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Der Sanitätsdienst bei den deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71
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Anhang zum V11 f. Kapitel: Diu Genfer Konvention im Kriege 1870/71.

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auferlegten Kontribution verschont werden soll. Die Un-baltliarkcit dieser Fassung war schon im Jahre 1866 zuTage getreten, daher Additional-Artikel 4 den Grad derBerücksichtigung dem Ermessen der Truppenbefehlshaberanheimstellte. Gleichwohl wiederholte es sich während desDeutsch-Französischen Krieges oft, dass bei AnnäherungDeutscher Truppen sich ganze Städte und Dörfer mit rothenKreuzen im weissen Felde bedeckten, 1 ) obwohl entwederüberhaupt keine Verwundete vorhanden oder dieselben ein-zeln auf die Häuser vertheilt waren. Wurden unter solchenUmständen die ermüdeten Soldaten wie sich von selbstversteht gleichwohl in die Häuser einquartiert, so bliebdie Beschuldigung nicht aus, der Artikel des Vertrages seiinissachtet worden.

Es kam in solchem Fall aber auch vor, dass Fran-zösische Truppen vermuthlich ohne Kenntniss davonzu haben, dass über ihnen die von den Bewohnern auf-gepflanzten Neutralitätsflaggen wehten die heranziehendenDeutschen mit Gewehr- und Geschützfeuer empfingen. 2 ) Soist es erklärlich, dass der Vorwurf, die Genfer Konventionverletzt zu haben, von jeder Partei der andern zugeschleudertwerden konnte und dass ein Werk, welches der Absichtentsprossen war, mitten in der Leidenschaft des Kampfesversöhnliche Empfindungen wach zu rufen und zu erhalten,in nicht seltenen Fällen lediglich dazu diente, die wechsel-seitige Krbitterung noch zu steigern.

Artikel 6 Passus 4 bestimmt, dass nicht nur dienst-unfähig gewordene sondern auch solche in feindliche Handgefallene Verwundete, welche nach erfolgter Heilung wiederdienstfähig sind, in ihre Heimath entlassen werden könnenunter der Bedingung, während der Dauer des Krieges dieWallen nicht wieder zu ergreifen. Zu dieser Erlaubnissbedurfte es keines Vertrages. Additional-Artikel 5 setztdemgeniäss fest, dass mit Ausnahme derjenigen Offiziere,deren Anwesenheit bei der betreffenden Armee auf denErfolg der Waffen von Einfiuss sein würde die in dieHände des Feindes gerathenen Blessirten, selbst wenn sienicht als unfähig zum Fortdienen erkannt werden, nacherfolgter Herstellung oder wo möglich noch früher unterder oben erwähnten Bedingung in ihre Heimath zurück-geschickt werden sollen. 3 ) Nach dem Kriege von 1870/71ist auf allen Seiten anerkannt worden, dass die Durch-führung dieses Paragraphen meist unmöglich ist, da sielediglich zur Verlängerung des Krieges führen und damitder Absicht der Konvention direkt entgegenlaufen würde.Abgesehen von der Schwierigkeit der Unterscheidung, dieAnwesenheit welches Offiziers auf den Gang der Ereignissevon Einfiuss sein werde, abgesehen auch von der peinlichen,gewiss oft unhaltbaren Situation, in welche ein Offizier ge-

] ) On aurait pu croire. qu'on celebrait quelque grande fete na-tionale. (Le Port, a. a. O. S. 20 und 194.)

-) Aueh Fälle wie der in Beilage 109 mitgetheilte gehören indiese Kategorie.

3 ) . . . . devront etre renvoyes.

räth, der nach Heilung einer leichten Verletzung 7nLandsleuten zurückkehrt und trotz völliger Dieiistfa]durch sein Ehrenwort nicht nur verhindert ist ,\J\weiteren Kämpfen zu betheiligen, sondern dem kTage liegenden Sinne des Vertrages nach offenbarverpflichtet, jeder anderen für die Armee nutzbriniThätigkeit (Ausbildung von Ersatztruppen etc.) sich zuhalten, muss es offenbar für die Mannschafteneinfach unmöglich sein, die Bedingung zu erfüllen, unUwelcher ihnen die Freiheit zurückgegeben wurde. ] n Bkenntniss dieser Schwierigkeit zogen viele leicht verwundetFranzösische Offiziere, welchen Deutscherseits die Bückkelgegen ihr Ehrenwort, im Verlaufe des Krieges nicht weiterzu dienen, anheimgestellt wurde, das Verbleiben in ( ] ( >,Kriegsgefangenschaft vor. Zahlreiche Fälle von Nickerfüllung der eingegangenen Verbindlichkeit andererseitinöthigten die Deutsche Heeresleitung bald, von dies«Artikel überhaupt abzusehen. In Folge der Beschwerdenwelche darüber aus Frankreich erhoben wurden, wandte siclidas internationale Komitee zu Genf unter dem 21. Septemberan den Norddeutschen Ministerresidenten zu Bern, späterauch an den Präsidenten des Deutschen Centralkomiteamit der Bitte, das Deutsche Oberkommando zur AusnÜmmder erwähnten Bestimmung zu bewegen. Mit Rücksichtauf die beregten Vorkommnisse musste die Antwort ertheffiwerden, dassdie Erlaubniss zur Rückkehr mit Reckverweigert werden könne, wenn die Umständesprechen". 1 )

Die praktisch wichtigsten Bestimmungen der Konventi«sind in den Artikeln 1 bis 4 enthalten, welche das Handelnder Sanitäts-Anstalten der besiegten Armee nachSchlacht, sowie das gegen Sanitätspersonal und -Material.wenn solches in die Gewalt des Gegners geräth, ein-zuschlagende Verfahren betroffen. Der Kardinalpunkt liegtin Artikel 3 und Zusatzartikel 1, welche die Mitwirkiuvvon Lazarethen einer besiegten Armee bei der Fnrsorafür die Verwundeten ermöglichen und sicherstellen sollen.Denn immer ist das Elend nach grossen Schlachten, welchendurch die Genfer Konvention nach Möglichkeit zu Steuerbeabsichtigt wurde, zum grossen Theil dadurch bedingt, dadie Sanitäts-Einrichtungen jeder Armee sie mögen fürden eigenen Bedarf noch so reichlich bemessen sein -nothwendig überlastet werden müssen, wenn ihnen alleinauch die Pflege der verwundeten Feinde anheimfällt. Langtvor der Genfer Konvention hatten in Kriegen eivilisirtaStaaten die Sieger sich der blessirten Besiegten, soweit dieVerhältnisse es zuliessen, angenommen; zur Durchführungdieses durch den Stand der Europäischen Kultur im All-gemeinen völlig gesicherten Verfahrens bedurfte es daherschwerlich eines Vertrages; 2 ) das relativ Neue des Letzteren

t) Vergl. hierzu Actes du eomite international. S. 191.

2 ) Es darf insbesondere darauf hingewiesen werden, dass geradtdie Deutschen Truppen in den Feldzügen von 1848 und 1864 ganz imSinne der Genfer Konvention verfahren sind, obwohl Letztere ilaina.-

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