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Der Sanitätsdienst bei den deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71
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407
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Band I.

II. Abschnitt: Die Deutsche freiwillige Krankenpflege im Kriege 1870/71.

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fte der freiwilligen

dem Centralkoniitee25 Provinzial undenve reine) mit zu .stellt.

om 20. April 18g»he Vertretung derg des einheitlichenliein Zweck es nacheiten Mittel an dieluf den Ort, wohin,fe geleistet werden-ndesvereinen dabeiommunikation mitLande befindlichenuppen die nächstem durch besondere,lende Delegirte and daselbst im Ein-»ehörden verwenden

en Kriegserklärungi unter dem 17. undn rasch diejenigensrnannten die ver-

für das Deutschesrlin zusammentratelbst in Permanenzsandten Delegirten

Heirnath dringendr Landesvereine inle.ilitärinspekteur der

des Norddeutschens-Ordre vom 20. Julich XL von Pless3 Aufnahme seinerbildung (möglichstig Centralkomitees)2jen Pflegern und

die Namen sämint-sdelegirten für dieezirke der Preussi-Grossherzogthümer

,n das Centralkomiteerinerainister, beide>. 5 und 6.

eiche in der Ueberein-letzter Instanz über-irte im Inlande (siehe;es fungirten.

o e , se n und Baden, welche sich völlig der PreussischenOrganisation angeschlossen hatten, mitgetheilt.

Diese Delegirten im Inlande hatten nach dem Cir-. j jpg jülitärinspekteurs vom 28. Juli die Thätigkeit allerVereine und der zur freiwilligen Krankenpflege gehörigenPrivatpersonen zu leiten, von dem jeweiligen Bestände anPersonal Geld und Material sich Kenntniss zu verschaffen,fir Verband- und Erfrischungsstationen an den Bahnhöfen;0 \vifi für Einrichtung und Ergänzung der Vereinsdepotsan den Etappenorten und an den Stationsorten der Reserve-lazarethe zu sorgen, die Hilfe der freiwilligen Krankenpflegein den staatlichen Reservelazarethen soweit sie daselbstinstruktionsmässig gestattet war 1 ) zu veranlassen und jeeinen Delegirten für jedes dieser Lazarethe zu ernennen,die Einrichtung von Vereinslazarethen und deren Anschlussan die staatlichen Einrichtungen im Sinne der InstruktionZ u vermitteln und für jedes derselben wiederum einenDelegirten aus den Mitgliedern desjenigen Vereins, welcherdas Lazareth errichtete, zu bestellen.

Jede sogleich bei Beginn des Krieges oder im Verlaufedesselben formirte Armee erhielt einen Armeedelegirten,einen General-Etappendelegirten und einen Kolonnenführer,jedes Armeekorps einen Korpsdelegirten.

Die den Hauptquartieren der Höchstkommandirendenattaclhrten Armeedelegirten hatten in erster Linie mitRücksicht auf die Operationen der betreffenden Armee imEinvernehmen mit den Organen der Militärverwaltung dieBedürfnisse festzustellen, soweit die Befriedigung der-selben der freiwilligen Krankenpflege oblag, im Uebrigensich in beständiger Verbindung mit den im Rücken derArmee befindlichen General-Etappendelegirten zu haltenund an diese, eventuell an die Provinzial- und Landes-delegirten, ihre Requisitionen zu richten.

Die General-Etappendelegirten waren der be-*treffenden General-Etappeninspektion unterstellt, um nachden Anweisungen derselben im Anschluss an die offiziellenOrgane die Thätigkeit der freiwilligen Krankenpflege imRücken der kämpfenden Armee einheitlich zu regeln. IhreAufgabe war, das Begleitungspersonal für Evakuationstrans-porte heranzuziehen; die Pfleger und Pflegerinnen für die Feld-und stehenden Kriegslazarethe aus den rückwärts liegendenSammelpunkten zu requiriren; die erforderlichen Materialienfür Feld- und Kriegslazarethe aus den Vereinsdepots zubeschaffen; besondere Lazarethdelegirte zu bestellen (welchesich nach § 72 der Sanitätsinstruktion mit den Chefärztenins Einvernehmen zu setzen hatten) und mit diesen in be-ständiger Verbindung zu bleiben; endlich Verband- undErfrischungsstationen auf den Bahnhöfen einzurichten (so-weit dies nicht die Delegirten für das Inland bereitsveranlasst hatten). Von vornherein war ihnen eine nichtunerhebliche Zahl von Personen beigegeben, welche je

') Näheres darüber siehe unter B. des folgenden AbschnittsWirksamkeit der freiwilligen Krankenpflege im Inlande).

nach Bedürfniss bei dem Vorrücken der Armee und derauf dem Fusse folgenden General-Etappeninspektionen alsSubdelegirte für einzelne Stationen zurückgelassen werdensollten. Desgleichen wurden ihnen alsbald aus Aerzten,Heilgehilfen, Krankenpflegern und Helfern zusammengesetzte,ungefähr je 200 Mann starke Kolonnen zur Verwendungin den Lazarethen, bei Verwundeten - Transporten undEvakuationen unterstellt.

Ein Allerhöchster Erlass vom 22. Juli sprach nach-drücklich aus, dass nur den vom Königlichen Kommissarbestellten Personen gestattet werden könne, als Organe derfreiwilligen Krankenpflege zu fungiren. Andererseits wardarin wie schon in der Instruktion für das Sanitätswesenim Felde darauf hingewiesen, dass der Kommissar beiLösung der ihm zufallenden Aufgaben sich der schon be-stehenden Genossenschaften der Johanniter- und Malteser-Orden sowie des Centralkomitees als bereiter Organe werdebedienen können.

Dem entsprechend entstammte eine beträchtliche Zahlder Delegirten bei der Feldarmee wie im Inlande, sowie derMitglieder der Centralstelle dem Johanniter- und Malteser-Orden. 1 )

In Folge einer Verständigung mit dem Centralkomiteefungirten die Delegirten des Königlichen Kommissars imInlande zugleich als Delegirte des Centralkomitees. Aufdem Kriegsschauplatze war nicht das Gleiche der Fall, dochbeschränkte sich das Centralkomitee auf Ernennung desPersonals für die Depots und gelegentliche Absendungeigener Kommissare in besonderen Fällen.

Da den Vorschriften der Feld-Sanitätsinstruktion nur fürdie Norddeutsche Armee (einschliesslich der GrossherzoglichHessischen Truppen) unmittelbare Giltigkeit zukam, soumfasste der Wirkungskreis des Militärinspekteurs gemässder Ernennungsordre zunächst lediglich die freiwilligenHilfseinrichtungen bei der Armee des Norddeutschen Bundes.Diese Beschränkung wurde zwar auch im Verlaufe desKrieges nicht aufgehoben, doch erfolgte für die Badischenund Hessischen Truppen auf Grund besonderer Verein-barung die Bestellung je eines besonderen Delegirten durchden Preussischen Militärinspekteur. Württemberg adoptirtedas Prinzip der Preussischen Einrichtung, indem daselbstPrinz Herrmann von Sachsen-Weimar zum KöniglichenKommissar für die freiwillige Krankenpflege in Württem-berg ernannt ward. Das Centralkomitee des BayerischenHilfsvereins hingegen entsandte zu den Bayerischen Armee-

*) Von den 353 Delegirten, welche nach dem Bericht des Militär-inspekteurs im Verlaufe des Krieges auf dem Kriegsschauplatze ver-wendet wurden, gehörten 170 dem Johanniter-, 25 dem Verein derSchlesischen Malteser, 29 der Johanniter-Malteser-Genossenschaft inRheinland-Westfalen an. Unter den 1328 Delegirten im Inlande be-fanden sich 130 Johanniter, 6 Schlesisehe Malteser, 17 Rheinisch-Westfälische Malteser. In Summa wurden während des Krieges490 Johanniter, 31 Schlesisehe und 67 Rheinisch-Westfälische Malteser-Ritter zu personlichen Dienstleistungen (Delegirte, Kolonnenführer,Kommissare mit speziellen Aufträgen etc.) verwendet.

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