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Der Sanitätsdienst bei den deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71
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VI. Kapitel: Lazarethe des Inlandes.

führung der Ankömmlinge in die Krankenhäuser der frei-willigen Hilfe Sorge zu tragen. Die Mund- und Arznei-verpflegung, desgleichen die ärztliche Behandlung daselbstblieb ausschliesslich der freiwilligen Hilfstätigkeit über-lassen. Hinsichtlich der Rapporterstattung war bestimmt,dass wöchentlich Ständtabellen über die jeweilige Belegungund weitere Aufnahmefähigkeit, sowie Meldungen über be-sondere Bedürfnisse und Vorkommnisse einzureichen seien.

C. Im Königreich "Württemberg

war das Reservespitalwesen durch die 1870 erlasseneVor-schrift für die Reservespitäler" geregelt.

Der Befehl zur Errichtung von Reservespitälern fürVerwundete und Kranke der Feldtruppen ging vomKriegsministerium aus. Diese Spitäler wurden theils inmilitärfiskalischen, theils in gemietheten oder zur Verfügunggestellten Gebäuden und in neuerbauten Baracken einge-richtet und aus Mitteln der Kriegsverwaltung theils durchNaturalbeschaffung, theils durch Ankauf der Bedürfnisseauf Kosten der Kriegsverwaltung ausgestattet.

Den militärischen Befehl über die Reservespitälerführten theils Offiziere, theils Militärärzte. Das Heil-,Pflege- und Verwaltungspersonal wurde, soweit es nichtvorhanden war, theils von den Ersatz- und Besatzungs-truppen nach Bedarf zur Dienstleistung herangezogen, theilsaus dem Civilstand gegen Besoldung angeworben oder vonder freiwilligen Krankenpflege gestellt. Die Oberaufsichtwurde vom Kriegsministerium, in speziell ärztlich technischerHinsicht vom immobilen Generalstabsarzt ausgeübt. Ausser-dem wirkte der konfluierende Chirurg der WürttembergischenDivision 1 ) auf seinem Gebiete auch in den Reservelaza-rethen mit.

Der Dienstbetrieb schloss sich im Uebrigen ganz andie für die Preussischen Reservelazarethe geltenden Vor-schriften an.

Ausser diesen rein staatlichen Reservespitälern er-richtete die freiwillige Krankenpflege in Württem-berg, welche im Württembergischen Sanitätsverein ihrenMittelpunkt und im Königlichen Kommissar der freiwilligenKrankenpflege, dem Prinzen Hermann zu Sachsen-Weimar,ein eigenes Exekutivorgan besass, eine Reihe von kleinerenVereinslazarethen 2 ) theils in neueingerichteten Gebäuden,theils im Anschluss an schon bestehende Krankenanstalten.

Die Verwaltung dieser Vereins- und Privat-Kranken-häuser übernahm, soweit es sich nicht um schon bestehendestaatliche Krankenanstalten handelte, der WürttembergischeSanitätsverein, welcher hinsichtlich der Krankenpflege undBeköstigung von den Frauenvereinen unterstützt wurde.

Im Uebrigen waren für die Auswahl von Städten undGebäuden zur Errichtung von Vereinslazarethen, für die

Einrichtung und Ausstattung dieser Lazarethe und,Dienstbetrieb in denselben die Norddeutschen Bestimmimaassgebend.

Das Gleiche gilt von der Verwendung von p» Mpflegestätten, welche im Königreich Württemberg tarnwurden.

D. Im Grossherzogthum Baden

bestanden während des Krieges dreierlei Arten von heiLazarethanstalten :

1) staatliche Lazarethe, die Garnisonlazarethe

2)Vereins-Reservelazarethe", welche, vom Staate adgerüstet, seitens des Centralkomitees des fladkjFrauenvereins in Karlsruhe, jedoch auf Reckder Militärverwaltung im Betrieb erhalten wn

3) selbstständige Vereinslazarethe und Privat-1'J,,Stätten, welche von der freiwilligen Kranken!allein eingerichtet, ausgerüstet und unlwurden.

Die Verwaltung der ad 1 genannten Lazarethe £denselben Grundsätzen vor sich, welche für die Preussisclstaatlichen Reserve- bezw. Garnisonlazarethe galten.

Die Errichtung derVereins-Reservelazarethe" genach den Grundsätzen der Preussischen Instruktion |29. April 1869. Das Badische Kriegsministerium bestiidie in Lazarethe umzuwandelnden Räumlichkeitenaus seinen Mitteln und Beständen die nothwendiMaterialien nach festgesetztem Etat ab. Die ausLazarethbetrieb erwachsenden Kosten wurden nach ei»vertragsmässig festgestellten Satze von der Badischen KriJVerwaltung vergütet.

Die Vereinslazarethe und Privat-Pflegestätten wausschliesslich Schöpfungen der freiwilligen KrankenpflJ

E. Im Grossherzogthum Hessen 1 )

trat die Kriegsverwaltung bei der Errichtung von Benlazarethen mit der freiwilligen Krankenpflege, weicht

md I.

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Hilfsverein für das Grossherzogthum Hessen und im Ali L w j e f 0 jo-t:

>) Vergl. Beilage 20.

») Vergl. Beilage 89, S. 245.

Frauenvereiu ihre Organe besass, in besonders innigibindung, so dass es nicht wohl möglich ist, die ßetheili«!eines dieser beiden Faktoren an der heimathlichen Krankpflege für die aus Frankreich zurückkehrenden Verwiund Kranken von der des anderen zu scheiden. Be:gross war hier der Antheil der freiwilligen Krankenplian der Stellung von Pflegepersonal, mit welchem dieselbedie staatlichen Reservelazarethe auf das reichlichste ver-Im Uebrigen erfolgte die Errichtung, AusstatteLeitung und der Dienstbetrieb in den Hessischen Resund Vereinslazarethen nach denselben Grundsätzen, wden übrigen Deutschen Staaten.

') Vergl. Beilage 89, S. 239

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