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VIII. Kapitel: Freiwillige Krankenpflege and die Genfer Konvention.
Band
nach als eine All freiwilliger Feldlazarethe anzusehenwaren. In der That fanden dieselben auch Gelegenheit,nach All der Feldlazarette zu wirken, indem sie nach denSchlachten selbstständig Lokalitäten zu Lazarethzweckeneinrichteten und den Dienst daselbst bis zur Kvakuationder Verwundeten oder bis zu ihrer Ablösung durch staat-liches Personal versahen. In dieser Weise wirkte ins-besondere das schon genannte Breslauer Korps unterProfessor Fischer in Forbach') und Neunkirchen, die(Jroimansche Kolonne in Donchery, ein Frankfurter Korpsin Ftampes. Das grösste Lazareth der freiwilligen Kranken-pflege auf dem Kriegsschauplatz bestand in Weissen!iurg'-)(bis in den < (ktober hinein) unter Professor Billroth aus Wien.
Bereite an anderer Stelle 3 ) ist die Wichtigkeit an-gedeutet, welche dieser Thätigkeit der freiwilligen Kranken-pflege gerade nach den ersten Schlachten für Sicherstellungausreichenden Sanitätsbeistandes zugeschrieben werden uiuss,da zu jener Zeit ein Theil der staatlichen Feldlazarethedie Armeen noch nicht hatte erreichen können 4 ) und dieoberen Sanitätsbehörden mit Rücksicht auf den sofort er-folgenden weiteren Vormarsch der Heere und die voraus-zusehenden grösseren Kämpfe darauf bedacht sein mussten,möglichst viele Sanitätsanstalten schleunigst wieder heran-zuziehen. 5 )
Eigentliche mobile Lazarethe auszurüsten und nachdem Kriegsschauplätze abzusenden, hat im Uebrigen dieDeutsche freiwillige Krankenpflege mit Recht nicht für ihreAufgabe gehalten.")
») Vergl. 8.107 und 329. — *) Vergl. 8.100.
S) Vergl. S. 95, 98, 103 und 107. — 4 ) Vergl. S. 95 und 103.
S) Vergl. S. 103 und 259.
") Vera!. Beilage 100 sub Ipass. 2. — Im Gegensatz zum Verfahrender Deutschen freiwilligenKrankenpflege rüstete die Französische Societede secours etc. zwölf mobile freiwillige Ambulanzen aus, ausserdem nochvier unter ihrer Direktion stehende auf Kosten neutraler Völker (dieSchweizer, die Niederländische, die Anglo-Amerikanische und dieTuriner Ambulanz). Die Gesellschaft legt auf diesen Theil ihrerThätigkeit besonderes Gewicht und hebt rühmend hervor, dass siezuerst von den Europäischen Bilfsgesellschaften freiwillige Lazaretheorganisirt habe. (Rapport de la societe francaise etc., Paris 1872.) Esist von [nteresse, damit die Darstellung Le Forts (La Chirurgiemilitaire etc., Paris 1872) zu vergleichen, welcher — obwohl (oder weil)er selbst als Chefarzt einer dieser Ambulanzen fungirte — die Ent-sendung von Lazarethen seitens der Hilfsvereine nach dem Kriegsschau-platz von Grund aus verwirft. — Bei allen wohlgemeinten Bestrebungen,ganze freiwillige Sanitätsformationen — sei es für die erste Hilfe, seies für dauernde Behandlung — aufzustellen, darf darauf hingewiesenwerden, dass bei Bemessung der Zahl staatlicher Sauitätsdetacheinentsund Feldlazarethe nicht bloss die Menge des vorhandenen Personalsund Materials sondern eben so sehr das Urtheil der Befehlshaber überdas mit ausreichender Beweglichkeit der Heere verträgliche Maass inBetracht kommt. — Die Kriegs-Sanitätsorduung von 1878 schliesst zwar
— analog der Feld-Sanitätsinstruktion von 1869 (vergl. S. 406 pass. 7)
— die Einrichtung von Vereinslazarethen auf dem Kriegsschauplatznicht unbedingt aus, macht dieselbe jedoch von besonderer Ermächtigungdes Generalinspekteurs des Etappen- und Eisenbahnwesens abhängig,welche nur ausnahmsweise bei dringendem Bedürfnis und mit Vor-behalt des Widerrufs ertheilt werden soll.
Mehrfach hingegen — so insbesondere unter schwierige,
Verhältnissen in Nancy') und Eemillv 2 ) — o-nb,,,,,.
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selben, an Stätten besonderen Hilfebedarfs, desgleunmittelbar nach der Besetzung von Ortschaften 1Deutsche Truppen für die von denselben mitgebracaus benachbarten Kantonnements zusammenströmendenvon durchmarschirenden Heerestheilen zurückgelasKranken Unterkunftsräuine auszusuchen, auszustatteneiner geordneten Lazarethpflege durch die nachrückendenstaatlichen Sanitätsformationen wirksam vorzuarbeiten
A T on nicht geringerem Werthe war die Unterstützungwelche den etablirten staatlichen Lazarethen durclPersonal der freiwilligen Krankenpflege und den nInhalt ihrer Depots erwuchs. Mehrfach wurden Aerzlfreiwilligen Krankenpflege mit der Leitung von Etappen-lazarethen beauftragt, ungleich häufiger wirkten solche ahAssistenten der Militärärzte. Nach dem Berichte desMilitärinspekteurs sind aus dem Gebiete ik^ NorddeutschenBundes, Ladens und Hessens 4431 Krankenpfleger und1703 Pflegerinnen, ausserdem nach dem Berichte daBayerischen Hilfsvereins von letzterem (i"21 Pfleger um!5 Pflegerinnen (ausser 3 männlichen und 117 weiblichenOrdensgliedern) nach dem Kriegsschauplatze abgesandt,von denen ein Theil bei der Evakuation (siehe später), eilnicht geringer Theil aber beim innern Dienst der LazaretheVerwendung gefunden hat/) und zwar sowohl hei dereigentlichen Krankenpflege als im Haushalt der LazaretheNamentlich waren es die männlichen und weiblichen Mit-glieder religiöser Genossenschaften, welche nach beidetRichtungen im Allgemeinen die erspriesslichsten Diensteleisteten. Weit geringer blieb die Zahl weltlicherPflegerinnen, welche in Sanitäts-Anstalten auf dem Kriegs-schauplatz beschäftigt waren. 4 )
Hinsichtlich derjenigen im Interesse der Verwundetenmehr wünschenswerthen als nothwendigen Gegenstände(insbesondere Erquickungs- und Genussmittel), welche nichtzum Etat der staatlichen Sanitätsformationen''') gehörten,waren letztere instruktionsmässig auf die Vorrällie der frei-willigen Krankenpflege angewiesen. Der mehrfach hervor-gehobene 6 ) Mangel an Beweglichkeit der staatlichen Lazareth-Reservedepots bewirkte, dass thatsächlich sowohl Leben»mittel als Verbandzeug, Arzneien und andere unentbehrliche
') Vergl. S. 148 und 237. — 2 ) Vergl. 8. 134.
3 ) Im dritten Kapitel wurde im Allgemeinen davon Abstaldgenommen, bei jeder einzelnen Btablirung anzugeben, wie viele frei-willige Pfleger und wie lange dieselben in dem betreffenden LazareflDienste geleistet haben; gleichwohl linden sich daselbst zahlreichHinweise dieser Art. — Da die Bestimmungen der Feld - Sanität»Instruktion von 186!) hinsichtlich der Disziplinargewalt der Chefarzt!über dieses Personal sich als nicht ausreichend erwiesen haben, ent-hält die Kriegs-Sanitätsordnung von 1878 erheblieh weitergVorschriften in dieser Hinsicht.
i) Vergl. S. 408.
5) Vergl. Beilagen 2G, 29 bis 31, 33 bis 36, 38, 39 und 42.
h ) Vergl. insbesondere S. 52, 110 u. a.