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Der Sanitätsdienst bei den deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71
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VIII. Kapitel: Freiwillige Krankenpflege und die Genfer Konvention.

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korps eigene Delegirte, welche jedoch, ebenso wie dieWürttembergischen, mit denjenigen des Preussischen Militär-inspekteurs in voller Eintracht zusammenwirkten. Bereitsunter dem 6. August 1870 erklärte der Bayerische Gesandtezu Berlin in einem offiziellen Schreiben ausdrücklich, dassdie Delegirten des Bayerischen Hilfsvereins zu den Dele-girten des Norddeutschen Militärinspekteurs in demjenigenVerhältnisse stünden,wie es durch die Allerhöchstgenehmigte Gesammtorganisation der Deutschen Vereinebegründet ist". 1 )

Um alle nothwendigen Maassnahmen in so kurzer Zeittreffen zu können, wie die Plötzlichkeit der Kriegsgefahrund der beschleunigte Aufmarsch der Armee erforderte,umgab sich der Königliche Kommissar alsbald mit einemKollegium von Mitarbeitern, welche sich in die speziellenGeschäfte für einzelne Zweige der freiwilligen Krankenpflegetheilten. Diese dem Militärinspekteur unmittelbar unterstellteCentralstelle der freiwilligen Krankenpflege" blieb,als Ersterer sich mit dem grossen Hauptquartier SeinerMajestät des Königs zur Feldarmee begab, zunächst inBerlin zurück. Nach den Schlachten bei Metz folgte einTheil des Personals auf den Kriegsschauplatz und bildetezunächst in Pont ä Mousson, sodann in Meaux, endlich inVersailles eineCentralstelle für die freiwillige Kranken-pflege im Felde", während der andere, durch neu ein-tretende Mitglieder verstärkte Theil unter dem durch Aller-höchste Ordre ernanntenstellvertretenden KöniglichenKommissar und Militärinspekteur" 2 ) in Berlin verblieb.

Die Einberufung beziehungsweise Annahme und Ver-theilung des Personals erfolgte für die NorddeutscheArmee seitens des Königlichen Kommissars durch seineOrgane. Für die Mitglieder der religiösen Genossenschaftenwurde meist die A 7 ermittelung des Johanniter- und Malteser-Ordens sowie der Bischöfe in Anspruch genommen.

Eine grosse Zahl von Hilfsbereiten (darunter vieleAerzte) stellte sich ohne Entschädigungsansprüche zurVerfügung. Andere wurden aus Vereinsmitteln besoldet;die Vergütigungen für das Unterpersonal (Heilgehilfen,Krankenwärter u. s. w., welche namentlich für Evakuations-zwecke in grossem Maassstabe herangezogen werden mussten)übernahm in den meisten Fällen der Staat, während diefreiwillige Krankenpflege gemäss der Sanitätsinstruktion die Bereitstellung desselben sich angelegen sein Hess.

Als diejenigen Korporationen, welche die meistenPfleger beziehungsweise Pflegerinnen entsandt haben, dürftenFolgende zu nennen sein:

1) Das Berliner Bureau für Felddiakonie (stellte3ß0 Felddiakone).

2) Die Diakonenanstalt zu Duisburg (228 Diakone).

J ) Die Kriegs-Sanitätsordnung von 1878 nennt den veränderten

Verhältnissen entsprechendmir einen Kaiserlichen Kommissar.

2 ) Als solcher fungirte Seine Durchlaucht der Herzog von Ujest.

3) Die evangelischen und katholischen Krankenpflege.Orden. *)

4) Die Frauenvereine. In richtiger Erkenntnisder Bedingungen, unter welchen die weltlichen Pflegerinnenwahrhaft nützlich zu wirken vermögen, beschränkte sie!die persönliche Hilfsleistung der Mitglieder von Frauenvereinen vorwiegend auf das Inland. Auf dem KriemSchauplatz waren ausser einigen vereinzelt eingetroffenenPflegerinnen und einer massigen Zahl von den Fraue*vereinen (namentlich dem Badischen) entsandter Wärterinnenwährend längerer Zeit 35 Albertinerinnen thätig, ausserdemvorübergehend in Lazarethen auf dem Kriegsschanplafa13 Pflegerinnen des Darmstädter (Alice-) und einige Mit-glieder des Badischen Frauenvereins.

5) Der bei Weitem grösste Theil, namentlich des männ-lichen Personals wurde von den Vereinen geworben oderstellte sich aus eigenem Antriebe aus den studentischenKreisen, den Turner-, Schützen-, Feuerwehr- und sonstigenüber ganz Deutschland zerstreuten Verbindungen.

Die Sanitätsinstruktion und der schon erwähnte Aller-höchste Erlass vom 22. Juli ermächtigten zur freiwilligenHilfsleistung bei der Feldarmee und zum Tragen des(vom Kriegsministerium zu stempelnden) Neutralität»abzeichens 2 ) bei der Norddeutschen Armee nur solche Per-sonen, welche mit einer von dem Königlichen Kommissar ab-gestellten Legitimationskarte versehen waren. Ausser demNorddeutschen Militärinspekteur erhielten anfangs mir nochder Königliche Militärkoimnissar von Bayern und derWürttembergische Hilfsverein das Recht, derartige Legiti-mationskarten auszugeben; ein Befehl des Grossen Haupt-quartiers vom 10. November 1870 erkannte die gleicheBefugniss noch den Landes- und Bezirksdelegirten, demstellvertretenden Königlichen Kommissar in Berlin, der

! ) Die Gesammtzahl der von den Orden entsandten Brüder undSchwestern ist nicht zu ermitteln, dass dieselbe aber eine sehr be-deutende gewesen ist, geht aus folgenden Daten hervor:

Der Rheinisch - Westfälischen Malteser- Genossenschaft warenallein von katholischen Orden 342 Brüder und 15G7 Schwestern zurDisposition gestellt, von welchen 206 Brüder und 5G5 Schwesternauf dem Kriegsschauplatze, die Uebrigen im Inlande Verwendung fanden,

Der Verein der Schlesischen Malteser stellte für den Kriegs-schauplatz 26 barmherzige Brüder und 432 barmherzige Schwestern,ausserdem mehr als 200 graue Schwestern für das Inland.

Das Diakonissenhaus zu Kaiserswerth stellte 76 Diakonissen fürden Kriegsschauplatz, 144 für das Inland.

Das Berliner Diakonissenhaus Bethanien sandte 38 Diakonissinauf den Kriegsschauplatz u. s. w.

*) Die Möglichkeit, den freiwilligen Helfern die Berechtigungzum Tragen des Neutralitätsabzeichens zuzuerkennen, obwohl beiAbschluss der Genfer Konvention sowohl wie der Zusatzartikel diesesPersonal absichtlich unerwähnt geblieben ist, beruhte lediglieh aufder Einfügung der freiwilligen Krankenpflege in den Heeres-SanitÄtfrdienst, vermöge welcher allein das organische Personal derselben alszu den in Artikel 2 und 7 der Konvention Genannten gehörig be-trachtet werden konnte. (Vergl. hierzu den dritten Abschnitt diesesKapitels.)