3) Für den Transport zu Wasser hatte das PreussiscbeKriegsministerium die Herrichtung von Dampfschiffen aufdem Rhein und der Mosel vorgesehen, mittels derenKranke und Verwundete auf beiden Wasserstrassen in diean den genannten Strömen gelegenen Reservelazarethe über-geführt werden sollten. Organisatorische Bestimmungen fürdie Krankenzerstreuung zu Wasser waren nicht getroffen.
B. Süddeutsche Staaten.
Die bei den Süddeutschen Kontingenten für die Eva-kuation erlassenen Vorschriften schlössen sich "im Ganzeneng an die Norddeutschen Bestimmungen an, enthieltenjedoch, namentlich bei der Bayerischen Armee, einigeBesonderheiten, welche zum Theil durch die abweichendeOrganisation der Sanitätsformationen bedingt waren.
Unter dem 2. August 1870 erging in Bayern eine„Instruktion über den Transport Verwundeter und Krankernebst den Grundsätzen über das Evakuiren der Feldspitäler".Nach derselben hatten die ordinirenden Aerzte der Feld-spitäler in den täglich an die Etappeninspektion ein-zureichenden Standtabellen') folgende Kategorien zu unter-scheiden:
a. solche Patienten, welche voraussichtlich binnenwenigen Tagen wieder vollkommen diensttauglichsein werden,1). solche, die zur Zeit nicht transportabel sind,c. solche, die ohne Gefahr einer Verschlimmerungihres Zustandes transportirt werden können, undzwar:a. nur liegend zu Transportirende,ß. auch in sitzender Stellung zu Transportirende.Sobald aus den Kranken a und ß ein Transport zu-sammengestellt werden konnte, hatte der Arzt der Etappen-inspektion bei dieser Behörde die Weiterbeförderung zubeantragen und nach deren Anordnung zu überwachen.Die Stellung eines Spitalzuges vereinbarte die Etappen-inspektion mit den Kommandanten der Feldspitäler.
Die Evakuation aus den Feldspitälern regelte sich hin-sichtlich der Auswahl der Kranken im Allgemeinen nachfolgenden Grundsätzen:
in die Hauptspitäler waren solche Verwundete undKranke zu bringen, deren Heilung bis zur vollen Felddienst-tüchtigkeit innerhalb 8 bis 10 Tagen nicht zu erwartenstand, sondern muthmaasslich einen Zeitraum von 2 bis6 Wochen beanspruchte, und deren Zustand voraussichtlichkeine Verschlimmerung durch den Transport erfahren würde;in die Reservespitäler solche, welche erst nach mehrerenWochen Genesung erwarten Hessen, für einen längerenTransport geeignet waren und deren Felddienstfähigkeitfür die Folge zweifelhaft erschien.
Ausgeschlossen von der Evakuation blieben nach d»Instruktion diejenigen innerlich Kranken, welche au akutemGelenkrheumatismus, Entzündungen der Eingeweide, TyplmDysenterie oder Pocken litten und sich noch nicht imStadium der Rekonvaleszenz befanden; von Verwundetendiejenigen mit perforirenden Verletzungen der drei grossenKörperhöhlen, sowie mit mehrfachen Knochenbrüchen u. g, ■
Schwerverwundete sollten nur dann fortgeschafft werdenwenn sie nicht mehr fieberten und der Heilungsproteaso weit eingeleitet erschien, dass anzunehmen war, sie würdenmit genügender Sicherung der verletzten Theile und beipassender Pflege die Erschütterung des Körpers bei deinTransport ohne Nachtheil ertragen.
Am weitesten war der Evakuationstermin für solcheVerwundete hinausgerückt, bei welchen es sich um Er-öffnung einer der drei grossen Körperhöhlen oder umOberschenkel- und Beckenschussbrüche handelte. Fjjderartige Patienten sollten die besten Transportmittelvorbehalten bleiben; ebenso war eine genügende Ima*bilisirung und zweckmässige Lagerung der verletzten Glied-maassen und der Verwundeten überhaupt besonders betont.
Aus den Hauptspitälern sollten innerlich Kranke undVerwundete leichteren Grades in der Regel nicht fort-geschickt, sondern dort so lange in Pflege behalten werden,bis sie gesund zu ihren Abtheilungen oder als schonungs-bedürftig in ein Sammelhaus oder eine RekonvaleszentenAnstalt im Felde übergeführt werden konnten.
Für den Fall, dass in Folge gehemmten oder wegenUeberfüllung der rückwärtigen Lazarethe zeitweilig unter-sagten Transportes die Kranken in den Feldspitälern sichangestaut, oder eine Massenanhäufung von Verwundeten inunzureichenden Lokalen bezw. an ungesunden Orten statt-gefunden hatte, gestattete die Instruktion ausdrücklieh, dieschleunige Räumung der Lazarethe um jeden Preis eintretenzu lassen.
Die Leitung und Regelung der Evakuation lag inner-halb jedes Armeekorps - Bereiches den hierzu bestimmten— im Etappenrayon den der General - Etappeninspektionund den einzelnen Etappeninspektionen zugewiesenen —Aerzten ob. In den Feldspitälern bezeichnete der dirigireudeArzt unter eigener Verantwortung die zu Entlassenden unddie Art des Transportes für dieselben; dem Spitalkommau-danten war die weitere Ausführung der Evakuation über-tragen. Die Abzusendenden mussten vor Abgang desTransports noch gespeist und mit hinreichenden Lebens-und Labemitteln versehen werden. Auch sollte für guteBekleidung, Lagerung und Bedeckung mit wollenen Deckengesorgt sein. Den Transport hatte ein mit den nöthigeuInstrumenten, Verband- und Arzneimitteln ausgerüsteterAssistenzarzt und eine hinreichende Anzahl von Kranken-wärtern bis zum Bestimmungsort zu begleiten. Die Grösseund der Abgang der Transporte sollten dem Bestimmungs-orte telegraphisch oder durch eine vorausgeschickte beritteneOrdonnanz angezeigt werden.
Au Transportu
1) Die von ünFeldspitäler. Da dielllir für Leichtkrankkonnten Bänke füdas gewölbte Dachin Drittelshöhe bef(gesetzte Bretter gefandvorhänge boter
2) Die mit Stideckten, theils ung
3) Requirirte lden Trausport herg
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