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Der Sanitätsdienst bei den deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71
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VIII. Kapitel: Freiwillige Krankenpflege und die Genfer Konvention.

Band 1

Während somit das naturgemässe und folgerichtigeBemühen der nationalen freiwilligen Krankenpflege, ihreBestrebungen mit der Genfer Konvention verknüpft unddurch dieselbe geschützt zu sehen, den Erfolg hatte, dass dieamtliche Feld-Sanitätsinstruktion von 1869 ohne voraus-gegangene Abänderung der Konvention in dieser Richtung, 1 )lediglich auf dem Umwege der staatlichen Regelung undLeitung aller freiwilligen Hilfsthätigkeitjenen "Wünschenvollständig Rechnung trug, war bei einer anderen Kategorievon Bestrebungen nicht das Gleiche der Fall.

Lag auch der Schwerpunkt der Genfer Oktober-Ver-handlungen vom Jahre 1863 soweit sie die inter-nationale Krankenpflege zum Gegenstand hatten indem Satze, dass der verwundete Feind nicht mehr Feindsei und die gleiche Sorgfalt wie der verletzte Kampf-genosse nicht als Gnade zu hoffen, sondern als Recht zubeanspruchen habe, so ruhte doch das Neue mehr in demgleichzeitig erörterten Gedanken, auch die Beihilfe derNeutralen zum Vortheil der Verwundeten und Krankenbeider Parteien heranzuziehen und dadurch die Kranken-pflege im Felde nicht bloss nach Art der früheren Staats-verträge zu einer gemeinsamen Angelegenheit der krieg-führenden Mächte, sondern zu einer die ganze civilisirteMenschheit angehenden Sache zu machen.

Als Ausfluss dieser Idee nahmen die Resolutionenjener Konferenz nicht nur eine gemeinsame Friedensarbeitder Völker auf dem Gebiete der Feld-Sanitätspflege inAussicht, 2 ) sondern wollten auch den nationalen Komiteesdas Recht zugesprochen wissen, im Kriegsfalle den Bei-stand der in neutralen Staaten bestehenden Vereine an-zurufen. 3 )

Da wie eben erwähnt die beschlussfassendeZusammenkunft der Regierungs-Bevollmächtigten im August1864 es ablehnte, die freiwillige Krankenpflege überhauptin den Kreis ihrer Berathungen und Abmachungen zu ziehen,konnte selbstverständlich sowohl in der ursprünglichenKonvention vom August 1864 als in den Zusatzartikelnvom Jahre 1868 von einer ausdrücklichen, vertragsmässigenZulassung derartiger internationaler Hilfsleistungen nochweniger die Rede sein. Die freiwillige Krankenpflege liesssich dadurch von der weiteren Verfolgung auch dieserinternationalen Bestrebungen nicht abschrecken, vielmehrgaben die Würzburger 4 ) und Pariser 5 ) Konferenzen im

>) Auch die Genfer Zusatzartikel vom Jahre 1868 erwähnen diefreiwillige Krankenpflege nicht.

») Vergl. 8. 400.

3 ) Ils peuvent solliciter le concours des comites appartenant auxnations neutres. (Artikel 5 der Resolutionen. Siehe Actes du conüteinternational etc. Geneve. 1871.)

i) Vergl. 8. 401.

"') Ebendaselbst und S. 264.

Jahre 1867, desgleichen die Resolutionen von 1869 1 )selben erneuten Ausdruck, ohne dass ein amtlicher Erladiesen Bemühungen in ähnlicher direkter und allgenWeise Rechnung trug (noch der Natur der Sache naclRechnung tragen konnte), wie es betreffs des Wunsch«die nationale freiwillige Krankenpflege unter den Schubder Genfer Konvention zu stellen, durch die Feld-Sanität«Instruktion von 1869 geschah.

Alle Hilfsleistungen auf dem Kriegsschauplatz im Jahn1870/71 durch Mitglieder fremdländischer internationalerVereine, internationaler Lazarethe etc. beruhten somit ledig-lich auf einer Zustimmung von Fall zu Fall oder auf still-schweigendem Gewährenlassen, nicht auf einer instruktiong-massigen Einfügung in die Feld-Sanitätsorganisation, eben sowenig auf bindenden Bestimmungen eines völkerrechtlichenVertrages. Gleichwohl müssen die Genfer Konferenzen unddie Genfer Konvention, wenn auch nicht als rechtliche sodoch als thatsächliche Grundlage, und der Idee nach alsAusgangspunkt dieser internationalen Hilfsleistungen imDeutsch-Französischen Kriege angesehen werden.

Immerhin erscheint es bemerkenswerth, dass nach demeigenen Ausspruch des internationalen Komitees zu Genfaus dem Juli 1870 das Wortinternational" sich seit einerReihe von Jahreneiner gewissen besonderen Beliebtheiterfreut, in Mode gekommen ist und denjenigen, welcheeigentlich über freiwillige Krankenpflege schreiben wollenganz von selbst in die Feder fliesst", 2 ) so dass eben dies«Komitee, welchem eine Voreingenommenheit gegen inter-nationale Bestrebungen auf dem Gebiete der Krankenpflegeim Felde gewiss am wenigsten zugetraut werden kann, vordem verschwenderischen Gebrauche jenes Wortes warnenund daran erinnern zu sollen glaubte, dass die freiwilligeKrankenpflege in erster Linie eine nationale Institution istund nationale Aufgaben zu verfolgen hat. 3 )

Bei Betrachtung der internationalen freiwillige«Krankenpflege im Kriege 1870/71 wird zweierlei zu er-örtern sein: 1) die internationale Wirksamkeit der frei-willigen Krankenpflege der kriegführenden Nationen, 2) dievon neutralen Völkern Deutschen Heeresangehörigen ge-leistete Beihilfe. Ist Letztere auch nicht nur in den Rechen-schafts-Berichten der fremdländischen Vereine etc. im Ein-zelnen dargelegt, sondern in dem Berichte des Central-komitees bereits übersichtlich zusammengestellt, so ziemt essich doch, derselben auch an dieser Stelle in Anerkennungdes den Deutschen Heeren daraus erwachsenen Beistandesin Kürze zu gedenken.

i) Vergl. Beilage 100 sub I, pass. 10 und 18.

2 ) Actes du comite international etc. Geneve. 1871. S. 169.

3 ) Ebendaselbst. Vergl. übrigens die Vorbemerkung zuKapitel (S. 397).