ihrer Thätig-keit ziehen wollen.
Aus diesem Grunde haben die unterzeichneten Bevollmäch-tigten sich über die folgenden Bestimmungen geeinigt:
§• 1.
Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der DeutschenVereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Kriegerwerden durch ein
„Central-Komitee der Deutschen Vereine zur Pflege im Feldeverwundeter und erkrankter Krieger" besorgt, welches das Zu-sammenwirken der Vereine vermittelt.
§• 2.
Auf die Friedenthätigkeit der einzelnen Landes-Vereine hatdieses Central-Komitee nur im Wege des Bathes oder der An-regung einzuwirken.
Ist ausnahmsweise schon während des Friedens Gemein-sames in Ausführung zu bringen, so wird für bestimmende Be-schlüsse eine Zweidrittel - Mehrheit in dem Central - Komiteeerfordert.
§■3.
Das Central-Komitee vermittelt den Schriftwechsel mit aus-ländischen Vereinen in internationalen Angelegenheiten.
Suütits-Bericht über die Deutschen Heere 1870/71. Beilagen vn Bd, 1.
§• 4.
An internationalen Konferenzen der Vereine zur Pflege imFelde verwundeter und erkrankter Krieger können alle DeutschenLandes-Vereine stimmführend Theil nehmen, insoweit sie nichtfür ihre Stimmführung besondere Verabredungen getroffen haben.
Sobald Deutsche Heere unter dem Oberbefehle Seiner Ma-jestät des Königs von Preussen in kriegerische Aktion treten, liegtdem Central-Komitee die einheitliche Vertretung der DeutschenVereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Kriegerbei den Heeren und die Herbeiführung des einheitlichen Zu-sammenwirkens derselben ob.
Insbesondere hat das Central-Komitee, nach Maassgabe desBedürfnisses und der bereiten Mittel, an die betreffenden Landes-Vereine Aufforderungen in Bezug auf den Ort, wohin, und inBezug auf die Art, wie die Hilfe zu leisten, zu richten.
Es bleibt den Landes-Vereinen dabei anheim gegeben untersteter Kommunikation mit dem Central-Komitee:
1) den im eigenen Lande befindlichen Lazarethen und —insoweit als möglich und nöthig — den eigenen Landes-truppen die nächste Fürsorge zuzuwenden, und
2) ihre Zufuhren durch eigene, jedoch dem Central-Komiteezu bezeichnende Delegirte an den Ort ihrer Bestimmungbegleiten uud daselbst, im Einverständniss mit den be-treffenden Militärbehörden, verwenden zu lassen.
§• 7.
In dem Falle eines Krieges, an dem Deutschland nichtTheil nimmt, hat das Central-Komitee die helfende Wirksamkeitder Deutschen Vereine zu leiten, beziehungsweise zu ermitteln.
§. 8.
Das Central - Komitee besteht aus Bevollmächtigten derDeutschen Landes-Vereine zur Pflege im Felde verwundeter underkrankter Krieger.
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