Band I.
.Verletzung zuilliger DienstfajRindert ist, Bidern - dem klarj,nach - offenbab ' mee llu tzbri, lLspen etc.) sich z[annschaftenng zu erfüllen,^eben wurde. [„ |. : ,•iele leicht verwundesherseits die Bü c . kkelrs Krieges nicht weiteris A^erbleiben in faie Fälle von Nick*dlichkeit anderersefog bald, von ,Ige der Besch«a wurden, wandte siel;er dem 21. Septembernten zu Bern, spätershen Centralkomitiv.nando zur Ausfuhrmigen. Mit Rücksichte die Antwort ertheiliRückkehr mit Reck3 Umstände dagegen
ungen der Konventioni, welche das Handelni Armee nach einesrsonal und -Material.xegners geräth, eiii-r Kardinalpunkt lieftdche die Mitwirkt^ee bei der Fürsorp1 sicherstellen sollen.i Schlachten, welchenöglichkeit zu stein!dadurch bedingt, da-Lee •— sie mögen füreh bemessen seini, wenn ihnen alleine anheimfällt. Langii Kriegen civilisirterBesiegten, soweit diem; zur Durchführungsehen Kultur im All-ns bedurfte es daheriv Neue des Letzteren
lational. S. 191.isen werden, dass geradiii 1848 und 1864 ganz imobwohl Letztere damals
Anhang zum VIEL Kapitel: Die Genfer Konvention im Kriege 1870 71.
4SI
u-d-ade zum wesentlichen Theil darin, dass die garantirte
K tralität des Sanitätswesens den Opfern der Schlachten
, ( jj e jrjife der Sanitätsorgane der besiegten Armee zu-
f enden sollte.
Das in Artikel 3 der Konvention als zulässig bezeichnete
roiterwirken des Sanitätspersonals in den Lazarethen auch
.1 Besitzergreifung der Lokalität durch den Gegner ist
! Aiditional-Artikel 1 obligatorisch gemacht, „soweit es
ila- Bedflrfniss erheischt".
Wiederum mag die Ulibekanntschaft selbst der Fran-,,-i-rlien Militärärzte mit der Konvention oder eine miss-
tndliche Auffassung derselben 1 ) vielfach Ursache davon
„■ii sein, dass die Französischen Ambulanzen sich fastregelmässig mit den Truppen zugleich zurückzogen und diegoree für die verwundeten Franzosen ganz wie in Zeitenfoi \lisehluss der Konvention den Deutschen allein über-Kessen.*)
jeht bestand. Es kann daher nicht ohne Weiteres als Folgertrages betrachtet werden, dass Passus 1 des Artikels 6 derKonvention, nach welchem „die verwundeten und kranken Militärsohne Unterschied der Nationalität aufgenommen und verpflegt werdensollen' im Kriege 1870/71 im Allgemeinen auf beiden Seiten sowohlvon den amtlichen Sanitäts-Organen als von der freiwilligen Kranken-pflege so vollständig durchgeführt worden ist, als er überhaupt seinerNatur nach durchführbar erscheint. Als Beispiele der Fürsorge, welchedie Deutschen Militärbehörden auch den Französischen Verwundetenund Kranken zu Theil werden Hessen, seien statt vieler ähnlicher nurdie i» den Beilagen 104 und 105 abgedruckten Verfügungen mit-eetheilt Das Verfahren der Deutschen Sanitäts-Anstalten gegen-über den verwundeten Franzosen ist aus dem 3. Kapitel dieses Bandesund der dazu gehörigen Beilage 61, desgleichen aus dem statistischen-tuvie dem chirurgischen und medizinischen Theile des Berichtes aus-reichend ersichtlich. An dieser Stelle sei speziell nur hervor-gehoben, dass im V. Bande und in der darauf gegründeten, imIII. Bande enthaltenen Operations - Statistik 1263 in Deutschen Laza-rethen an Franzosen und 31 in Französischen Sanitäts - Anstalten anDeutschen ausgeführte grössere Operationen mitgetheilt sind. — Ebensom das in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle entgegen-kommende Verhalten der Französischen Gemeinden und Privatengegenüber den Deutschen Lazarethen offenbar meist nicht durch dieKonvention sondern in erster Linie durch den Bildungsgrad bedingt.Die Sicherheit der Lazarethe hörte trotz der Konvention da auf, wodieselben inmitten einer leidenschaftlich erregten, irregeleiteten Be-völkerung des militärischen Schutzes entbehrten. Vielfach ist im3. Kapitel die Unterstützung hervorgehoben, welche den DeutschenBanitäts-Anstalten durch Französische Aerzte, Ordensgenossenschaften,Bgenthmner der zu Lazarethen eingerichteten Gebäude etc., sowiedurch Ortsobrigkeiten (vergl. insbesondere das Verhalten der Behördenzu Amiens, S. 194) zu Theil wurde, mehrfach auch sind ebendaselbstdie Schwierigkeiten angedeutet, welche in der späteren Periode desKriogcs (namentlich auf dem nördlichen, südöstlichen und südwest-lichen Kriegsschauplatz) den fern von Truppenkörpern etablirtenLazarethen aus der feindseligen Stimmung der Bevölkerung erwachsen■ifid. (Vergl. hierzu auch S. 297: Beschädigung von Sanitätszügen.)
!) Auch im Kriege 1866 wurde die Konvention irrthümlich da-hin gedeutet, dass das Verbleiben der Lazarethe der besiegten Armeeauf dem Schlachtfelde lediglich fakultativ, der Sieger hingegen un-bedingt verpflichtet sei, für die verwundeten Feinde umfassende Für-wrge zu treffen.
z ) Gelegentlicher Ausnahmen ist im 3. Kapitel einige Male ge-Yergl. z. B. S. 97 (Bischweiler), S. 143 (Givonne), S. 145 (Ba-
dacht.
Trotzdem, oder vielmehr weil die Französischen Aerztevon der Konvention wenig Gebrauch machten, fiel einenicht geringe Zahl von Mitgliedern Französischer Sanitäts-formationen in Deutsche Hand. Viele derselben zogen esvor, ihre Landsleute in die Gefangenschaft zu begleiten: 1 )mehrere solcher nach Deutschland übergeführten Aerztefanden später Verwendung in den für Kriegsgefangeneerrichteten Lazarethen. 2 ) Die Uebrigen wurden gemässArtikel 3 und Zusatzartikel 1 der Konvention zur feindlichenArmee zurückgeschickt.
Der Zeitpunkt solcher Entlassung ist in Additional-Artikel 1 ausdrücklich dem Ermessen der Militärbehörde an-heimgestellt. In der That versteht es sich von selbst, dasskein Truppenführer es darauf ankommen lassen wird, mili-tärische Maassregeln oder Stärkeverhältnisse der eigenenTruppen, welche derselbe geheim zu halten wünscht, durchsofortige Auslieferung von Sanitätspersonal zur Kenntnissdes Feindes zu bringen. In solchem Falle ist es demGeiste des Vertrages sowohl als dem Wortlaut des Zusatz-artikels durchaus entsprechend, die Rücksendung so langeaufzuschieben, als militärische Rücksichten es erfordern,oder die Betreffenden einen Umweg machen zu lassen,welcher sie so lange von ihren Truppen fernhält, dass dievon ihnen etwa gemachten Beobachtungen inzwischen werth-los geworden sind. Das Grosse Hauptquartier sah sichunter dem 24. August 1870 veranlasst, ein derartiges Ver-fahren ausdrücklich vorzuschreiben. 3 )
Im Allgemeinen ist allseitig anerkannt, dass die Be-handlung, welche Deutsche Behörden dem in ihre Handgefallenen Französischen Sanitätspersonal und -Material 4 )angedeihen Hessen, dem Sinne sowohl als dem Buchstabender Konvention entsprach. Ebenso liegt keine Nachrichtüber eine entschiedene Feindseligkeit von Befehlshabernder Kaiserlichen Französischen Armee gegen Deutsche,in Französische Gewalt gerathene Sanitätsformationen vor,
zeilles), S. 183 (Montmedy), S. 206 (Beatme la Rolande), S. 214 (LaGirardrie) u. a.; häufiger aber finden sich daselbst Notizen über ver-lassene Französische Verbandplätze (siehe insbesondere S. 118) undLazaretheinrichtungen.
1 ) Bei der Kapitulation von Metz allein protestirten 53 Fran-zösische Militärärzte gegen Anwendung der Bestimmungen der GenferKonvention auf ihre Personen. — In gleicher Weise verfuhren nichtwenige Aerzte bei der Kapitulation von Strassburg. (Akten desPreussischen Kriegsministeriums.)
2 ) So insbesondere zu Koblenz, Kolberg und Torgau. (Akten desPreussischen Kriegsministeriums. — Vergl. auch S. 310.)
3) Vergl. Beilage 108.
4 ) Die Frage, wie mit dem Material der Lazarethe zu verfahrensei, hat im Kriege 1870/71 wie schon im Kriege 1866, besondereSchwierigkeiten verursacht, aus dem natürlichen Grunde, weil dieSanitätsformationen der verschiedenen Armeen nach verschiedenenPrinzipien organisirt sind, alle Definitionen und Unterscheidungen von„leichten" und „Haupt-Feldlazuretheir daher nur theilweise zutreffenund zahlreichen Missverständnissen ausgesetzt bleiben. Beilage 106mag als Beweis dafür angeführt sein, dass die Deutschen Militär-behörden bestrebt waren, auch in dieser Hinsicht den Vorschriftender Uebereinkunft Rechnung zu trafen.
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