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VIII. Kapitel: Freiwillige Krankenpflege und die Genfer Konvention.
inusste das Vorgehen der Sanitätskoininission der Ver- |einigten Staaten auch für Europäische Völker als unbedingtmustergiltig anerkannt werden. Während auf den Euro- |päischen Kriegsschauplätzen die Gaben zersplittert wurden,weil jeder Verein, jede Provinz, ja jede Gemeindeihre Gaben gesondert den Söhnen der betreffenden en-geren Heimath zukommen zu lassen bestrebt war, schnittdie Amerikanische Sanitätskommission mit unerbittlicherStrenge von dem ersten Tage ihres Bestehens an alleSonderbestrebungen ab. Es gab keinen Weg auf demGebiete der freiwilligen Krankenpflege zu spenden oderzu wirken, als durch Vermittlung und nach den An-weisungen der Kommission. — Schon der Name Central-komitee, welchen der Vorstand des Preussischen Landes-vereins, wie früher erwähnt, sogleich bei der Konstituirungim Februar 1864 sich beilegte, beweist, dass es dabei aufdie Schöpfung einer ähnlich zusammenfassenden und leiten-den Spitze abgesehen war, durch welche zunächst dieHilfsbestrebungen des Preussischen Volkes in einen gemein-samen Kanal geleitet werden sollten. Zu diesem Zweckewar die Gliederung in Provinzial- und Lokalvereine vor-gesehen. Die Neigung zur Sonderung erwies sich jedoch alsso stark, dass bei Ausbruch des Krieges von 1866 sich nur2 Provinzial- und etwa 120 Spezialvereine dem Central-komitee angeschlossen hatten. Wiederum war es derKrieg von 1866, in dessen Verlauf die Ereignisse so deut-lich sprachen, dass während und nach Beendigung desselbendie Erkenntnis« des Nothwendigen allmälig die centrifugalenBestrebungen überwand. Im Jahre 1869 umfasste der Preussi-sche Verein nicht nur 8, d. h. sämmtliche in den 11 Preussi-schen Provinzen bestehenden Provinzial- und eine ent-sprechend vergrössertc Zahl von Lokalvereinen, sondernauch die in den übrigen Staaten des Norddeutschen Bundes(mit Ausnahme des Königreiches Sachsen und des Gross-herzogthums Hessen) bestehenden Landesvereine, welcheauf Grund eines von dem Centralkomitee aufgestellteneinfachen Normalstatutes zu dem Preussischen Vereinein ein enges Verhältniss getreten waren. Am 20. April1869 endlich, also unmittelbar vor der am 22. Aprilzusammentretenden internationalen Konferenz, wurdeauch mit den eben erwähnten noch aussenstehenden beidenLandesvereinen des Norddeutschen Bundes, sowie mitdenjenigen der für den Kriegsfall mit Preussen ver-bündeten Süddeutschen Staaten auf Grund eines neuenNormalstatutes vom 27. Februar 1869 eine Uebereinkunftgeschlossen, welche die Gesammt-Organisation und dieBildung eines Centralkomitees der Deutschen Vereinezum Zweck hatte. Durch diese wichtige Uebereinkunft 1 )wurde nach den Worten Seiner Majestät des Kaisers 2 ) „dieDeutsche Einheit auf dem Gebiete der Humanität voll-
') Dieselbe ist wegen ihrer historischen Bedeutung in Beilage 101im Wortlaut mitgetheilt.
*) Vom 14. März 1871 aus Nancy datirter Brief an Ihre Majestätdie Kaiserin,
zogen, als die politische Einheit unseres Vaterlande« ■'noch im Kreise der Wünsche bewegte".
Zugleich mit der Centralisirung der Gaben und Ksollte das Centralkomitee statutengemäss die nothw« CVerbindung der freiwilligen Krankenpflegeder staatlichen bewerkstelligen. Zu diesem Zweck battdrei von der Staatsregierung ernannte Kommissare, «äudem Centralkomitee zugleich als Mitglieder angehört«Letzteres von den Bedürfnissen der Heeresverwaltniu ;Kenntniss zu erhalten und zu vermitteln, dass die Tbl,keit der Vereine diesen Bedürfnissen entsprechendregelt ward.
Entwickelte sich somit aus dem Schoosse der f r ,willigen Krankenpflege selbst manches sowohl für frCentralisirung, wie für die Anschlussfälligkeit an dieliehe Sanitätsverwaltung unverkennbar Wichtige, so i-das nach beiden Riehtungen hin Bedeutsamste von Aller-höchster Stelle ausgegangen.
Als es nämlich bei der Mobilmachung im Jahre Im;.den Anschein gewann, dass jede der bereits besteKorporationen (Preussischcr Hillsverein, Johanniterteser, religiöse Genossenschaften beider Konfessionen uund der zahlreichen alsbald sich bildenden Vereinigunmgesonnen sei, auf eigene Hand, ohne oder doch in lockerst«A r erbindung mit den übrigen zu wirken, so dass amtliche]seits gegen die Zulassung so wenig organisirter Elementeauf den Kriegsschauplatz Bedenken erhoben werden musstenunternahm es Seine Majestät der König von Preussen, alledie getrennten Bestrebungen zu einem planmässig wirkend«Ganzen zusammenzuschmelzen, indem ein Allerhöchstes De-kret vom 31. Mai 1866 den damaligen Kanzler des Johanniter«Ordens zum „Königlichen Kommissar und Militärinspektemder freiwilligen Krankenpflege bei der Armee im Felde'ernannte, welchem alle Organe der freiwilligen Krankenpflege durch ein Königliches Machtwort bis zu gewiss«Grade unterstellt wurden. Derselbe sollte durch direkteKommunikation mit den Feldbehörden Ort, Art und Gros*des Bedarfs ermitteln und für ordnungsmässige Zuluhnajdurch die freiwillige Krankenpflege Sorge tragen.')
Nach Beendigung des Krieges von 1866 war nicht inet«die Frage, ob die Einrichtung eines Königlichen Kommiswbeibehalten werden solle oder nicht, so sehr eine derartigereglementarisch verfügte Centralisirung freiwilliger Vereinigungen auch geeignet erscheinen mochte, zunächst hinund da — namentlich im Hinblick auf die gänzlich unabhängigeStellung der Amerikanischen Sanitätskommission-Befremden zu erregen. Auch die anfangs Widerstrebend«konnten sich der Anerkennung der Zweckmässigkeit dieserMaassrcgel angesichts ihres Erfolges nicht entziehen. DieBerliner Militär-Sanitätskonferenz des Jahres 1867 hatt
>) Den Wortlaut der ursprünglichen, nur während des Krieg«von 1866 in Geltung verbliebenen Instruktion für den KöniglichenKommissar siehe bei Loeffler, Das Preussische Militär-Medizinalwesen und seine Reform. 1 Bd.
daher hinsicdie Zukunft '
Gemäss
Thatiirkeit ddie .Armeeliindung mitKrankenpfle;Die Ko:fcgrrorgeganidie freiwillig