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Anhang zum VIII. Kapitel: Die Genfer Konvention im Kriege 1870/71.
vielmehr fehlt es nicht an ausdrücklichen Mittheilungen überloyalste Behandlung in solchen Fällen. 1 ) Die Meldungenüber Angriffe auf Lazarethe, Fortführen ganzer Sanitäts-formationen einschliesslich der Verwundeten und Krankenoder einzelne]- Mitglieder des Sanitätspersonals 2 ) mehrtensich erst nach Vernichtung des Kaiserlichen Heeres; dieBehandlung, welche den nach diesem Zeitpunkt gefangenGenommenen zu Theil wurde, verschlechterte sich in demMaasse, als in den Heeren der Republik und unter derBevölkerung der vom Kriege überzogenen Departements dieLeidenschaften überhand nahmen und sich der Beherrschungdurch die Führer entzogen. 3 ) Auch in dieser späterenPeriode des Feldzuges fand zwar meist schliesslich dieAuslieferung der in Französische Hand gefallenen Mitgliederdes Sanitätspersonals statt, häufig aber erst, nachdem Aerzte,Gehilfen, Krankenwärter etc. nicht nur ihrer Waffen undPferde, sondern auch ihres Privateigenthums beraubt undden schlimmsten Misshandlungen ausgesetzt worden waren.Am übelsten erging es Denen, welche das Unglück hatten,von Franktireurs überfallen und den Insulten fanatisirterVolksmassen in den grossen Städten Süd-Frankreichs 4 ) preis-gegeben zu werden.
im Ganzen wird nach den vorstehend skizzirten Er-eignissen gesagt werden dürfen, dass die der Genfer Kon-vention zu Grunde liegenden Ideen im Kriege 1870/71genau so weit verwirklicht worden sind, als sie in das all-gemeine Bewusstsein auch der Massen übergegangen warenund sich Geltung verschafft haben würden, auch wenn keinVertrag ausdrücklich ihre Beachtung gefordert hätte, wäh-rend über diese Grenze hinaus die geschriebenen Artikelsich um so unwirksamer erwiesen, je höher die Leiden-schaften stiegen und je weniger der Binfluss gebildeterFührer zur Geltung gelangte. Es muss hinzugefügt werden,dass anerkanntennaassen die Fassung der Konvention miss-verständliche Auffassungen beü'ünstiu'te, dass einzelne Be-
i) Vergl. z. B. S. 124.
2 ) Vergl. z. B. S. 184, 18G, 187, 193, 194, 201, 202 n. a. — Sieheauch Note des Bundeskanzlers vom 9. Januar 1871.
3 ) Einzelne Führer Hessen es auch zu dieser Zeit an Entgegen-kommen nicht fehlen. General Derroja z. B. besuchte nach der am10. Januar 1871 erfolgten Besetzung Bapaumea durch die Franzosendas gemäss der Genfer Konvention daselbst zurückgebliebene Feld-lazareth No. 4 des VIII. Armeekorps, drückte beim Weggehen denPreussischen Aerzten seinen Dank für die auch den verwundetenFranzosen geleistete Hilfe aus und Hess das Personal bis zum 14. Januarseine Thätigkeit ungestört fortsetzen (vergl. S. 196). An dem genanntenTage wurde dasselbe durch eine Französische Ambulanz abgelöst undam IG. Januar zu den A T orposten zurückgeleitet.
4 ) So namentlich zu Lyon unter den dortigen gesetzlosen Zuständen.
Stimmungen derselben sich als unzweckmässig und andals unausführbar erwiesen haben.
Ob der praktische Kern der Uebereinkunft, d. h Ioben erwähnten Bestimmungen über das VerbleibetSanitäts-Anstalten besiegter Armeen auf den Schlachtfeld*und über die Behandlung des in feindliche Hand gefaSanitätspersonals und -Materials sich künftig unterUmständen, also auch in Zeiten höchster nationaler R>regung, als so allgemein durchführbar erweisen wirfwie es in friedlicher Erwägung bei beiderseitigemWillen als möglich erscheint und wie der Zusatzartikel Ies fordert, möchte nach den bisherigen Erfahrungen mitSicherheit weder bejaht noch verneint werden könnenMag es im Uebrigen auch wohl zu weit gegangen seinwenn die Vorkommnisse während des Deutsch-FranzösischenKrieges, des ersten, während dessen die Konvention hvollem Umfange zu Recht bestand, — wie vielfach »».schelten, — als Beweis dafür hingestellt werden, dass dieganze der Konvention zu Grunde liegende Idee niemalsAussicht habe, unter den einen Krieg begleitenden uiu]durch ihn entfachten Leidenschaften verwirklicht zu werdenmögen im Gegentheil zahlreiche Thatsachen eben so gmals Beweis dafür gelten können, dass der Hauptgedankeder Uebereinkunft einem weit verbreiteten Bewusentspricht, so hat doch allerdings der Krieg von 1870/71Das nachdrücklich gelehrt, dass es keineswegs genügt, füreinen Vertrag von dem Inhalte der Genfer Konvention dieUnterschriften der Regierungen zu ge«'innen, um einersinngemässen Ausführung auch durch leidenschaftlieh er-regte Massen gewiss zu sein. Soll auch nicht bestrittenwerden, dass eine derartige Uebereinkunft bis zu einemgewissen Grade im Stande ist, die allgemeine Anschauungzu beeinflussen und allmälig demjenigen Niveau anzunähen,welchem der Gedanke eines solchen Vertrages entsprössetist, so kann doch zunächst eine Wirkung nur insoweit er-wartet werden, als die einzelnen Bestimmungen bereits all-gemein verbreitete Anschauungen zu präzisem Ausdruckbringen. Die Genfer Konvention — soweit sie überhauptdurchführbar erscheint — dürfte auch in Zukunft genau indem Maasse Beachtung finden, als die Gedanken, aus denensie hervorgegangen, schon im Frieden Gemeingut nicht nurder Gebildeten sondern auch der Massen geworden sind.Die freiwillige Krankenpflege, zu deren Friedensarbeiles recht eigentlich gehört, Verständniss für alle Verhältnissedes Sanitätswesens in weiten Kreisen zu wecken und zubefördern, wird nach wie vor wesentlich dazu beitragenkönnen, auch die Grundideen der Genfer Konvention inimmer breitere Schichten der Bevölkerungen hineinzutrageiund mit dem Denken der Nationen unauflöslich zu verflechten.