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VIII. Kapitel: Freiwillige Krankenpflege and die Genfer Konvention.
In den staatlichen Reservelazarethen blieb die Thätig-keit der Vereine ihrem gesammten Umfange nach dem
Lazarethvorstande unterstellt, dessen Anordnungen unbe-dingte Folge gegeben werden nmsste.
Als Grundlage für das Yerhältniss der freiwilligenKrankenpflege zum Staat in den Reservelazarethen wardie Uebertragung bestimmter Zweige der Verwaltung anVereine gedacht, welche dieselben zwar freiwillig, abervertragsmässig übernehmen sollten. Dem entsprechendwurde in einer beträchtlichen Zahl von Reservelazarethenmit oder ohne Entschädigung seitens des Staates die Be-köstigung überhaupt oder (was häufiger der Fall war) dieExtraspeisung (Versorgung mit Stärkungs- und Erfrisehungs-mitteln), die Wäschereinigung, die Lieferung ausseretats-mässiget Verbandgegenstände u. A. den Vereinen über-lassen.
Desgleichen stellte die freiwillige Krankenpflege, welchedie Einrichtung von l'nterrichtskursen für Krankenwärterund Wärterinnen sich fortgesetzt angelegen sein liess, anvielen Orten auf dahin ausgesprochenen Wunsch Pflegerund Pflegerinnen zum Personal der Reservelazarethe. Auchdiese traten in ein festes, vertragsmässiges Verhältniss.')Die Bereitstellung dieses Personals war an sich einewesentliche Unterstützung für die Behörden.
Auch eine mehr oder weniger vollständige Vermischungstaatliche]- und freiwilliger Hilfe fand in manchen Reserve-lazarethen statt, so namentlich im Grossherzogthum Hessen,daher es bei diesem Thätigkeitszweige durchaus unmöglichist, zu einem zutreffenden ziffermässigen Ausdruck für dievon der freiwilligen Krankenpflege gewidmete Beihilfe zugelangen. So zweckmässig indessen in einzelnen besonderenFällen ein derartiges vollständiges Vermischen staatlicherund privater Anstrengungen sich erwiesen hat und künftigerweisen mag, so wird doch dadurch das der Sanitäts-instruktion von 186!) zu Grunde liegende Prinzip 2 ) nichterschüttert, dass eine thunlichst genaue Umgrenzung derstaatlichen und privaten Pflichten die grossen Mittel derfreiwilligen Krankenpflege dem Zw r ecke am meisten nutz-bar mache.
Den reinsten Ausdruck erhielt dieses Prinzip in dendurch die Sanitätsinstruktion vorgesehenen, von Vereinenoder Privaten allein oder mit Staatssubvention errichteteneigenen Lazarethen, in welchen die gesammte Verwaltungund Krankenbehandlung nuter Oberaufsicht des Staatesvon der freiwilligen Krankenpflege wahrgenommen wurde. 8 )
Nach Art der im Frieden getroffenen Vorbereitungenfür die staatlichen Reservelazarethe 4 ) waren die Vereine
') Die Gtesammtzahl der in staatlichen Reservelazarethen be-schäftigten freiwilligen Pfleger und Pflegerinnen betrag nach deinBerieht des Militärinspekteurs in Norddeutschland einschliesslichI [essen und Baden 3069.
-) Dasselbe ist der Kriegs-Sanitätsordnung von 1878 beibehalten.
3 ) Das Nähere darüber siehe 8. 303.
i) Vergl. S. 300.
band I.
schon vor Ausbruch des Krieges
solche
von den Behörden auf.gefordert worden, sich für den Fall eines Krieg,Unterbringung. Beköstigung und Pflege der Kranken hVereinslazarethen gegen Gewährung eines festetpflegungssatzes im Voraus zu verpflichten und diebereitenden Maassnahmen dazu zu treffen. AbMaassnahinen waren bezeichnet:
1) Die Ermittelung geeigneter Lokalitäten.
2) Feststellung derjenigen baulichen EinrichtuM»welche erforderlich sind, um diese Lokalitäten zu nden Unterbringungsräumen für Kranke einzurichtentilation, Latrinen, Küche etc.).
3) Die Ermittelung der hierdurch entstehenden Kostet
4) Feststellung der zur Einrichtung der Lazaretträume erforderlichen Utensilien und der aus der Beschaffungderselben entstehenden Kosten.
ö) Designirung des gesammten ärztlichen Pflege- nndVerwaltungspersonals.
Mit Recht ist seitens der freiwilligen Krankenpflegehervorgehoben, 1 ) dass es dem Staate bei dieser ganzeEinrichtung nicht darauf ankam, Ersparnisse zu machen,sondern Kräfte zu gewinnen und weite Kreise der Be-völkerung für die Lazaretkpflege zu interessiren. DieVereine sollten alle Kosten der Einrichtung und V»pfiegung entweder auf Grund einer Rechnungslegung oderdurch Gewährung eines pro Kopf und Tag zu zahlende»Pauschquantums erstattet erhalten. Die Vereinsbildnnjund Vereinsorganisation war jedoch noch nicht so weilvorgeschritten, dass die als Norm anzusehende nunc Formder Vereinslazarethe mit den vertragsmässig festgesfcPflichten des Staates wie der Vereine in so ausgedehnterWeise hätte zur Verwirklichung kommen können, wie denAbsichten der Behörden entsprach.
Am ausgeprägtesten gelangten jene Grundsätze inGrossherzogthum Baden zur Geltung, wo das Central-komitee des Badischen Frauenvereins auf die erste vomGrossherzoglichen Kriegsministerium ausgegangeneregung sich bereits im Frieden der vorbereitenden Maass-regeln besonders angenommen hatte. Wesentlich diesem um-stände inuss es gedankt werden, dass zur Zeit des Eintreffen!der ersten Verwundeten von den nahegelegenen Schlacht-feldern bei Weissenburg und Wörth bereits über 3000 Bettenin Vereinslazarethen verfügbar standen. Die gesammteEinrichtung war auf Kosten des Grossherzoglichen Krieg!-ministeriums beschafft, welches sodann auch eine Aversional-Vergütung pro Tag und Kopf bewilligte.
Von den in der Norddeutschen Sanitätsinstruktion undden erwähnten besonderen Verfugungen enthaltenen Be-stimmungen betreffs der A T ereinslazarethe kam in inur diejenige nicht zur Ausführung, welche die Einsetzungvon staatlichen Lazarethkoinmissionen zur Aufrechthaltung
') Siehe Bericht des Oentralkomitees (Seite ">")): desgleiclwBericht über die freiwillige Hilfsthätigkeil im Grossherzogthu»Buden u. A.