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Der Sanitätsdienst bei den deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71
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Deutschen freiwillig,unvollkommen,

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und Aufopferung &i obersten Kriegstom 14. März 1871iestät die Kaiserin!3 warme Anerfe

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III. Abschnitt: Die internationale freiwillige Krankenpflege.

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pflege.

Jrheber der Bewegungdass dieser G(ändert angehöre umangenen Zeitpe

ich gezeigt worden. 11 in zahlreichen Yn«ten in Europa und»rfülirern der VersucJi'erwundeten zu ein«n Angelegenheit zuirträge sogar weiter-

lichte der international'!reipzig 1873" und ,NmKrankenpflege im Krieg«

'eröffentlicht.

hende Bestimmungen enthielten als die Genfer Konvention,i di darf die Meinung Dessen, der diese Uebereinkommeni-gamnielt und zusammengestellt hat,') wohl getheilt werden,m der Vertrag von 1581, wenn er auch der älteste zur7eit bekannte ist, schwerlich als der erste wirklich ge-schlossene betrachtet werden kann.

Freilieh aber erhielten die Forderungen, welche anle D Krieg von 1859 ohne nähere Kenntnis« der historischenV irgänge geknüpft wurden, alsbald eine andere Forinulirungals in den früheren Fällen, und diese andere Form derIdee ist es, welche der Genfer Konvention ihr besonderesGepräge giebt. Nicht eine gelegentliche einmalige Ver-ittndieung von Fall zu Fall, welche in jedem Feldzugeund von jedem Heerführer wieder in Frage gestellt werdenkann, sondern eine ein für alle Mal völkerrechtlich bindendeVerpflichtung aller civilisirten Staaten wurde alsbald alsdas Ziel der Bestrebungen hingestellt.

Allerdings tauchte auch diese Idee nicht bei dieserGelegenheit zum ersten Male auf; dieselbe war vielmehrnamentlich von Militärärzten 2 ) seit mehr als einem halbenJahrhundert wiederholt aufgestellt und empfohlen worden;zum ersten Mal aber wurde sie in den sechziger Jahrenvon weiten Kreisen aufgegriffen, mehr oder weniger ver-standen und in eine Thatsache umgewandelt.

In dieser Form (des ein für alle Mal giltigen völker-rechtlichen Vertrages) ist die Verwirklichung der Idee derinternationalen Krankenpflege im Felde somit jüngerals die nationale organisirte Privathilfe (freiwilligeKrankenpflege), welche von den Deutschen Befreiungs-kriegen datirt werden muss und in den Feldzügen desletzten Decenniunis vor den Genfer Konferenzen (in derKrim, in Italien und namentlich in Amerika) in grossemMaassstabe zur Geltung gekommen ist. Nahezu zusammenaber fällt der zwar erst am 22. August 1864 abgeschlossene,jedoch auf den im Oktober 1863 zu Genf abgehaltenenKonferenzen eingeleitete völkerrechtliche Vertrag mit derauf denselben Konferenzen begründeten Realisirung derIdee, die nationale freiwillige Krankenpflege im Frieden zuorganisiren und für ihre Aufgaben im Felde vorzubereiten.

Unzweifelhaft ist die freiwillige Krankenpflege, welchenicht eine einzelne Berufsklasse umfasst, sondern sich ausallen Schichten der Bevölkerung rekrutirt und ihrer Ideenach auf der Voraussetzung einer Theilnahme aller Ständebasirt, recht eigentlich berufen und im Stande, den freilichnicht nur den Aerzten, sondern der Mehrzahl der Gebildetenüberhaupt, lange vor der Genfer Konvention geläufig ge-wesenen Gedanken, dass der verwundete Feind kein Feindmehr sei, in alle Kreise hineinzutragen und im Bewusstseinder Völker lebendig zu erhalten. Zugleich ist offenbarfür die dem Heere selbst nicht angehörigen, im Allgemeinenunbewaffneten und des unmittelbaren militärischen Schutzes

J ) Gurlt, a. a. 0.

2 ) Am Nachdrücklichsten von Percy und Wasserfuhr.

entbehrenden Mitglieder der freiwilligen Krankenpflege dieMöglichkeit einer Wirksamkeit auf dem Kriegsschauplatznur unter der Voraussetzung der völkerrechtlichen Unverletz-barkeit sowohl der Verwundeten und Kranken, als auch(im Interesse der Letzteren) der Sanitäts-Organe gegeben.Es war daher durchaus folgerichtig, dass in der neuenPhase, in welche die Idee der organisirten Privathilfe nachdem Italienischen Kriege gerietb, auch die Idee der Neu-tralität des Sanitätswesens in allgemeinerem Sinne alsfrüher crfasst und ihrer Verwirklichung energischer ent-gegengeführt wurde.

Bei Abschluss der Genfer Konvention aber ereignetesich das nach der ganzen Entwickelung, welche die An-gelegenheit genommen, allerdings Auffällige, dass nicht nurin den Artikeln des Vertrages mit keinem Worte derfreiwilligen Krankenpflege Erwähnung geschah, sondern dassan der Forderung, die Mitglieder der Hilfsvereine etc. aus-drücklich in die Uebereinkunft mit einzubegreifen, das Zu-standekommen der Letzteren überhaupt zu scheitern drohte. 1 )

Offenbar musste die freiwillige Krankenpflege, sofernsie nicht eine Wirksamkeit auf dem Kriegsschauplatze ausihrem Programm streichen wollte, was wiederum allemVorausgegangenen direkt widersprochen hätte, dieseForderung aufrecht erhalten. Ebenso hatte der Staat un-zweifelhaft eine gewisse Verpflichtung und ein Interessedaran, die Mitglieder der freiwilligen Krankenpflege, sobalder eine Dienstleistung derselben auf dem Kriegsschau-plätze überhaupt zuliess, unter denselben völkerrechtlichenSchutz zu stellen wie die amtlichen Sanitäts-Organe. EbenDies war nur möglich durch die schon aus anderen Gründenunerlässliche organische Einfügung der freiwilligen Kranken-pflege in die Heeres-Organisation. Lediglich auf Grunddieser im Jahre 1866 durch Kreirung des KöniglichenKommissars und Militärinspekteurs begonnenen, durch dieFeld-Sanitätsinstruktion von 1869 weiter entwickelten Ver-schmelzung der amtlichen und der freiwilligen Krankenpflegeim Felde konnte das Personal der Letzteren als in Artikel 2und 7 der Genfer Konvention einbegriffen betrachtet unddemselben die Berechtigung zugesprochen werden, sich desNeutralitäts-Abzeichens zu bedienen.

Die Ertheilung dieser Berechtigung unter den beregtenUmständen ist weder im Feldzuge des Jahres 1866 nochim Deutsch-Französischen Kriege von irgend einer Seiteangefochten worden. Freilich lag dazu um so weniger Anlassvor, als in dem letztgenannten Kriege auf gegnerischerSeite von vornherein durch Schöpfung internationalerAmbulanzen 2 ) eine noch weiter gehende Auslegung der Kon-vention in analogem Sinne stattfand, ohne dass die DeutschenMilitärbehörden Anstand nahmen, das Neutralitätszeichenbei dem Personal dieser Formationen zu respektiren.

*) Näheres darüber siehe insbesondere bei Lueder, Die GenferKonvention. Erlangen 1876.

2 ) Vergl. S. 412, Anmerkung 6.