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Der Sanitätsdienst bei den deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71
Entstehung
Seite
303
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ssion bescheinigte j pärpersonen der verbündeten Truppen waren an die Militär-

jr übergebenen Kra*abe der von den K raifegerungs - Utensilien, jjend des Transportesi worden war, hatteig des Todtenscheinädebehörde zu Yeranl»

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die dienstuntauglidle grössere Lazarett.irte. Gehörten dieündeten Armeen an,nen, besonderen Sami

waltnno'sbehörden der verbündeten Heere zu senden. Die1 dtenscheine von Kriegsgefangenen niussten allmonatlich,]ie Militär-Medizinal-Abtheilung in Berlin eingereichtrden wogegen der Nachlass derselben an die General-i«rekagse ging, um bei dieser bis nach erfolgtem Friedens-jfgg verwahrt zu bleiben.Pie staatlichen Ausrüstungsgegenstände der verstorbe-ein Lazareth sollten "Mm oder als dienstunbrauchbar entlassenen Mannschaftennicht mehr in anda ®* ten der näclistp " Etappenkommandantur, die Gross-ihnen der Hauptvortt, »d Klein-Montirungsstücke dem betreffenden Ersatztruppen-il zugesandt werden.

Pie Rapporterstattung erfolgte in der Weise,am 1.) 11- un d 21. jedes Monats ein zehntägiger6 iiclit über den Stand des Lazareths und etwa nothendige Maassregeln an den stellvertretenden Generalarztwelcher denselben, mit entsprechendem Ver-den dem ErsatztruppÄrk versehen, an die Militär-Medizinal-Abtheilung inwelcher dieselben al flin gelangen Hess, alles Notwendige jedoch sofort,ft seiner Befugnisse oder gemeinsam mit der stellver-itenden Korps-Intendantur anordnete. Ausser den schon[wähnten vorschriftsmässigen Meldungen über die Zahlfangenen in die Kriej r freien Lagerstellen waren noch an das Centrainach-eise- Bureau in Berlin Ab- und Zugangsnachweisungenwelche zur Portseta Ureichen, in welchen die Kranken namentlich und nachuppentheilen geordnet aufgeführt wurden.Für die Oekonomie-Verwaltung blieben die Be-behufs Entlassung dÄmmungen der Feld - Sanitäts - Instruktion und des Preussi-lst, bezw. Invalidisira hen Friedens-Lazarethreglements maassgebend. Die Rech-rfte es eines durch ei ngslegung unterlag der Revision der Korps - Intendantur

Dienstunbrauchbarta Jd des Rechnungshofes des Norddeutschen Bundes.;he, welche einen

Der Antheil, welchen die freiwillige Krankenpflege an

t heimathlichen Lazareththätigkeit während des Krieges

veren Krankheiten, ni nommen hat, ist ein sehr beträchtlicher gewesen. Dass

welche der ärztlich Bse Mitwirkung eine fruchtbringende und den Interessen

aber eine längere Ku r Armee wahrhaft dienliche sein konnte, beruhte wesent-

äkonvaleszentenstatio« t mit auf dem Umstände, dass die Einrichtungen der

Biwilligen Krankenpflege sich in der Hauptsache organisch

n staatlichen Organisationen einfügten.

Die Mitwirkung der freiwilligen Hilfsthätigkeit aufim Gebiete der Lazarethpflege im Inlande erfolgte we-

3päter) abgegebenbeurlaubt werden, nnächstgelegenen Erakommandos und

blieben, um nach eingi itM in dreifacher Beziehung.

alsbald wieder il

zu werden,ar nach Maassgabejstimmungen') zu l

2. Lazareth- und Pflege-Anstalten der freiwilligenKrankenpflege im Inlande. 1 )

1) Die freiwillige Krankenpflege errichtete die bereitsrannten Pflegestätten für Rekonvaleszenten und derSftigung bedürftige schwächliche Kranke.

2) Es war ihr überlassen, in den staatlichen Reserve-

Nachlassenschaften n aretnen einzelne Zweige der Lazarethverwaltung zu

') Vergl. zu dem Folgenden das 8. Kapitel.

übernehmen. Die betreffenden Organe der freiwilligenKrankenpflege waren in solchen Fällen dem staatlichen Laza-rethvorstande unterstellt. Ihre Dienstleistungen erfolgtenentweder unentgeltlich oder gegen ein vereinbartes Honorar.Auf diese Weise wurde vielfach die Beköstigung, dieKrankenwartung, die Besorgung der ökonomischen undsonstigen Material-Ausstattung, die Wäschereinigung u. s. w.von der freiwilligen Hilfsthätigkeit übernommen.

3) Die freiwillige Krankenpflege errichtete eigeneVereinslazarethe für Verwundete und Kranke der mo-bilen Armee. Hierzu hatte das Centralkomitee derDeutschen Vereine zur Pflege im Felde verwundeter underkrankter Krieger sich besonders erboten. Für die Aus-wahl der zu Vereinslazarethen einzurichtenden Gebäudewaren die oben besprochenen Grundsätze ebenfalls maass-gebend. Hier und da wurden zu diesem Zwecke militär-fiskalische Gebäude seitens der stellvertretenden Militär-behörden überlassen.

Die Vereinslazarethe, deren jedes mindestens 20 Lager-stellen besitzen sollte, standen insgesammt unter der spe-ziellen militärischen Oberaufsicht des Königlichen Kom-missars und Militärinspekteurs der freiwilligen Krankenpflege,in ärztlich technischer und medizinal-polizeilicher Hinsichtaber unter der Kontrole des Staates, speziell unter derKontrole des am Ort vorhandenen staatlichen Reserve-lazareths, bezw. des daselbst funktionirenden Lazareth-direktors und des stellvertretenden Korps - Generalarztesoder der von ihm bestimmten Kommissare. In den Vereins-lazarethen hatte entweder die am Orte ansässige Reserve-Lazarethkommission für Aufrechterhaltung der Disziplinunter den Kranken zu sorgen, oder das Vereinslazaretherhielt eine eigene Vereins-Lazarethkommission, welcheaus dem dirigirenden Arzte des Vereinslazarethes undeinem Offizier bestand.

Die Ausstattung der Vereinslazarethe übernahm meistdie freiwillige Krankenpflege allein, doch war es vor-gesehen, dass von Seiten der Militärverwaltung Ausstattungs-geräthe zur Verfügung gestellt werden konnten. In Bezugauf ärztliche und Arznei Verpflegung, sowie auf die Be-köstigung ihrer Pfleglinge war den Vereinslazarethen voll-kommen freie Hand gelassen.

Ihren Zugang erhielten die Vereinslazarethe durchdiejenigen Reservelazarethe, denen sie unterstellt waren.Jedoch bestand die Einschränkung, dass Kranke, welchean ansteckenden Krankheiten litten, und solche, derenbaldige Invalidität sich voraussehen Hess, sowie Kriegs-gefangene ') in Vereinslazarethe im Allgemeinen nicht über-geführt werden sollten.

Hinsichtlich des Abganges aus den Vereinslazarethengalt die Bestimmung, dass Genesene denjenigen Reserve-lazarethen zurückzuüberweisen seien, aus welchen sie denVereinslazarethen zugegangen waren. Dasselbe Verfahren

l ) Vergl. S. 226.