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Der Sanitätsdienst bei den deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71
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VIII. Kapitel: Freiwillige Krankenpflege und die Genfer Konvention.

Band I

4) die Einrichtung von Verband- und Erfrischungs-stationen auf den Bahnhöfen;

5) die Unterstützung der Reservelazarethe, sei esdurch Uelternahnie einzelner Zweige der Lazareth-verwaltung oder durch Aufnahme von Rekon-valeszenten oder endlich durch Einrichtung beson-derer (Vereins-) Lazarethe;

6) die Vermittelung von Nachrichten über den Ver-bleib verwundeter oder erkrankter Krieger an dieAngehörigen derselben.

7) Als Ausnahme war die Beihilfe der freiwilligenKrankenpflege auch im Bereiche der fechtendenTruppen durch Anschluss einer Verwundeten-Trans-portkolonue an einen Stab oder ein Sanitätsdetache-ment, desgleichen die Errichtung von Vereinslaza-rethen auf dem Kriegsschauplatz in Aussicht ge-nommen. Jede durch das Armee-Oberkommandozugelassene Verwundeten - Transportkolonne unter-stellte die Instruktion während eines Gefechtes un-bedingt den Anordnungen desjenigen Militärarztes,welcher auf dem zunächst gelegenen Verbandplatzedie Disziplin übte.

8) Ebenso sollte ausnahmsweise initErlaubniss desGeneral-Etappeninspekteurs und genau nach dessenBefehlen die selbstständige Zuführung von Trans-porten mit Erfrischungsgegenständen für die Truppenseitens der freiwilligen Krankenpflege stattfindendürfen.

Sache der Vereine war es, Personal und Material zubeschaffen, zu sondern und entweder an die ein für alleMal festgesetzten Sammelstellen oder nach den speziellenBestimmungen des Königlichen Kommissars und seiner Ver-treter zu versenden, während Letzteren die Vertheilung aufdie Bedarfsstellen oblag.

Allerdings waren der Uebereinkunft vom 20. April 1869keineswegs alle Deutschen A r ereine, sondern nur die speziellden NamenHilfsverein zur Pflege im Felde verwundeterund erkrankter Krieger" führenden beigetreten, währendnicht nur die religiösen Genossenschaften, sondern auch derJohanniter- und Malteser-Orden, desgleichen der BayerischeSt. Georgs-Orden, die Frauenvereine und eine grosse Zahltheils schon früher, theils erst nach Ausbruch des Kriegesbegründeter Vereine mehr oder weniger gesondert fort-bestanden/) ganz abgesehen noch von den vielen einzelnenKräften, welche zur Hilfsleistung bereit waren, ohne einemVereine beitreten zu wollen. Immerhin umfasste die ge-schaffene Vereinigung, zumal sich derselben wenigstens dieRitter-Orden und die Frauenvereine dem wiederholt vonAllerhöchster Stelle ausdrücklich ausgesprochenen Wunsche

') In Preussen waren dies hauptsächlich: 1) Der Berliner Hilfs-verein für die Deutsehen Armeen im Felde; 2) der König Wilhelm-Verein; 3) der Preussische Frauen- und Jungfrauen-Verein; 4) derHaupt-Verein für die Landwehr-Frauen; 5) der Berliner Frauen-Lazareth- Verein.

gemäss') eng anschlössen, die Hauptkräfte der freiwillig«Krankenpflege in Deutschland.

ZurZeit des Friedensschlusses waren dem Centralkoniiteeder Deutschen Hilfsvereine 25 Landes-, 25 Provinzial- und1987 Zweigvereine (einschliesslich Frauen vereine) mit zu-sammen etwa 255 000 Mitgliedern unterstellt.

Nach §§ 5 und 6 der Uebereinkunft vom 20. April 1869*)lag dem Centralkoniitee die einheitliche Vertretung derDeutschen Vereine und die Herbeiführung des einheitlichenZusammenwirkens derselben ob, zu welchem Zweck es nachMaassgabe des Bedürfnisses und der bereiten Mittel an dieLandesvereine Aufforderungen in Bezug auf den Ort, wohinund in Bezug auf die Art, wie die Hilfe geleistet werdensolle, zu richten hatte, während den Landesvereinen dabeianheimgegeben blieb, unter steter Kommunikation mitdem Centralkoniitee den im eigenen Lande befindlichenLazarethen und den eigenen Landestruppen die nächsteFürsorge zuzuwenden, sowie ihre Zufuhren durch besonderejedoch dem Centralkomitee zu bezeichnende Delegirte anden Ort ihrer Bestimmung begleiten und daselbst im Ein-verständniss mit den betreffenden Militärbehörden verwendenzu lassen. 8 )

Nachdem in Folge der Französischen Kriegserklärungdas Preussische Centralkomitee bereits unter dem 17. und19. Juli Aufrufe erlassen hatte, welchen rasch diejenigenzahlreicher anderer Vereine folgten, ernannten die ver-schiedenen Landesvereine ihre Delegirten für das DeutscheCentralkomitee,. welches alsbald in Berlin zusammentratund während der Dauer des Krieges daselbst in Permanenzblieb. Als die meisten nach Berlin gesandten Delegirtender auswärtigen Landesvereine in ihrer Heimath dringendnöthig wurden, traten auf Ersuchen der Landesvereine inBerlin wohnhafte Vertreter an ihre Stelle.

Zum Königlichen Kommissar und Militärinspekteur derfreiwilligen Krankenpflege bei dem Heere des NorddeutschenBundes wurde durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 20. JuliSeine Durchlaucht Fürst Hans Heinrich XL von Plessernannt, welcher unter dem 22. Juli die Aufnahme seinerThätigkeit ankündigte und zur Vereinsbildung (möglichstunter Einfügung in die Organisation des Centralkomitees)sowie zu Anmeldungen von freiwilligen Pflegern undPflegerinnen aufforderte.

Bereits unter dem 28. Juli wurden die Namen sämmt-lieber Landes-, Provinzial- und Bezirksdelegirten für dieProvinzen und für einzelne Regierungsbezirke der Preussi-sehen Monarchie, desgleichen für die Grossherzogthümer

] ) Allerhöchste Ordre vom 2. Juni 1869 an das Centralkomiteeund vom 12. Mai 1870 an den Kriegs- und Marineminister, beidemitgetheilt im Bericht des Militärinspekteurs, S. 5 und 6.

*) Vergl. S. 404.

3) Thatsächlich fielen diejenigen Rechte, welche in der Ueberein-kunft dem Centralkomitee eingeräumt sind, in letzter Instanz über-wiegend dem Militärinspekteur zu, dessen Delegirte im Inlande (siehespäter) zugleich als Delegirte des Centralkomitees fungirten.