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Der Sanitätsdienst bei den deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71
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VI. Kapitel: Lazarethe des Inlandes.

Die Oberleitung der staatlichen immobilenLazarethe lag in den Händen der Militär-Medizinal -Abtheilung des Preussischen Kriegsministeriums.

Für die innerhalb eines Korpsbereiches errichtetenLazarethanstalten war der stellvertretende Korps-Generalarzt(Provinzial-Generalarzt) die höchste ärztliche, die Provinzial-oder stellvertretende Korps-Intendantur die Verwaltungs-Instanz. 1 ) Für grössere Städte, in welchen mehrere Laza-rethe errichtet waren, wurden zur Leitung der Kranken-vertheilung auf die einzelnen Lazarethe und zur Ueber-wachung des gesammten Dienstbetriebes in denselben eigeneLazareth-Direktoren 2 ) ernannt, welche ihrerseits inmilitärischer Hinsicht unter dem Garnison - Aeltesten oderKommandanten standen. Den Lazareth - Direktoren undProvinzial-Generalärzten lag die regelmässige und häufigeRevision der Lazarethe ob. Insbesondere hatten dieselbenauf die Salubrität und die sachgemässe Belegung der An-stalten, auf gute Beköstigung und Verpflegung der Kranken,auf die Entfernung der Simulationsverdächtigen und dierechtzeitige Entlassung der Genesenen zu achten.

Ausser den genannten ärztlichen Behörden wirktenauch die als chirurgische Konsulenten 3 ) auf Kriegs-dauer angestellten Aerzte (Universitätslehrer u. A.) in denheimathlichen Lazarethen.

An der Spitze eines jeden Lazarethes stand eineLazarethkommission 4 ), bestehend aus 1 Offizier, 1 Arzt(aktiver oder reaktivirter Militärarzt), 1 Verwaltungsbeamten(Lazareth-Inspektor). In militärischer Hinsicht unterstandendie Lazarethe dem Offizier der Lazarethkommission und derKommandantur bezw. dem Garnisonkommando.

Der Dienst in den Reservelazarethen geschah im Allge-meinen nach den für die Friedenslazarethe geltenden Grund-sätzen.

Zum Zwecke einer einheitlichen Regelung der Kr anken-vertheilung hatten die Lazarethe in regelmässigen Zeit-abschnitten die Zahl der freien Lagerstellen an die Militär-Medizinal-Abtheilung in Berlin, später direkt an die imFeindesland etablirten beiden Evakuationskommissionen zuWeissenburg und Forbach zu melden, worauf ihnen vondiesen Behörden aus eine den allgemeinen oder besonderenBestimmungen der Lazarethe entsprechende Zahl vonKranken oder Verwundeten zugewiesen wurde. 5 ) AnOrten, wo mehrere Lazarethe bestanden, übernahm derLazareth - Direktor die Vertheilung der Ankommendenauf die einzelnen Lazarethe. Die Abholung und Ueber-führung der Pfleglinge vom Bahnhof in das Lazareth be-sorgte das Letztere mit Hilfe der ihm übergebenen Trans-

J ) Vergl. S. 2.

2 ) Vergl. Beilage 13.

3 ) Ebendaselbst und S. 8.

*) Nach Analogie der damaligen Verwaltung der Friedens-lazarethe. Die Einsetzung von Chefärzten für Friedenslazaretheerfolgte erst durch Verfügung vom 24. Oktober 1872.

8 ) Vergl. 8. 226 und 239.

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Nach erfolgter Aufnahme in ein Lazareth solltenKranken ohne zwingenden Grund nicht mehr inLazarethe verlegt werden, damit ihnen der Haupt?«der Rückbeförderung in die Heimath: dauernde Ruheungestörte Gleichmässigkeit in der Behandlung nicht Terloren ginge. Ausnahmefälle unterlagen der Entscheiider Militär-Medizinal-Abtheilung.

Hinsichtlich der Entlassung der Kranken aReservelazarethen war angeordnet, dass

1) die als geheilt Abgehenden dem ErsatztruppAerktheile übergeben werden sollten, welcher dieselbendann vollkommen wieder ausgerüstet ihrem im p e ]|stehenden Truppenkörper nachsandte; Angehörigebündeter Staaten wurden an besondere Sammelbezirkegegeben, die geheilten Kriegsgefangenen in die Kri<gefangenen-Depots abgeführt.

2) Diejenigen Mannschaften, welche zur Fortsetades aktiven Militärdienstes zeitig oder dauernd unbraiitbar zu erachten waren, traten zu ihren Ersatztruppentheilüber, welche die weiteren Schritte behufs Entlassungselben aus dem aktiven Militärdienst, bezw. Invalidisimeinzuleiten hatten. Hierzu bedurfte es eines durch einOber-Militärarzt auszustellenden Dienstunbrauchbarkeibezw. Invaliditätsattestes. Lazarethe, welche einen OhMilitärarzt nicht besassen, sandten die dienstuntauglichMannschaften an das nächstgelegene grössere Lazareth.welchem ein Ober-Militärarzt fungirte. Gehörten die Idienstunbrauchbar Erachteten verbündeten Armeen an,wurden sie, wie die geheilt Entlassenen, besonderen Samastellen überwiesen.

3) Rekonvaleszenten von schweren Krankheiten,überhaupt schwächliche Kranke, welche der ärztlidlBehandlang nicht mehr bedurften, aber eine längeretigung erforderten, konnten an Rekonvaleszentenstatio»oder an Privatpflegestätten (siehe später) abgegebenauf längere Zeit in die Heimath beurlaubt werden, sbei sie unter der Kontrole des nächstgelegenen Eistrappen- oder Landwehr - Bezirkskommandos und(militär-) ärztlicher Oberaufsicht verblieben, um nach ekjtretener vollkommener Genesung alsbald wieder ihra|mobilen Truppentheil nachgesendet zu werden.

4) Bei Abgang mit Tod war nach Maassg;für die Feldlazarethe gütigen Bestimmungen 1 ) zu vifahren. Die Todtenscheine und Nachlassenschaften ti

i) Vergl. S. 47.

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