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Der Sanitätsdienst bei den deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71
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Evakpationskonvention.

Beilagen zu Baad

"Uli j

Beilage 70.

Konvention

betreffend

die Evakuation der Yerwundeten und Kranken mittelst der Pariser Gürtelbahn.

Die Deutschen Sanitätszüge, leer oder beladen, können voneiner gemischten Station zur andern circuliren unter Benutzungder Pariser Gürtelbahn. Dagegen wird gestattet, von Paris ausin die ausserhalb der Demarkationslinie liegenden GegendenVerwundete und Kranke bis zur Höhe von 5000 fünftausendKöpfen zu evakuiren.

Zum Zwecke, die Sicherheit und Leichtigkeit der Circulationdieser Verwundeten- und Krankenzüge festzustellen, wird einDelegirter der Französischen Gesellschaft (au secours des blessesmilitaires) die Deutschen Verwundetenzüge sowohl leer, als be-laden auf der Strecke zwischen einer gemischten Station zurandern begleiten.

Versailles, den 11. Februar 1871.

(gez.) C ,e - Serrurier.

Kiu Deutscher Deputirter wird auf den gemischten Station«der Demarkationslinie sowohl nach Paris zu, als nach den nichtokkupirten Provinzen stationirt sein, und wird dem Zuge durchUnterzeichnung der Deklaration des Delegirten der FranzösischenGesellschaft, welcher jeden Zug aus Paris nach der Provinz be-gleiten wird, sowohl was die Zahl der Verwundeten, als denZweck der Fahrt anbelangt, die nöthige Beglaubigung ertheilen.

Die Französischen Evakuationszüge können Wagen jederArt benutzen, müssen sich aber den leeren Proviantzügen an-schliessen.

(Die Stipulationen des Vertrages zur Ausnutzung der Bahnenvom 18. Januar 1871 werden diesem Vertrage zu Grund gelegt)

(ff

ez.

Fürst v. Pless.

Die Konvention wurde vom Fürsten Bismarck und vom Minister Picard unterzeichnet.

ChalcEper

nay.