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Der Sanitätsdienst bei den deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71
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VIII. Kapitel: Freiwillige Krankenpflege und die Genfer Konvention.

Saud .

Beita hei der Nähe des Kriegsschauplatzes die Depots undÜazarethc auf demselben direkt versorgen zu können inder Lage waren.

Die Ergebnisse der Sammlungen in den Mecklen-burgischen Grossherzogthümern, den Provinzen Brandenburg,Pommern und Preussen wurden theils als Reservebedarffür die vorgenannten Depots, theils zur Kompletirung des(Vntraldepots selbst vorbehalten.

Die Vereinsvorstände in den freien Reichsstädten Ham-burg, Bremen und Lübeck stellten bei Ausbruch des Kriegesihre gesammten Einnahmen zur Verfügung des Centralkomiteesund erboten sich zugleich diejenigen Gegenstände, welchein ihrem Gebiete besser und billiger zu beschaffen warenals im Binnenlande, nach Anweisung des Centralkomiteesanzukaufen und direkt den von Letzterem namhaft zumachenden Bedarfsstellen zuzuführen. In Folge diesesAnerbietens wurden die Depots der freien Reichsstädtekeinem bestimmten Speisungsrayon zugetheilt, vielmehrsandten dieselben auf Requisition des Centralkomitees ihreTransporte unter Begleitung besonderer Delegirten un-mittelbar an die Orte des Bedarfs.

Bei dem Vorrücken der Armeen schoben die Haupt-depots zur Erleichterung und Beschleunigung des Geschäfts-verkehrs besondere j.Zweigdepots"' vor und zwar zunächstnach Saarlouis, Saarbrücken und Neustadt a. d. Hardt.Gleichzeitig wurde mit der Errichtung von Eisdepots inNeunkirchen und Weissenburg vorgegangen.

in dem Maasse wie demnächst die Deutschen Heeretiefer in Frankreich eindrangen, folgten ihnen die Depots,nach Erledigung der ihnen zugetheilten Aufgabe, sich ent-weder auflösend oder ihre Wirksamkeit an einer neu ent-standenen Bedarfsstelle wieder aufnehmend.

In dieser Weise bestanden auf Französi

»sischem Bodei

im Bereiche der wichtigsten militärischen Operationen n ider hauptsächlichsten Etappenlinien längere oder kürzenZeit hindurch nach und nach 8 Hauptdepots zu CourcPont ä Mousson, Nancy, Meaux, Reims, Versailles, Amiensund Orleans, daneben (54 Reservedepots,') ausserdem noclvier, welche für die aus der Umgegend vonSedan Evakauf Belgischem Gebiete errichtet waren.

Nach der Sanitätsinstruktion sollten alle Requisitionader Sanitätsdetachements, Lazarethe u. s. w. an die Dele-girten gerichtet und durch Vermittelung dieser aus denDepots gedeckt werden. Zum Nachtheil der Ordnung sinddirekte Bezüge seitens der Sanitätsformationen nicht immerunterblieben.

Seitens des Staates wurde die freiwillige Kranken-pflege in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss §§ 78, 80 und 81der Sanitätsinstruktion durch Ertheilung von Auskunftund Bathschlägen, durch Gewährung von Porto- und Gg.bührenfreiheit auf den Posten und Staatstelegraphen durchfreie Fahrt und frachtfreie Beförderung des .Materials aufStaats- und unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen,durch freie Unterbringung und Beköstigung der Kranken-pfleger unterstützt.

Hierbei sei erwähnt, dass auch die Deutschen Privatbahnen vollständige Frachtfreiheit für alle Transporte derfreiwilligen Krankenpflege einräumten. 2 )

im Berieht

I 'tiitriil-

') Die Etablirungsorte derselben siehe

komitees S. 14 bis 16.

-) Der Geldwerth der von den Deutschen Staats- und IVhal-bahnen gewährten Frachtfreiheit wird von dem Centralkomitee an!zusammen 44t) (XK) Thaler berechnet.

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IL Wirksamkeit.

Auf allen in der Instruktion vorgesehenen Gebieten 1 )ist die freiwillige Krankenpflege in grossem Maassstabethätig gewesen. Die Art und Grösse der Betheiligungseitens der einzelnen Vereine und Genossenschaften ist ausden zahlreichen, nach dem Kriege erschienenen Rechen-schaftsberichten derselben, sowie aus den zusammenfassendenBerichten des Militärinspekteurs und des Centralkomiteesersichtlich; in dem Nachstehenden soll daher nur Art.umfang und Bedeutung der von der freiwilligen Kranken-pflege als Gesammtheit ausgegangenen Beihilfe in deneinzelnen Zweigen geschildert werden.

') Vergl. S. 405 und 40(1.

A. Auf dem Kriegsschauplatz.1. Hilfsleistungen auf den Schlachtfeldern.

(Unterstützung der Sanitätsdetachements.)

Die Militär - Sanitätskonferenz von 1867 hatte ins-besondere auch die Frage eingehend erwogen, ob eineMitwirkung von Privaten auf dem Schlachtfelde selbst zu-lässig sei. Trotz der dagegen geltend gemachten Notli-wendigkeit, gerade der Hilfstätigkeit auf dem Schlacht-felde die unbedingte militärische Ordnung und Einheit zuwahren und ungeachtet der nach dem Kriege von 1866vorgenommenen sehr beträchtlichen Vermehrung der mili-

') Vergl. I») Vergl.Verhandlungenvon der l'reiwill

3) Vergl. :Buchten Brfahnreo 1S78 die auTransportkolonidesjenigen Sani'Märschen, KantBelbec nicht olmbehörde trennetleiner Entsenduhandlangen gegitärischen Bestinfür das Heer»artigen habe.

4 ) Dieser iauf dem Niirntx