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Der Sanitätsdienst bei den deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71
Entstehung
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Beilagen zu Band I.

22. Oktober 1870.

erhalb des Cernirungs-ten und einzurichtend«i und zu pflegen,iligten Organen die bei. erleichtern, sind seitenstarischen Bestimmungenmisse und Begleitungiden Typhus- und Ruhr-:lich als solche zu he-rtiren" sind,i und General-Etappen-den unterstellten Laa-

Beilage" zu Band I.

Bayerische Ausrüstung mit Arzneimitteln.

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Beilage 69.

Berlin, den 25. Oktober 1870.

Mach den hierher gelangten Berichten wird der Evakuationnamentlich der Erkrankten, wie das den Anschein gewinnt, nichtimmer die erforderliche Rücksicht gewidmet.

Wenn schon die Schwierigkeit der bezüglichen Verhältnissediesseits in keiner Weise unterschätzt wird, und die Kranken-zerstreuung im ausgedehntesten Maasse auch von hier aus nachMöglichkeit gefördert wird, um einer Entwickelung grössererInfektionsherde in der Nähe der Armee und den daraus drohen-den Gefahren vorzubeugen, so machen doch die verschiedenen,bis jetzt bei der Armee aufgetretenen, Infektionskrankheiten inihrem Verhältnis« zu einander und gegenüber den Verwundetendie Beobachtung gewisser Maassregeln für die Evakuation dringendnothwendig.

Für die Weite des Transportes wird zunächst nicht blossdie Art der Erkrankung resp. Verwundung, sondern wesentlichauch der Kräftezustand der Betreffenden von Einfiuss sein, ganzbesonders aber auch das Maass der auf dem Zuge zu bietendenSchutz- und Pflegemittel.

Bei dem unverkennbaren gegenseitigen Einfluss des Kuhr-und Typhus-Kontagiums ist eine Sonderung dieser beiden Krank-heitsformen während des Transports unbedingt geboten.

Sollten hin und wieder Fälle von'Flecktyphus vorkommen,so sind dieselben nur unter ganz absolut zwingenden Umständenvon dem Ort des Erkrankens und dem unter Beobachtung allereminenten Ansteckungsfähigkeit entsprechenden Vorsichtsmaass-regeln zu transportiren.

Letzteres gilt im ganzen Umfange auch, wie bereits früheraugeordnet, von den Pockenerkrankungen. Eventuell sind solcheFälle an geeigneten in der Nähe gelegenen Orten zu konzentriren.Es könnte füglich unterlassen bleiben, darauf hinzuweisen, dassVerwundete unter allen Umständen nicht mit an Infektions-krankheiten Leidenden in demselben Wagen zusammen trans-portirt werden.

Schliesslich wird hier nochmals auf die bereits durch dies-seitigen Erlass vom 11. August er. angeordnete Desinfektionder zum Krankentransport benutzten Wagen, sowie auch dieDesinfektion der zu gleichem Zwecke gebrauchten Utensilien,Decken, der Auswurfsstoffe etc. verwiesen.

Euer Hoch wohlgeboren werden ergebenst ersucht, das inIhrem Ressort hiernach Erforderliehe mit aller Strenge veran-lassen resp. überwachen zu lassen.

Kriegsministerium. Militär-Medizinalabtheilung.

An die säm tätlichen Armee-Feldkorps-, Etappen-und Provinzial - Generalärzte, Lazareth-direktoren und Chefärzte der Feldlazarethe.

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