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Anhang zum VIII. Kapitel: Die Genfer Konvention im Kriege 1870/71.
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9. Vereinigte Staaten.
Die aus den Vereinigten Staaten von Nordamerikageleistete Beihilfe 1 ) an Geld und Material war so bedeutend,dass sie noch eine besondere Berücksichtigung erheischt.Dieselbe stammte überwiegend von den in Amerika lebendenDeutschen. Wie schon während des AmerikanischenSezessionskrieges die dortige freiwillige Krankenpflegehinsichtlich ihrer centralisirten Organisation ein in Europanoch nicht erreichtes Muster darstellte, so verdient auchdas im Kriege 1870/71 eingeschlagene Verfahren besondereBeachtung. Auf Anregung eines im Juli 1870 in New-Yorkzusammengetretenen patriotischen Hilfsvereins konstituirtensich in den verschiedensten Theilen
des Landes einige
Vergl. 8. 425.
30 Komitees, deren Delegirte am 18. August zu Chic««in Illinois zusammentraten und den „Deutschen patriotiHilfsverein der Vereinigten Staaten" bildeten. SämmÜiclLokalvereine wurden als Zweigvereine desselben erklärt'der Exekutiv-Ausschuss des New-Yorker Vereins bildetedie General-Agentur. Gleichzeitig beschloss man, die Beiträge sämmtlich dem Deutschen Centralkomitee zur Vefügung zu stellen. Bin besonderer Repräsentant des Hilfe.Vereins für Deutschland wurde ernannt und das DeutscheCentralkomitee — welches diesem Wunsche bereitwilligFolge gab — ersucht, denselben als Mitglied anzuerkennenAuf Veranlassung des Deutschen Generalkonsulat«mit welchem der patriotische Hilfsverein sich sofort inengste, während der Kriegsdauer unausgesetzt aufrecht er-haltene Verbindung setzte, entsandte der Verein auf sehnKosten Aerzte und Wärter, welche auf dem Kriegsschau-plätze und im inlande Verwendung landen.
Anhang zum achten Kapitel.
Die Genfer Konvention im Kriege 1870 71.
Nachdem die Genfer Konvention bereits im Vorstehendenbesprochen worden ist, soweit dieselbe mit der internationalenWirksamkeit der freiwilligen Krankenpflege in unmittel-barem Zusammenhange steht, bleibt noch übrig, im Anschlussdaran zu erörtern, in welcher Weise die Bestimmungen desvölkerrechtlichen Vertrages überhaupt im Deutsch-Französi-schen Kriege gehandhabt worden sind und welcher Einflussderselben auf dem Kriegsschauplatz zu Tage getreten ist.
• Bei jeder derartigen Betrachtung verdient der Umstandgebührende Berücksichtigung, dass in dem Feldzuge von1870/71 die Konvention zum ersten Mal von vornhereinund in vollem Umfange von beiden Parteien prinzipiell alszu Recht bestehend anerkannt war.')
Vor Beginn der Feindseligkeiten erklärte sowohl dieDeutsche als die Französische Heeresleitung ausdrücklich,ihre Kriegführung nach den in der Konvention und den
') Im Kriege von 1866 trat Oesterreich erst im Verlauf derAktion dem Vertrage bei. — Die Additional- Artikel bestanden da-mals noch nicht.
Rand I.
Additional-Artikeln vom "20. Oktober 1868') ausgesprochenenGrundsätzen einrichten zu wollen.
Es zeigte sich jedoch sehr bald, dass weder die Fran-zösische Armee noch die Bevölkerung auf dem Kriegs-schauplätze, noch selbst das Französische Sanitätspersonaleine genügende Ivenntniss der Konvention besass. 8 ) Weder
!) Diese Artikel wurden zu Genf in Folge der Erfahrungen von1866 vereinbart, nachdem die Berliner Militär-Sanitätskonferenz vmi1867, die "Würzburger und die Pariser Konferenz von Delegirten derllilfsvereine durch ihre Diskussionen und Resolutionen vorgearbeitalhatten. — Diese Zusatzartikel waren zwar von den meisten derjenigenRegierungen, welche den Genfer Kongress beschickt hatten, gut-geheissen worden, jedoch nicht ratitizirt, besassen daher noch keinebindende Kraft, konnten sonnt bei Ausbruch des Deutsch-FranzösischenKrieges zunächst nur für die Kriegsdauer angenommen werden.(Vergl. Beilage 103.)
! ) Siehe die Cirkulare des Norddeutschen Bundeskanzler- WH27. Dezember 1870 und 9. Januar 1871. — Auch von FranzösiseherSeite fehlt es nicht an klaren Kundgebungen darüber; vergl. in dieserBeziehung insbesondere Le Fort, a. a. 0. S. 201.