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Der Sanitätsdienst bei den deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71
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IM

VIII. Kapitel: Freiwillige Krankenpflege und die Genfer Konvention.

Militärverwaltungen vorbereitete Gedanke eigener Lazareth-züge als Fortbildung der im Amerikanischen Kriege zurVerwendung gekommenen Krankenwagen zuerst in Bayernund Württemberg unter wesentlicher Mitwirkung des Baye-rischen Zentralkomitees und des Württemberger Sanitäts-vereins Wirklichkeit gewann, dass die ersten aus Preussi-schen Landen nach dem Kriegsschauplatz ausgelaufenenSanitätszüge (abgesehen von einigen bald Avieder zerstreutenstaatlichen Wagenkomplexen) durch Private (v. Hoenika)oder Vereine (Kölner Hilfsverein und Berliner Hilfsverein)ausgerüstet waren und dass späterhin die Hilfsvereine zuFrankfurt a. M., Mainz und Hamburg sowie diejenigender Bayerischen Pfalz, desgleichen die Heinrichshütte beiHattingen je einen weiteren derartigen Zug zu wiederholtenFahrten abliessen, dass bei den Bayerischen und Württem-bergischen Spitalzügen ebenso wie bei dem BadischenLazarethzug ein dauerndes Zusammenwirken von staatlichenBehörden und Organen der freiwilligen Krankenpflege statt-fand, dass letztere namentlich das Pflegepersonal (auch fürdie Preussischen staatlichen Sanitätszüge) bereitstellteund einen entsprechenden Theil des gesammten durch dieAusrüstung und Unterhaltung der Sanitätszüge erwachsenenAufwandes getragen hat. 1 )

Nach Abschluss des Präliminarfriedensvertrages be-reisten Delegirte der freiwilligen Krankenpflege unter demSchulz des § f4 des Vertrages') die nicht mehr vonDeutschen Truppen besetzten Departements, ermittelten dieden dortigen Ortsbehörden übergebenen Deutschen Ver-wundeten u\u\ Kranken und setzten dadurch die zuständigenMilitärbehörden in die Lage, die [Jeberführung dieserZurückgebliebenen in Deutsche Lazarethe veranlassen zukönnen.

4. Unterstützung hygienischer Maassiiahmen.

Wie bei der Unterbringung und Behandlung der Ver-wundeten und Kranken wirkte die freiwillige Krankenpflegeauch bei den dein Ausbruche von Krankheiten vorbeugenden.Maassregeln nach Kräften mit. Bereits an anderer Stelle 3 )ist erwähnt, dass das Zentralkomitee im Herbst 1870unter Mitwirkung der Deutschen chemischen GesellschaftDelegirte entsandte zur Desinfizirung der Bahnhöfe undder Schlachtfelder in der Umgegend von Metz eineAufgabe, welcher allerdings auch die grossen Mittel des

i) Vergl. hierzu insbesondere S. 267 bis 269, 286 bis 289, 297und 298. Die Kriegs-Sanitätsordnung von 1878 nimmt die Ertheilungder Genehmigung nicht nur zur Ausrüstung und Herstellung, sondernauch zur Verwaltung und Leitung geschlossener Lazarethzüge durchdie freiwillige Krankenpflege ausdrücklich in Aussicht, jedoch nurfür den Fall, dass seitens der zuständigen Behörden ein Bedürfnisshierzu anerkannt wird und unter Anwendung der für die staatlichenSanitätszüge erlassenen Vorschriften.

2 ) Vergl. S. 252, Anmerkung 1.

a ) Vergl. S. 83.

ISaii'l 1.

Centralkomitees nicht gewachsen sein konnten. 1 ) vder Zusammenstellung des Centralkomitees sind zu djZweck auf dem Kriegsschauplatz gegen 1800 Centn«schiedenartiger Desinfektionsmittel seitens der IVciwKrankenpflege verwendet worden.

Als prophylaktische wenn auch mit den eigentlielAufgaben der freiwilligen Kranfeenpflege nur in ] osem ysammenhange stehende Maassregel darf füglich auchdiVerabfolgung von Speisen und Getränken an gesundTruppen, welche die Etappenstrassen nach beiden Riehtpassirten, angesehen werden. Dieselbe fand Vorzugsan den früher erwähnten Evakuationsstationen statt. 2 )

In dieselbe Kategorie prophylaktischer Hilfsleistungejgehört die Mitbeschaflung warmer Unterkleider und Deckenfür die Truppen, Zugaben zur Kost der Soldaten. Lieferumvon Belebungs- und Genussmitteln für dieselben seitens de»freiwilligen Krankenpflege. Nach der Feld-Sanitätsinstniktionvon 1869 sollten solche Transporte ausnahmsweise undnach spezieller Genehmigung der Militärbehörden gestattetsein; 3 ) auf keinem Gebiete der freiwilligen Hilfsthätigkeäaber sind die Bestimmungen der Instruktion mehr durch-brochen worden als auf diesem, dessen Zugehörigkeit zurSphäre der freiwilligen Krankenpflege den berechtigtstenZweifeln unterliegt. 4 ) Nirgends auch kam die hinsichtlichder eigentlichen Krankenpflege durch die seit 186ii t»schaffenen Einrichtungen immerhin schon wesentlich be-schränkte Neigung der Einzelnen oder der lokalen Yw-einigungen zu gesondertem und willkürlichem Handelnstärker zur Erscheinung. Die daraus sich nothweudig er-gebenden Uebelstände Anhäufung überflüssiger Gabenan einzelnen Punkten, Mangel an anderen, Behinderungder Eisenbahnen, ungebührliche Vermehrung eines angeblichim Dienste der freiwilligen Krankenpflege stehenden, oftsehr zweifelhaften Personals, Benachtheiligung der Ordnungin den Depots etc. zwangen die .Militärbehörden vielfachzu energischem Einschreiten. 5 )

Abgesehen von sehr zahlreichen, rein privaten Sendungeneinzelner Personen und Lokalvereine gingen seitens desCentralkomitees im Monat September allein 32 Transportemit Beihilfen für die gesunden Truppen wofür der Aus-

! ) Vergl. den Anhang zum 2. Kapitel (8. 83 bis 90).

*) Nach dem Berichte des Militärinspekteurs wurden/.. B. inGhäteau Thierry 6023 Portionen Kaffee und 18 487 Portionen Essen,in Lagny Thorigny 3991 Portionen Kaffee und 12 063 Portionen Essenan Gesunde verabfolgt.

3) Vergl. S. 406, pass. S.

4 ) Insbesondere hat die Führung des Neutralitätszeiehens beisolchen Transporten begründete Beanstandung erfahren. Die Kriegs-Sanitätsordnung von 1878 gestattet der freiwilligen Krankenpflegemit Bücksicht auf diese Umstände derartige Sendungen nur noch fürdas Dienstpersonal der Sanitätsformationen.

"') Siehe die in Anlage 11 zum Bericht des Militärinspekteursbereits veröffentlichten Verfügungen und Erlasse. Es muss hinzu-gefügt werden, dass in dem eben genannten Bericht und in vielenanderen Publikationen der freiwilligen Krankenpflege die oben be-rührten Vorgänge die herbste Verurtheilung gefunden haben.