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Der Sanitätsdienst bei den deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71
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der Gaben und

mass die notinKrankenpfleg,n diesem Zweck

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Heeresverwallteln, dass die ]=en entspreche

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ehung im Jahre 18«r bereits bestehein, Johanniter, Konfessionen u. g, rlenden Vereinigder doch in lockin, so dass amtlicher-organisirter Elementloben werden mussteiig von Preusseiplanmässig wirkendenein Allerhöchstes De-anzler des Johanniterund MilitäriiispektciirArmee im Fehle-freiwilligen Kranken.)rt bis zu gewisseisollte durch direkteOrt, Art und Gros*gsmässige Zufuhnwirge tragen.')186G war nicht metoliglichen Kommissar!) sehr eine derartigtig freiwilliger Ver-lockte, zunächst liieruif die gänzlichanitätskominission-ngs Widerstrebendeneckmässigkeit diese;icht entziehen. DieJahres 1867 hatte

r während des Krieg«n für den Königlichensclie Militär-Medizinal-

Band I-

II. Abschnitt: Die Deutsche freiwillige Krankenpflege im Kriege 1870/71.

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, , er hinsichtlich dieses Punktes nur zu erwägen, wie fürl'e Zukunft der Wirkungskreis des Militärinspekteurs zweck-, ;Kt -i-er abzugienzen sei.

Gemäss der Instruktion vom 31. Mai hatte sich dieThätigkeit desselben im Kriege von 18(36 vorzugsweise auf|j, Armee im Felde" beschränkt, während seine Ver-bindung mit der heimischen Wirksamkeit der freiwilligenKrankenpflege eine allzu lockere geblieben war.

Die Konferenz schlug vor, die Wiederkehr der daraushervorgegangenen Uebelstände dadurch zu vermeiden, dassdie freiwillige Krankenpflege, soweit sie im Felde thätig

ist, durch Yermittelung ihrer Delegirten der neugeschaffenenGeneral-Etappeninspektion unterstellt werde und durchengere Beziehung des Königlichen Kommissars zu derheimischen Yereinsthätigkeit.

Darauf hinzielende Bestimmungen wurden in dieInstruktion über das Sanitätswesen im Felde vom 29. April1869 aufgenommen, 1 ) welche, wie (tu- den amtlichen Sanitäts-dienst, so auch für das gesaninite Wirken der freiwilligenKrankenpflege im Kriege 1870/71 die Basis bildete.

§§ 65, 66 und 67 der Instruktion.

Zweiter Abschnitt.Die Deutsche freiwillige Krankenpflege im Kriege 1870 71.

I. Organisation.

Geeinigter und mit bestimmteren Instruktionen ver-sehen, als in den früheren Europäischen Kriegen, trat, wieaus dein Vorangeschickten hervorgeht, die Deutsche frei-willige Krankenpflege in den Krieg 1870/71 ein, in dessenVerlaufe an sie wie an die gesammte Kriegstüchtigkeit derNation die gewaltigsten Ansprüche herantreten sollten.

Die breite Grundlage der organisirten freiwilligenKrankenpflege bildeten die A r ereine; die leitende Spitzestellte der Königliche Kommissar und Militär-Inspekteur dar, welcher die Centralisation der freiwilligenBilfsthätigkeit sowie das Zusammenwirken derselben mitden amtlichen Sanitätsorganen zu bewirken und Delegirteals die zwischen ihm einerseits und den Vereinen sowohlak den Militärbehörden andererseits vermittelnden Organezu bestellen hatte.

Im Einzelnen sollte der Königliche Kommissar:

1) von allen zur Unterstützung der Armee oder ein-zelner Theile derselben sich bildenden Vereinen, von ihrenAbsichten und ihren Statuten sich Kenntniss verschaffen;

2) die Gaben und die Wünsche Einzelner über ihreThätigkeit entgegennehmen;

3) den Vereinen angeben, worauf sich ihre Thätigkeit'"Sünders zu richten habe, und nach welchen Orten und anwelche Depots, Personen etc. die für die Armee oder diehazarethe bestimmten Gaben zu senden seien, damit sieihre Uestiimnuim- erreichen;

4) sich dauernd mit dem Kriegsministerium in Ver-bindung erhalten, um für seine Thätigkeit die leitendenGesichtspunkte zu erfahren.

Den obersten Grundsatz betreffs des Verhältnisses derfreiwilligen Hilfsthätigkeit zu den Militär-Sanitätsorganenenthielt §63 der Instruktion:Die freiwillige Krankenpflegedarf kein selbstständiger Faktor neben der amtlichen sein,sie muss vielmehr, wenn sie nicht hemmend und verwirrendauf den Betrieb des Pflegewesens einwirken soll, dem staat-lichen Organismus eingefügt und von den Staatsbehördengeleitet sein."

Als geeignetstes Feld für die Thätigkeit der freiwilligenKrankenpflege bezeichnete die Instruktion das Gebiet imRücken der operironden Armee und als hauptsächlichsteAufgaben:

1) Die Gestellung des Begleitungspersonals an Pflegernfür die Transporte der Kranken und Verwundetenaus den Feldlazarethen und den stehenden Kriegs-lazarethen nach den rückliegenden Reserve-lazarethen;"2) die Bereitstellung von Reserven an vollständigausgebildeten Krankenpflegern und Kranken-pflegerinnen für die Feld- und stehenden Kriegs-lazarethe;3) die Sammlung, Zuführung und Vertheilung derfreiwilligen Gaben an die Feldlazarethe;