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I. Abschnitt: Organisation der heimathlichen Krankenpflege.
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des Vereinslazaretlies1 Dienstsiegels,e in analoger Weise if Einschränkung, dsselbe aus VereinMriebenen Nachweae iide Behörde fungirte itur, bezvr. der stellt
le, so bildete auch fürirethe der Rechnungcbste revidirende h~\
■i-too-ierungen — an geeigneten Orten im Königreich
«ende staatliche und Privatgebäude ausgewählt und
Ljtoestellt wurden. Meldungen hierüber, sowie Ueber-
iiber Beschaffenheit, Belegungsfähigkeit u. s. w.
^»rten direkt an das Kriegsministerium.
Die Ausstattung der angebotenen und geeignet be-Ljnen Gel laude erfolgte, mit Ausnahme einiger zur Ver-„„nff gestellter, bereits eingerichteter staatlicher oder«dtischer Krankenhäuser, aus den Beständen der Garnison-litäkr der Garnisonverwaltungen, sowie der beidenontui'- und Büstung'sdepots in München und Nürnberg,P l r ]i,. letztere ausser den Krankenkleidern, Wäsche- undLrnitnrstücken je 1200 Rosshaar- und Seegrasmatratzen
stellen hatten. Kleinere Bedürfnisse wurden durch^ihJndigen Ankauf beschafft.
Die neu errichteten Spitäler erhielten die Bezeichnung
Kriegsspitäler", wenn sie eigene Verwaltung hatten,
Filialspitäler", wenn ihre Verwaltung, Rechnungs-
Lgog etc. von der betreffenden Garnison - Krankenhaus-
„valtung besorgt wurde,gen Rapporte gingen . _, . ' , , . , , , , ■** ■,•... , ,
?. . -p. j , Die im Friedensbetrieb stehenden „Militär krank en-tion in Dresden, du , ,. ,, ., , .
tion der Reservespiö * ,,?ei " behielteD ^ Benennun g bei "die Korps-Intendar Sämmtliche Kriegs- und Filialspitäler unterstanden derbmmandantschaft des betreffenden Bezirks. Die ärztlicheLong fl'ar dem dieser Kommandantschaft zugetheiltenlabs- oder Regimentsarzt, bezw., wenn ein Militärarzt
sministerium in
.det. 1 )
g und Verpflegung
den staatlichen 1W:
jh Bayern
eine grössere Anzahl:-n zur Aufnahme der 1äa Armee hergerichtet
Dorte über die Zahl1 itär-Medizinal-Abtheilie jedes Monats ein Sitxanker oder verwundi angelte, einem hierfür bestimmten Civilarzt übertragen.
Dienstbetrieb, Verpflegung und Rechnungswesen dieserwar nach den für die Militärkrankenhäuser imat die freiwillige KraufeMrieden geltenden Bestimmungen geregelt; an Garnison-Sie beschäl rten bestanden die vorschriftsmässigen, aus Offizieren,erzten und Verwaltungsbeamten zusammengesetzten[rankenhauskommissionen fort. — Die Rapportführung
ihr vorbehalten, du ar gegenüber den Friedensverhältnissen vereinfacht, inso-
jekräften den Dienst rn nur alle 10 Tage Verzeichnisse über Zu- und Abgänge
i den Spitälern, ausserdem alle fünf Tage telegraphische
nzeigen über die Zahl der belegbaren Lagerstellen an
»s Kriegsministerium zu richten waren.
Für die Vertheilung der Kranken und Verwundetenif diese Spitäler ergingen bestimmte Anordnungen,ie im Frieden bestehei inige empfingen vorzugsweise Verwundete; Kranke mitutenAnsteckungskrankheiten (besonders Blattern), Krätzige(1 Syphilitische wurden nur in die Garnisonspitäler undeinzelne besonders hierfür bestimmte Filialspitäler aufge-in Betrieb gesetzt wd ommen: für kriegsgefangene Verwundete und Kranke
sn zur Neuerrichtungchon im Frieden,
ieben besondere Militärheilanstalten reservirt.Den Transport der Ankömmlinge vom Bahnhof in die
miig durch das Kr« «täler besorgten theils Militärkrankenwärter und Sanitäts-Ministerium des Im ddaten mittels Sanitätswagen und Tragbahren, theils Mit-enden Militär- und ö [ieder der freiwilligen Krankenpflege mit ihren eigenen:ommandos und dem (ansportmitteln.
Hinsichtlich der Entlassung der Kranken aus denayerischen Spitälern galten folgende Bestimmungen:
Suitäts-Bericht Über die Deutschen Heere 1870/71. I. Bd.
1) Geheilte Bayern gingen durch die Kommandant-schaft an ihre Ersatzabtheilungen, Verbündete an die hierfürbestimmten Sammelstellen, Kriegsgefangene an die Koni-mandantschaft Augsburg zur Internirung in dem Kriegs-gefangenenlager auf dem Lechfeld.
2) Konvaleszenten der Bayerischen und verbündeterTruppen verweilten bis zu ihrer vollkommenen Wieder-herstellung in besonders hierfür errichteten Konvaleszenten-anstalten oder wurden beurlaubt.
Für in der Genesung begriffene Kriegsgefangene be-standen entsprechende Anstalten in Kempten und Bamberg.Bezüglich der in die Heimath beurlaubten Rekonvaleszentendes Bayerischen Heeres waren ähnliche Bestimmungen ge-troffen, wie die oben für die Norddeutschen Heeresangehörigenmitgetheilten. Den Beurlaubten konnte Geldunterstützunggewährt werden.
3) Kriegsdienstunbrauchbare, beziehungsweiseInvalide durften gleichfalls mit Unterstützung nach Hausebeurlaubt werden; gleichzeitig war das Entlassungsverfahreneinzuleiten.
4) Ueberführung in andere Spitäler, Vereins-spitäler oder Privatpflegestätten (besonders aus den Spi-tälern der westlichen Bezirke in die der östlichen) fandnur bei Ueberfüllung einzelner Lazarethe statt.
Das Personal in diesen staatlichen Reservespitälernwurde durch das Kriegsministerium bestimmt und theilsaus den Mannschaften des aktiven Dienststandes, theils ausden Landwehrbeständen entnommen. Die verwendetenOffiziere, Aerzte und Beamten waren theils aktive, theilsreaktivirte Militärpersonen, theils — insbesondere dieAerzte — aus dem bürgerlichen Verhältnis» angeworben.In einigen Spitälern wirkten namentlich im Beginn desKrieges freiwillige Krankenpflegerinnen und Wärter, sowiebarmherzige Schwestern und Diakonissen.
Die freiwillige Krankenpflege im Königreich Bayern,welche in dem vom Bayerischen Kriegsministerium am5. März 1870 als allein berechtigtes Organ anerkanntenCentralkomite des Bayerischen Vereins zur Pflege ver-wundeter und kranker Krieger ihre Centralstelle besass,hat während des Krieges 1870/71 in Bayern eine grosseAnzahl von grösseren Vereinslazarethen sowie kleinerenund kleinsten Lazarethen errichtet.') Dieselben warentheils in städtischen und Distriktkrankenhäusern, theils inAnstalten von geistlichen Orden und Genossenschaften aufKosten von Gemeinden, Körperschaften und Privatpersonenhergerichtet. Die Vertheilung der Kranken auf diesePflegehäuser erfolgte durch die Evakuationskommission inMünchen, welche die Zerstreuung der heimkehrendenKranken über das gesammte Königreich Bayern vermittelte. 2 )Dieser Kommission war ein Mitglied des Landesvereins zu-getheilt, dessen Aufgabe darin bestand, für die Ueber-
i) Vergl. Beilage 89, S. 241 bis 244.2) Vergl. S. 239.
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