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Der Sanitätsdienst bei den deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71
Entstehung
Seite
225
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Band L

den Kranken dies«

lauptortes ressortfat,wenn der Etappen.lehreren Arme,igegen den Endpnut-blieb diese Koma»ition unterstellt, p,die zu den einzelnen?n war, an welchemRückscliübe von derhauptsächlichste Auf;n- Hauptortes darin.irngen im Flusse zulrnehmung des ärzi-

Kommandantur fawelcher als Vorstamireths und als Or^aikentransporte wirkteLand - Etappenstra-1 EtappeninspektStrasse verfügte. 9Jstand, ressortirten iifand sich am Etappen-r Reservelazareth, qappeninspektion,em Lazareth gegen-Festungskommandaniausübt. Bestand

die Etappenkominan-es auf Anordnung derhe, Verwaltungs- undGeneralarzt aus demurde. Die Lazarett-aren bei den Lazarett

im ganzen Bereichewie erwähnt da besonderen Dienst-:htung von Lazarette!Ibe das Ausland tet der Feld-Lazarettete Verwendung der.eilung des Persona;enpflege (in Gemein-die Ueberweisung deippenkonnnandantunfür den gesaruuiteiarzt unterstand einer

latabswerke entnommenezösischem Boden betiiiJ-immandanturen. Fast vbestanden wie aus dlinrichtungen.

Band 1.

t. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen

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seits dem General-Etappeninspekteur, andererseits dem ChefI Jlilitär-Medizinalwesens; mit den Korps-Generalärztenw zur betreffenden Armee gehörigen Armeekorps ver-kehrte er für gewöhnlich unmittelbar.

Der General - Etappeninspektion war das zur Ueber-nahme des Dienstes in den stehenden Kriegslazarethenbestimmte ärztliche, hilfsärztliche und Verwaltungs-nersonal das Lazareth-Reservepersonal direkt unter-stellt. Ausserdem verfügte diese Behörde über die Lazareth-Reservedepots, welche sich in der Regel am Etappen-liauptorte oder in nächster Nähe desselben befinden sollten.t'm ein wirksames Ineinandergreifen der Thätigkeit allereinzelnen im Bereich der Geueral-Etappeninspektioii vor-handenen Sanitätsbehörden zu erzielen, war jeder General-Etappeninspektion eine der Zahl der Armeekorps ent-sprechende Zahl von Feld-Lazarethdirektoren zugewiesen. 1 )

Sobald das von der operirenden Armee okkupirtefeindliche Gebiet eine grössere Ausdehnung gewann, setzte

i) Betreffs der Feld-Lazarethdirektoren und des Sanitätsdienstesim Rucken der Armee Oberhaupt vergl. S. 47 u. 48 sowie S. 53 u. 54(Anmerkung 3 u. 4).

die oberste Heeresleitung für grössere Theile des besetztenLandes an Stelle der General-Etappeninspektionen General-gouvernements ein, welche die gesammte Militär- und Civil-gewalt in diesen Gebieten zu übernehmen hatten. Damittraten alsdann die in dem betreffenden Landestbeile ein-gerichteten Lazarethe unter das Kommando des betreffendenGeneralgouvernements, welchem von Seiten der abgelöstenGeneral-Etappeninspektion zur Leitung und Beaufsichtigungdieser Lazarethe, sowie zur Versorgung derselben mit denverschiedenen Bedürfnissen ein Feld-Lazarethdirektor undein Lazareth - Reservedepot überwiesen wurden. MitLeitung der Krankenzerstreuung beauftragte das General-gouvernement die Kommandantur des für diese Zwecke amgünstigsten gelegenen Etappenortes ihres Bezirks. Ausser-dem überwies die betreffende General - Etappeninspektiondem ablösenden Genoralgouvernement eine Anzahl Reserve-lazare.'ie, welche seitens dieser Behörde der Militär-Medizin 1-Abtheilung des Preussischen Kriegsministeriumsnamhaft zu machen waren. Den letzten Zielpunkt für dieKrankenzerstreuung bildeten die heimathlichen Lazareth-anstalten (siehe 6. Kapitel).

IL Vorschriften für die Evakuation.

A. Norddeutscher Bund.

Hinsichtlich der Auswahl der nach rückwärts zu trans-portirenden Verwundeten und Kranken waren in derFeld-Sanitätsinstruktion von 1869 bestimmte Grundsätzeniedergelegt.

Von den auf den Verbandplätzen anlangenden Ver-kündeten sollten die Leichtverwundeten, welche nachür/.tlichcui Befunde einer besonderen Behandlung überhauptnicht bedurften und deshalb nicht in ein Feldlazareth auf-genommen zu werden brauchten, in gesammelten Transportenunter militärischer Führung der nächsten Etappenkomman-dantur übergeben werden, welche dieselben unterzubringenund nach erfolgter Genesung demnächst nach den Wei-lingen der General - Etappeninspektion zu ihren Truppen-heilen zurückzusenden hatte. Die übrigen Verwundetenfaren in die Feldlazarethe zu schaffen und zwar diechwerverwundeten in die nächstgelegenen, nöthigenfallsauf Fahrzeugen. Diesen Transporten sollten sich diejenigen»rschfähigen Verwundeten, welche ebenfalls der Aufnahme.n Feldlazarethe bedurften, anschliessen.

Auf den Verbandplätzen war instruktionsmässig diensportfahigkeit neben der Art der Verletzung und derleisteten Hilfe in der auf Seite 35 beschriebenen Weisemittels der Diagnosetäfelchen anzudeuten.

Bwitits-Bericht über die Deutsch Heere 1870/71. I. Bd.

Für die Evakuation aus den Lazarethen der operirendenArmee enthielt Beilage 12 der Feld-Sanitätsinstruktion dieleitenden Grundsätze.

Danach war bei der Auswahl der Verwundeten fürden Rücktransport zunächst auf den Zeitpunkt nach derVerletzung Rücksicht zu nehmen. Vor Eintritt des Reaktions-stadiums galt die Weiterbeförderung als minder bedenklich,während der Dauer dieses Stadiums sollte sie nach Möglich-keit überhaupt vermieden werden. Der Transport von Ver-wundeten mit Eröffnung der Kopf-, Brust- oder Bauchhöhle,mit Schussfrakturen des Oberschenkels und Kniegelenkesund des Beckens war nur auf ganz geringe Entfernung fürzulässig erklärt. Die Rücksendung Verwundeter mitSchussfrakturen des Unterschenkels oder der oberen Glied-maassen gestattete die Instruktion nur nach ausreichenderImmobilisirung des verletzten Gliedes durch einen zweck-mässigen starren Verband. 1 )

Leichtkranke, deren baldige Herstellung zu erwartenstand, sollten möglichst nahe der Truppe verbleiben, jeden-falls nicht weiter, als bis zu den dem Kriegsschauplatzezunächst gelegenen Reservelazarethen geschafft werden.Krätzkranke zu evakuiren verbot die Instruktion: die-

!) Die Württembergische Instruktion enthielt noch die besondereVorschrift, dass Amputirte und solche Verwundete, bei welchen eingrösseres Gefäss unterbunden war, erst nach der Entfernung derLigaturfäden transportirt werden sollten.

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