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Resolutionen der internationalen Konferenz.
Beilagen zu Band I.
Kriegern, sowie die Heilanstalten an diesen Orten denKriegslazarethen gleichstellen."20) Die nächste internationale Konferenz wolle in Erwägungziehen:
a. in welcher Weise die Delegirten der Hilfsvereine miteinem kleinen Train von Material und Personal dengrossen Hauptquartieren folgen können,
b. wie der nothwendige Schriftwechsel mit den Hilfsvereinenauf der feindlichen Seite herzustellen ist und
c. durch welche Mittel die Bevölkerungen am besten zurUnterstützung der Wirksamkeit der Hilfsvereine auf demKriegsschauplatze aufzumuntern sind.
II. In Bezug auf die freiwillige Hilfe in einem Seekriege.
1) Die Hilfsvereine haben sich mit den Gesellschaften zur„Kettung Schiffbrüchiger" darüber zu vereinigen, dass dieseihre Rettungsboote und deren Bemannung gegen erhöhtePrämien oder Remuneration für den Fall eines Krieges zurVerfügung stellen und ausserdem noch eine genügende Zahlvon Booten engagiren.
2) Vor Ermiethung von Hilfsschiffen zur Rettung Schiff-brüchiger ist die Frage zu erledigen, wer die Kosten fürdie Beschädigung oder den Verlust dieser Schiffe trägt.Es ist für diesen Zweck bei den Versicherungsgesellschaftenanzufragen, ob sie gegen eine erhöhte Prämie die Versicherungder Hilfsschiffe übernehmen.
3) Die Hilfsschiffe müssen während und nach der SchlachtHilfe leisten. Aus diesem Grunde folgen sie der zu kriege-rischen Zwecken auslaufenden Flotte und unterstellen sichden Anordnungen des kommandirenden Admirals.
4) Sie müssen während der Schlacht allen Schiffen, ohneUnterschied der Nation, auf das gehisste Nothsignal zuHilfe eilen.
5) Es sind daher die der Genfer Konvention beigetretenenStaaten um Vereinbarung einer Flagge zu bitten, welcheals Nothsignal für ein sinkendes oder brennendes Schiffüberall in Anwendung kommt. (Gelbe Flagge?)
6) Die Hilfsschiffe haben unmittelbar nach der Schlacht durchein Signal zu erkennen zu geben, dass sie den Wunschund den Raum zur Aufnahme von Verwundeten und Krankenhaben.
7) Es ist deshalb eine Vereinbarung der obengenannten Staatenüber das sub 6 vorgeschlagene Signal wünschenswerth.(Gelbe Flagge mit rothem Kreuze?)
8) Die Auswahl der Hilfsschiffe ist auf Dampfschiffe zu richten,welche bei hinreichender Seetüchtigkeit und Geschwindigkeitdie genügende Manövrirfähigkeit besitzen und gleichzeitigauch ein geräumiges und hohes Zwischendeck haben.
9) Die Bemannung, Ausrüstung und Einrichtung dieser Schiffeist schon im Frieden vorzubereiten und nach Analogie dermilitärischen Verhältnisse der betreffenden Staaten zuorganisiren.
10) Als Führer dieser Schiffe sind ehemalige Offiziere undgeeignete Deckoffiziere (Steuerleute) der Kriegsmarine zubevorzugen, und es ist ihnen von den Hilfsvereinen even-tuell eine Pension und die Fürsorge für ihre Familie zusichern.
11) Die Hilfsvereine stationiren Delegirte an Bord, deren An-ordnungen die Schiffsführer in Bezug auf Zweck und Zielder Fahrt auszuführen haben.
12) Das übrige Personal der Hilfsschiffe braucht nicht schonwährend des Friedens, sondern erst kurz vor Beginn desKrieges designirt zu werden.
13) Das Personal No. 10 und 12 ist vornehmlich durch dieVereine in den Seestädten auszuwählen.
14) Das für die Hilfsschiffe nöthige Material ist in besonderenEtats festzustellen, jedoch sind während des Friedens nurModelle zu beschaffen und die Bezugsquellen aufzuzeichnen.
15) Dieses Material ist, so weit der Zweck übereinstimmt, nachden für die Kriegsmarine erlassenen Vorschriften undModellen zu beschaffen.
16) Die Vereine werden ihre Hilfsleistungen im Seekriege,insofern sie in der Lage und Willens sind, solche zugewähren, nach den vorstehenden Bestimmungen einrichten,aus welchen ihnen jedoch eine bindende Verpflichtung nichterwächst.
17) Es ist zu wünschen, dass bei Gelegenheit der nächsteninternationalen Konferenz an dem Orte derselben eine Aus-stellung von Gegenständen für die Pflege der im SeekriegeVerwundeten stattfinde.
III. In Bezug auf die Friedensthätigkeit der Hilfs-vereine.
1) Um den Zweck der Hilfsthätigkeit in möglichst hohemGrade zu erreichen, ist es sehr geeignet, dass die Thätigkeitder Hilfsvereine im Kriege schon während des Friedensso weit als thunlich vorbereitet und hierdurch zugleich derSinn für das Hilfsvereins-Wesen wach erhalten werde.
2) Die Punkte, auf welche es vornehmlich ankommt, sind:
a. die Organisation der Hilfsvereine und die Regelung ihresVerhältnisses zu dem Militär-Sanitätswesen,
b. die Herstellung und Bereithaltung der wichtigsten Hilfs-mittel und
c. eine dem Prinzip der Hilfsvereine entsprechende An-wendung und Uebung der letzteren.
Dieses Alles im Frieden, je nach Möglichkeit und Be-dürfniss.
3) Hiervon ausgehend empfiehlt die Konferenz den Hilfs-vereinen besonders die nachstehenden Einrichtungen undMaassnahmen.
4) Eine feste organische Verbindung sämmtlicher Hilfsvereineeines Landes zu einem geschlossenen Ganzen ist die ersteBedingung zu einer fruchtbaren Wirksamkeit im Kriegeund Frieden.
5) Die Vereinsbildung muss in jedem Lande eine allgemeine sein.
6) Sämmtliche Hilfsvereine eines Landes (Lokalvereine) findenihren Mittelpunkt in dem Landes-Centralkomitee.
7) Zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Lokalvereinenund dem Landes-Centralkomitee ist in grösseren Länderndie Errichtung besonderer Mittelpunkte der Hilfe für jedengrösseren Bezirk oder jede Provinz nothwendig (Provinzial-resp. Bezirksvereine).
8) Die Landes-Centralkomitees verschiedener Länder könnensich zu bestimmten allgemeinen Hilfsleistungen vereinigen.
9) Centralkomitees kleinerer Länder können zu dem Central-komitee eines benachbarten grösseren Landes in das Ver-hältniss eines Provinzialvereins treten.
10) Entsprechend dem Prinzip der freiwilligen Hilfe undbehufs der Erhaltung eines lebendigen Interesses für dieOrganisation und Wirksamkeit der Hilfsvereine ist zn
Beilagen zu Band I
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