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August zu Chi«,-,utschen patrioti'ildetou. SämmtU ch(e desselben erklar,rker Vereins bcliloss man, die |;„.ralkomitee zur V«.Präsentant des Hilft.it und das Deutschemische bereitwilligtglied anzuerkennenGeneralkonsulate«rein sich sofort ii,sgesetzt aufrecht er-ler Verein auf seineni' dein Kriegsschu-lden.
Anhang zum VIII. Kapitel: Die Genfer Konvention im Kriege 1870/71.
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-i 1 ) ausgesprochenen
iss weder die Frau-; auf dem Kriegs-be Sanitätspersonal311 besass. 8 ) Weder
e der Erfahrungen von- Ssnitätskonferenz tobmz von Delegirten derdutionen vorgearbeitet
den meisten derjenigen•eschickt hatten, gut-ssen daher noch keineDeutsch-Französischen
angenommen werden.
i Bundeskanzlers fom
ich von Französischerrüber; vergl. in dieser
Seiten der Französischen Regierung noch seitens derde secours war etwas geschehen, um den Inhalt der
ention zu popularisiren. 1 ) Dieselbe musste überdiesder Französischen Armee um so unbekannter bleiben,
ie Französischen Militärärzte das Anlegen der Neu-tralitätsbinde und das Aufhissen der Neutralitätsfiagge unter-
i. s ) Irrthümer, welche den Deutschen Schuld gegeben•erden mögen gelegentlich die Folge solcher Unterlassung«ewesen sein, während andererseits manche Feindseligkeit»gen Deutsche Sanitätsformationen oder einzelne Mitgliedernitätspersonals ohne Zweifel lediglich aus Unkenntnissder Bedeutung des Neutralitätszeichens und der gesammtenKonvention hervorgegangen ist. 3 )
Immerhin aber war die Nichtbeachtung des Neutralitäts-reichens auch seitens der Kaiserlichen Französischen\iinec eine so auffällige, dass das Internationale Komiteezu Genf unter dem 2">. August 1870 in einem an den Mi-
') Das Deutsche Centralkomitee Hess bei Ausbruch des Kriegesilen Text der Konvention und eine kurzverständliche Erläuterung ihresSinnes in 80000 Exemplaren drucken und dieselben theils in derArmee, theils in der Bevölkerung verbreiten. — Vergl. auch Bei-lige 1(18, Schlusspassus.
-') Xote des Bundeskanzlers vom 9. Januar 1871. — Rapport dehi societe de secours. — Le Port, a. a. O.
s ) Ueberhaupt kann nicht die Absicht bestehen, jeden Fall, inwelchem feindliche Geschosse einen Verbandplatz bestrichen oder inein Lazareth einschlugen, als eine Verletzung der Konvention, amwenigsten als eine vorsätzliche zu bezeichnen. An sich ist es nichteben wahrscheinlich, dass ein Truppenführer mit Vorsatz und Ueber-legung die Munition dazu verschwenden wird, bereits kampfunfähigeVerletzte oder das in helfender Thätigkeit begriffene Sanitätspersonalzu besebiessen, während gesunde Truppen ein zur Erreichung desKriegszweckes bei Weitem geeigneteres Ziel abgeben. Andererseitskann es keinesfalls der Sinn des Vertrages sein, dass eine von vorn-herein ungeeignete oder im Verlauf der Aktion unzweckmässig ge-wordene Wahl eines Verbandplatzes u. s. w. den Gegner abhalten soll,eine in der Nähe einer Neutralitätsfahne befindliche Truppe zumGegenstand seines Angriffs zu machen, lediglich auf die Möglichkeithia. dass ein solcher auch den Verbandplatz gefährden könne. Sacheder leitenden Sanitätsorgane ist es, in Kommunikation mit den Truppen-fnhrern die Verbandplätze und Etablirungsorte der Lazarethe zunächstn zu wählen, dass sie dem zu erwartenden feindlichen Feuer mögliehstentrückt sind, und nötigenfalls einer Veränderung der TruppenstellungMitsprechend zu verlegen. — Im Uebrigen ist leicht einzusehen, wieschwer, ja wie unmöglieh es häufig bleiben muss, dass in der Hitzeeines Kampfes, zumal wenn derselbe etwa in der Dunkelheit der Nachtgeführt wird, die unbeabsichtigte Schädigung von Mitgliedern desSanitätspersonals vermieden werde und wie wenig es hinterher möglichi-t zu ermitteln, wen in solchem Fall ein berechtigter Vorwurf trifft,sofern von einem Vorwurf überhaupt die Rede sein kann. Demstürmenden Soldaten ist es nicht zu verargen, wenn er, ohne zu wissenwer ihm gegenübersteht, — z.B. in der Dunkelheit, — einen Arztoder einen Krankenwärter angreift; ebenso natürlich ist es, dass derAngegriffene sich, so gut er kann, zur Wehre setzt. Von mehrfachenBeispielen dieser Art erschien ein auch in anderer Hinsicht charakteristi-scher Berieht der 8. Infanterie - Brigade vom 2. März 1871 über dienächtliche Einnahme des Dorfes Hauteville (vergl. Generalstabswerk II,S. 1206) besonders bezeichnend; derselbe ist aus diesem Grunde inBeilage 109 im Wortlaut mitgetheilt.
nister Palikao gerichteten Schreiben au die Unterzeichnung
des Vertrages seitens der Französischen Regierung, sowiean die Nachtheile, welche der Französischen Armee selbstaus der Nichtbeachtung desselben erwachsen rnüssten, er-innern zu sollen geglaubt hat. 1 )
Es liegt auf der Hand, dass ein mit Leidenschaft undErbitterung geführter Krieg nicht diejenige Zeit ist. währendwelcher die Gemüther dazu disponirt sind, Ilumaniläts-bestrebungen, wie sie der Genfer Konvention zu Grundeliegen, würdigen und richtig auffassen zu lernen. EinEinfluss derselben, vor Allem ein solcher, welcher deinSinne des Vertrages entspricht, kann nur so weit erwartetwerden, als die Bestimmungen desselben bereits im Friedenmit dem gesammten Denken verwachsen sind. Lediglichals weitere Folge der Unbekanntschaft mit der Konventiondarf es daher gewiss in vielen Fällen betrachtet werden,dass die missverständlichsten Auffassungen derselben Flatzgriffen. Insbesondere verbreitete sich in beiden Armeendie sonderbare Meinung, es sei nur nöthig, eine selbst-fabrizirte oder auf beliebigem Wege beschaffte weisse Bindemit rothem Kreuz anzulegen, um vor jeder persönlichenGefährdung unter allen Umständen geschützt zu sein. Dassdie Konvention das Recht zum Ausgeben dieses Abzeichenslediglich den Militärbehörden vorbehält und dass dasselbeausschliesslich dazu bestimmt ist, Verwundeten und Krankenin allen Wechselfällen kriegerischer Ereignisse Beistand undPflege zu sichern, kam vielfach gänzlich in Vergessenheit.Schon an anderer Stelle ist darauf hingewiesen, 2 ) dass dieLeichtigkeit, mit welcher dieses Abzeichen sich fälschenoder unrechtmässig beschaffen lässt, eine Quelle von Un-ordnungen im Bücken der Armeen geworden ist, — üblernoch war es, dass eben diese Leichtigkeit, es zu beschaffen,sowie nach Belieben an- und wieder abzulegen, dasselbezum Deckmantel der Spionage und unlauterer Absichtenaller Art vorzüglich geeignet machte. 3 )
Eine ebenso unstatthafte Auffassung wie hinsichtlichdes Abzeichens der Personen trat vielfach hervor betreffsder Handhabung des Neutralitätszeichens zum Schutze vonLokalitäten. Artikel 5 des Vertrages spricht aus, dassjeder in einem Hause aufgenommene und verpflegte Ver-wundete demselben als Schutz dienen, d. h. dass derjenigeEinwohner, welcher Verwundete bei sich aufnimmt, mitTruppen-Einquartierung sowie mit einem Theil der etwa
') Actes du comite international. Geneve 1871. S. 182.
*j Vergl. S. 409.
"') Zu besonderen Erwägungen — allerdings aus anderen Gründenals den oben angedeuteten — gab das durch die Feld-Sanitätsinstruktionvon 1869 angeordnete Tragen der Neutralitätsbinde seitens der Hilfs-krankenträger Anlass. Das Preussische Kriegsministerium wies späterausdrücklich darauf hin (vergl. Beilage 107), dass es auch diesen nichteigentlich zum Sanitätspersonal gehörigen Mannschaften untersagtbleiben müsse, sich aktiv am Kampfe ihrer Truppen zu betheiligen. —Nach der Kriegs-Sanitätsordnung von 1878 tragen in Zukunft dieHilfskrankenträger überhaupt nicht die weisse Binde mit rothem Kreuz,sondern — lediglich zu ihrer Kennzeichnung — eine rothe Armbinde.