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Der Sanitätsdienst bei den deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71
Entstehung
Seite
269
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Beilagen zu Band I.

lerkungen

12.

e völlig aasreichend.u- bis Juli 71 belegt.

te massig. Vonvember bis Mai 71

er erbaut.

te nicht unbefriedi-Von November 7071 belegt.

te ausreichend. Bisi 71 benutzt, eine vonember 70, die andereMärz 71 ab.

mar belegt.

lar 5 Baracken durchmst zerstört, die)eschädigt.

te massig.

i sehr bedeutendem'erbrauch.

te massig.

gl.

te massig. Be-stärk belegt-. An-71 aufgelöst.

te ausreichend. -i 71 aufgelöst.

te ungenügend.

-An-

lgelhafter HeizbarkeitLeichtkranken belegt.

Beilagen zu Band I.

Resolutionen der internationalen Konferenz.

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Beilage lOO.

Resolutionen

der internationalen Konferenz von Vertretern der der Genfer Konvention beigetretenen Regierungenund der Vereine und Genossenschaften zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger

abgehalten zu Berlin vom 22. bis 27. April 1869.

I. In Bezug auf den Landkrieg.

1) Auf Betheiligung an den Gefechten, mittels eigens zu demZwecke organisirter Vereinsambulanzen, ist in der Regelzu verzichten.

2) Anlage und Unterhaltung besonderer Vereinslazarethe istgewöhnlich auf das Inland zu beschränken (Vereins-Reserve-lazarethe).

3) Auf Kriegstheatern im Auslande ist die amtliche Kranken-pflege personell und materiell zu unterstützen:

a. auf den Schlachtfeldern nach dem Kampfe;

b. bei dem Transporte der Verwundeten und Kranken;

c. in den Lazarethen.

4) Behufs der materiellen Unterstützung sind Haupt- undFilialdepots von Gegenständen für die Krankenpflege imIn- und Auslande anzulegen.

Im Inlande ist bedrohten Festungen besondere Rücksichtzu widmen.

5) Die Natural-Liebesgaben sind vor der Versendung sorg-fältig zu prüfen.

(5) Der Beschaffung technischer Hilfsmittel sind möglichst dieamtlichen Muster zu Grunde zu legen.

7) Die Vereinsthätigkeit hat sich in allen Beziehungen plan-mässig den amtlichen Dispositionen anzuschliessen.

8) Alle Hilfsbestrebungen im Vaterlande sind möglichst untereinheitlicher Leitung zusammenzufassen.

9) Es ist zu wünschen, dass die Beziehungen zwischen denHilfsvereinen und den Militärbehörden während des Kriegesin jedem Lande oder in jeder Vereinigung von Länderndurch ein Reglement festgestellt werden und dass dieseverschiedenen Reglements möglichst übereinstimmend seien.

10) Bei der Thätigkeit auf Kriegstheatern im Auslände istVerständigung und gemeinsames Handeln mit den dortigenHilfsvereinen möglichst anzustreben.

11) Vorbeugungs-Maassregeln gegen den Missbrauch des inter-nationalen Neutralitätszeichens erscheinen als nothwendig.

12) Eine strenge Polizei auf dem Schlachtfelde nach demKampfe zum Schutze für die Todten und Verwundeten gegenPlünderung und Misshandlung ist ein dringendes Bedürfniss.

13) Die hygienischen Vorschriften in Bezug auf die Bestattungder Gefallenen sind sorgfältig zu befolgen.

14) Es ist Fürsorge zu treffen für geeignete Mittel, um dieIdentität der Kämpfenden, in Sonderheit also der Gefallenenund Verwundeten leicht feststellen zu können.

15) Die Kenntniss der Vorschriften der Genfer Konvention istmöglichst zu verbreiten, namentlich unter den Kriegern.

16) Es ist zu wünschen, dass der unentgeltliche oder doch imPreise sehr ermässigte Transport Seitens der Eisenbahn-Gesellschaften dem Personal und dem Material, welchesSeitens der Hilfsvereine für die Pflege der Verwundetenbestimmt ist, gewährt werden möge.

17) Für die zur Hilfe der Verwundeten im Kriege abgesandtenPersonen, welche dabei erwerbsunfähig geworden sind undfür die Hinterbliebenen derjenigen, deren Tod hierbei erfolgtist, ist die Gewährung einer Pension in Aussicht zu nehmen.

18) Die hohen der Genfer Konvention beigetretenen Regierungensind zu bitten, nachstehende Vereinbarung zu treffen undder Genfer Konvention beizufügen:

Für den Fall eiues Krieges werden die au demKriege nicht Theil nehmenden Mächte ersucht, diejenigenMilitärärzte ihrer Armeen, welche ohne Benachtheilungdes Friedensdienstes entbehrt werden können, zur Ver-fügung der kriegführenden Parteien zu stellen, damitdieselben für den Dienst der Verwundeten in den Kriegs-lazarethen verwendet werden können.

Die für diesen Zweck bestimmten Militärärzte tretenunter den Befehl des Armeearztes derjenigen krieg-führenden Macht, welcher sie zugetheilt worden sind."

19) Die Konferenz spricht den Wunsch aus:

Die hohen Regierungen möchten im Falle einesKrieges die in den Badeorten befindlichen Verwundetenund Kranken den im Felde verwundeten und erkrankten

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