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Dampfschiff-Miethsvertrag.
Beilagen zu Band I.
Beilage Ol.
Bestimmungen
des am 31. Juli 1870 zwischen dem Preussischen Kriegsministerium und derDirektion der Rheinischen Dampfschifffahrts-Gesellschaft zu Köln abgeschlossenen
Miethsvertrages.
1. Die Direktion verniiethet der Provinzial - IntendanturVIII. Armeekorps 18 Khein-Dauipfschiffe, wovon 16 vom 1. Augustab, der Rest von 2 Schiffen nach Bedürfniss in einer Frist von14 Tagen zu stellen in Aussicht genommen sind.
2. Die Ausrüstung der Schiffe mit Betten sowie die Besetzungmit Heilgehülfen und Krankenwärtern findet in Düsseldorf aufKosten und Veranlassung der dortigen Lazarethkommission statt.
3. Die Direktion sorgt für die Bedachung und Bedeckungdes Hinterdeckes und womöglich auch des Vorderdeckes dergemietheten Schiffe durch Segelleinen, resp. Theerkl eider in derArt, dass das zu bedeckende Deck gegen Regen und "Windunter gewöhnlichen Verhältnissen geschützt ist.
4. Die Restaurateure auf den Schiffen haben die Ver-pflegung des Personals und der Kranken und Verwundetenmit Speisen und Getränken nach Anordnung des begleitendenArztes zu übernehmen. Die Art und Weise, sowie die Ver-gütung soll durch besonderen mit den einzelnen Restaurateurenabzuschliessenden Vertrag seitens des Etappen-Generalarztes inMainz, resp. seiner Unterbehörden festgesetzt werden. Sollteein oder der andere Restaurateur sich zu dem fraglichen Ab-kommen nicht verstehen wollen, so steht es der Militärbehördefrei, einen andern an dessen Stelle zu setzen und die Restaura-tionslokale zu benutzen.
5. Die Schiffe werden erst nach Düsseldorf dirigirt, dorteingerichtet und fahren dann nach Mainz oder einer anderenzwischen der Militärbehörde und dem betreffenden Kapitän zuvereinbarenden Station, woselbst sie Tag und Nacht zur Ver-.fügung des Etappen-Generalarztes zur Fahrt von Ludwigshafenbis zur holländischen Grenze stehen.
6. Der Vertrag dauert auf unbestimmte Zeit und endet miteiner nur der Königlichen Intendantur des VIII. Armeekorpszustehenden achttägigen Kündigungsfrist.
7. Der Miethspreis ist nach dem Durchschnittsertrag derletzten Jahre berechnet worden und beträgt 120 Thaler pro Tagund Boot. Als Tag, an welchem die bezüglichen Boote in Diensttreten, wird derjenige betrachtet, von welchem sich das be-treffende Boot zur Ausrüstung in Düsseldorf meldet.
8. Die Kapitäne und Kondukteure sind anzuweisen, denAnordnungen des Etappen-Generalarztes und seiner Stellver-treter nachzukommen.
9. Der Militärfiskus verpflichtet sich der Direktion für allenKriegsschaden aufzukommen, der den Schiffen durch Angriff,Okkupation oder irgend welche totale oder theilweise Zerstörungzugefügt werden sollte.
10. Sollte der Gesellschaft Kohlenmangel drohen, so ist sieverpflichtet, wenigstens acht Tagen vorher Mittheilung derIntendantur zu machen, damit die Militärverwaltung in dieLage gesetzt ist, der Gesellschaft die Kohlenzufuhr von denwestfälischen Zechen zu ermöglichen, resp. durch Vereinbarungmit den anderen Militärbehörden, welche die "Waggons requirirthaben, zu sorgen, dass Zug und "Waggons zur Verfügung ge-stellt werden.
11. Die Ausführung dieses Vertrages basirt auf der Unter-stellung, dass die Schiffe oberhalb St. Goar sich mit der er-forderlichen Sicherheit bewegen können; tritt so niedrigerWasserstand ein, dass die Schiffe oder ein Theil derselben dieStrecke oberhalb St. Goar aufwärts nicht befahren können oderoberhalb St. Goar liegend in Gefahr gerathen, die Strecke späternicht mehr passiren zu können, so haben diese Schiffe inersterein Falle in St. Goar liegen zu bleiben und in letzteremFalle das Recht, nach St. Goar herunter zu fahren, wovon demEtappen - Generalarzt fünf Stunden vorher Mittheilung zumachen ist.