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Der Sanitätsdienst bei den deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71
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VI. Kapitel: Lazarethe des Inlandes.

bestritten wurde

griff bei dienstunbrauchbar oder invalide gewordenen Pfleg-lingen Platz. Bei Abgang mit Tod war der Todtenscheinnach vollzogener Ausfertigung an das betreffende staatlicheReservelazareth zu übergeben.

Zur Führung des Hauptkrankenbuches, der Todten-liste u. s. w. sowie zur Rapporterstattung wurden Unter-offiziere in die Veremslazarethe kommandirt. Dieselben I zu liefern waren. Als abnehmende Behörde fun»irtestanden unter Aufsicht der Vereins-Lazarethkoinmission, ' stellvertretende Korps - Intendantur, bezw. der stellbezw. der vorgesetzten Reserve - Lazarethkoinmission. Als tretende Korps -Generalarzt.

amtliche Behörden vollzogen die Kommissionen der Vereins- Wie für die übrigen Lazarethe, so bildete auch für

lazarethe ihre Verhandlungen durch Ausfertigung ihrer Rechnungslegung der Veremslazarethe der RechminiSchriftstücke mil Beisetzung ihrer dienstlichen Bezeichnung des Norddeutschen Bundes die höchste revidirende h*

(Königliche Lazarethkoinmission des Vereinslazaretk IN. N.") und ihres entsprechenden Dienstsiegels. i staatlich'

Die Rechnungslegung erfolgte in analoger Weise Abstellt wurtin den Reservelazarethen mit der Einschränkung, dasslu " über Bescdie Beköstigung etc. wo dieselbe aus Vereins^ gurten direkt aidie vorgeschriebenen Nachweise ri

II. Andere Deutsche Staaten.

A. Im Königreich Sachsen

war die Einrichtung von Reservelazarethen gleichfallsschon im Frieden vorbereitet. Bei der Auswahl vonOrten und Räumlichkeiten wurde im Ganzen nach denin der Preussischen Sanitätsinstruktion enthaltenen Grund-sätzen verfahren. Eine Verfügung der Korps-Intendanturvom 25. Juli 1870 bestimmte hinsichtlich der Ausstattungder Reservelazarethe. dass in erster Linie auf die Be-stände der Garnisonverwaltung, Lazareth- und Traindepotszurückgegriffen werden solle, die fehlenden Gegenständeaber durch freihändigen Ankauf zu beschaffen seien. Die

Preussen giltigen. Die zehntägigen Rapportedie stellvertretende Sanitätsdirektion in Dresden, denChef zugleich der Generaldirektion der Reservespinals Mitglied angehörte, bezw. an die Korps-IntendamAusserdem waren fünftägige Rapporte über dieverfügbaren Lagerstellen an die Militär-Medizinal-Abtheiliin Berlin, am 15. und letzten Tage jedes Monats einweis über den Zu- und Abgang kranker oder verwindKriegsgefangenen an das Kriegsministerium ineinzureichen.

Eigene Vereinslazarethe hat die freiwilligeKraikÄrieden geltendenpflege in Sachsen nicht gegründet. 1 ) Sie beschränl teil bestanden disich auf die bessere Ausrüstung und Verpflegung geraten und Ve

Die AusstattuLenen GebäudeLong gestellter,Idtischer Kranker

pitäkr, der GarVmtiiv- und RüstiLhe letztere amoiiraitui'stiicken je

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Pie neu errichtriegsspitäler"filialspitäler",kräng etc. von dewaltimg besorgt

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Sämmtliche Kr^ommandan tschaftituug war demtabs- oder RegimeDgelte, einem hi

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Lazareth Verpflegung konnte, wie in Preussen, von den Kranken und Verwundeten in den staatlichen Reser lankenhauskommis

leitenden Organen der Reservelazarethe in Akkord gegebenwerden. Die Arzneiverpflegung erfolgte aus den Militär-Dispensiranstalten.

An der Spitze der Reservelazarethe standen die ausOffizieren, Aerzten und Verwaltungsbeamten zusammenge-setzten Reserve-Lazarethkommissionen. Die Generaldirektionder Sächsischen Reservelazarethe als leitende Centralbehördehatte ihren Sitz in Dresden. Diese Behörde wurde imBeginn des Krieges geschaffen, um die Beziehungen deramtlichen mit der freiwilligen Krankenpflege zu regeln.Sie bestand aus einem Offizier als Vorstand und ausMilitärärzten, Militärbeamten, Civil-Medizinal- und Ver-waltungsbeamten, welche letzteren die freiwillige Kranken-pflege vertraten. Die Generaldirektion führte die Aufsichtüber die Verwaltung der Reservelazarethe und über denärztlichen Dienst in denselben. Ausserdem hatte sie überdie Anerbietungen von Privatpflegestätten zu entscheiden.

Die Bestimmungen über Aufnahme, Verpflegung undEntlassung der in die Sächsischen Reservelazarethe über-geführten Kranken unterschieden sich nicht von den für

lazarethen. Insbesondere war es ihr vorbehalten, J» ir gegenüber den

die Stellung von geschulten Pflegekräften den Dienstden Lazarethen zu fördern.

B. Im Königreich Bayern

trug der Staat dafür Sorge, dass die im Frieden bestehe«Militärkrankenhäuser, sowie eine grössere Anzahl«neu errichteten Reservespitälern zur Aufnahme der«wundeten und Kranken der mobilen Armee hergerichtet jauf Kosten der Kriegsverwaltung in Betrieb gesetzt l

Die einleitenden Vorkehrungen zur NeueinrichtungReservespitälern wurden theils schon im Frieden,erst bei Beginn der Mobilmachung durch dasministerium im Verein mit dem Ministerium desgetroffen, insofern von den betreffenden Militär- und (behörden den beiden Generalkommandos und dem

i) Vergl. Beilage 89, S. 238.

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